Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH – Haftung auch nach dem Ausscheiden
Die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH greift auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Der BGH stellt klar: Wer ein betrügerisches Anlagesystem vorbereitet oder unterstützt, haftet persönlich nach § 826 BGB – unabhängig von der Insolvenz der Gesellschaft.