Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Verbrauchern bei DSL-Verträgen deutlich gestärkt. Besonders im Fokus steht die DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate, die nach § 56 Telekommunikationsgesetz (TKG) unzulässig ist. Anbieter dürfen Vertragslaufzeiten nicht durch Verlängerungsklauseln umgehen, die zu einer Bindung von mehr als zwei Jahren führen.
Kernaussagen zur DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate (BGH)
Der Bundesgerichtshof (BGH, Az. III ZR 61/24) hat am 10.07.2025 klargestellt, dass diese Vertragsverlängerung unzulässig ist. Telekommunikationsanbieter dürfen die gesetzliche Höchstlaufzeit nicht dadurch umgehen, dass sie an eine bereits laufende Vertragsdauer weitere 24 Monate „anschließen“.
Die wichtigsten Punkte aus dem Urteil:
- Start der Laufzeit: Die „anfängliche Laufzeit“ nach § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG beginnt mit Vertragsschluss, nicht erst mit der ersten Leistungserbringung.
- Unwirksame AGB: Der BGH erklärte eine primacall-Klausel für unwirksam, die eine Verlängerung um weitere 24 Monate „im Anschluss an die aktuelle Laufzeit“ vorsah.
- Rechtsgrundlagen: Die Klausel benachteiligt Verbraucher unangemessen und verstößt gegen § 307 BGB sowie § 56 TKG.
- Signalwirkung: Das Urteil unterbindet Lock-in-Strategien und stärkt den Anbieterwechsel im DSL- und Internetmarkt.
- Vorinstanz: Das Kammergericht Berlin (23 UKl 1/24) hatte bereits in dieselbe Richtung entschieden.
Unwirksame AGB: Warum die primacall-Klausel unzulässig ist
Der BGH hat entschieden, dass die von primacall verwendete Verlängerungsklausel eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Hintergrund war eine Vertragsgestaltung, bei der Kunden eine Verlängerung um 24 Monate „im Anschluss an die aktuelle Laufzeit“ bestätigen sollten – mit dem Ergebnis, dass Verbraucher faktisch länger als zwei Jahre gebunden werden konnten.
Verstoß gegen § 56 TKG (maximale Laufzeit)
Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG darf die anfängliche Laufzeit eines Telekommunikationsvertrags maximal 24 Monate betragen. Diese Grenze gilt nach der Entscheidung des BGH nicht nur für Neuverträge, sondern auch für Vertragsverlängerungen. Eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate ist daher unzulässig, wenn sie die gesetzliche Höchstbindung überschreitet.
Unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB
Zusätzlich verstößt eine solche Verlängerungsklausel gegen § 307 BGB, wenn sie Verbraucher unangemessen benachteiligt oder wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unterläuft. Der BGH sah dies als erfüllt an, weil die Klausel die Laufzeitbegrenzung praktisch aushebeln konnte.
Warum „nach Ablauf“-Klauseln besonders riskant sind
Besonders kritisch ist, dass solche Formulierungen in der kundenfeindlichsten Auslegung dazu führen können, dass während der verlängerten Laufzeit ein Kündigungsrecht faktisch ausgeschlossen wird. Damit steigt das Risiko für Anbieter erheblich – sowohl hinsichtlich Unterlassungsansprüchen als auch bei Abmahnungen durch Verbraucherverbände.
Wann beginnt die Vertragslaufzeit bei DSL-Verträgen?
Ein zentraler Punkt der Entscheidung: Die 24-monatige Höchstlaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss. Anbieter können den Laufzeitbeginn nicht auf die spätere Bereitstellung des Anschlusses verlagern, um Verbraucher länger zu binden.
Der BGH stellte klar, dass die „anfängliche Laufzeit“ im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 TKG an die Unterschrift bzw. den Abschluss des Vertrags anknüpft – nicht an den Zeitpunkt, zu dem der DSL-Dienst erstmals technisch bereitgestellt wird.
Kurzüberblick zur Argumentation:
- Maßgeblicher Startpunkt: Vertragsschluss (Abschluss/Unterschrift).
- Nicht maßgeblich: spätere Freischaltung oder tatsächliche Leistungsaufnahme.
- Konsequenz: Eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate darf weder durch „späten Beginn“ noch durch Anschlusskonstruktionen erreicht werden.
Wichtig: Die Entscheidung betrifft vor allem Vertragsverlängerungen. Für Erstverträge ließ der BGH offen, ob in besonderen Einzelfällen (z. B. außergewöhnliche technische Bereitstellungsprobleme) abweichende Konstellationen denkbar sind. Für Verlängerungen ist der Maßstab jedoch eindeutig: Die Laufzeitgrenze ist strikt einzuhalten.
Konsequenzen für Verbraucher und Anbieter
Auswirkungen des Urteils auf Verbraucher
Für Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem mehr Rechtssicherheit und Flexibilität. Vertragskonstruktionen, die zu einer faktischen Bindung von mehr als 24 Monaten führen, sind unzulässig. Kunden können sich künftig klar auf die gesetzliche Höchstlaufzeit berufen.
Konkret ergeben sich folgende Vorteile:
- Mehr Wechselmöglichkeiten: Anbieterwechsel bleiben planbar und rechtlich abgesichert.
- Stärkere Verhandlungsposition: Kunden können regelmäßig bessere Tarife oder Konditionen verlangen.
- Transparenz bei Vertragsangeboten: Verlängerungsangebote müssen klar und gesetzeskonform gestaltet sein.
Eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate muss Verbraucher daher nicht akzeptieren, wenn sie gegen § 56 TKG verstößt.
Auswirkungen des Urteils auf Telekommunikationsanbieter
Für Anbieter erhöht sich der Anpassungsdruck erheblich. Vertragsformulare und AGB müssen überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden. Verlängerungsklauseln, die eine Laufzeit von mehr als 24 Monaten ermöglichen, bergen erhebliche rechtliche Risiken.
Mögliche Konsequenzen bei Verstößen:
- Unterlassungsklagen durch Verbraucherverbände
- Abmahnungen wegen unwirksamer AGB
- Reputationsschäden im Wettbewerbsumfeld
- Rückabwicklungs- oder Anpassungsansprüche betroffener Kunden
Unternehmen sind daher gut beraten, ihre Vertragsmodelle strikt an § 56 TKG auszurichten und transparente Laufzeitregelungen zu verwenden.
Fazit: Klare Grenzen für Vertragslaufzeiten im Telekommunikationsrecht
Mit seinem Urteil vom 10. Juli 2025 hat der Bundesgerichtshof die gesetzlichen Vorgaben des § 56 TKG konsequent durchgesetzt und die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Vertragsmodelle, die auf eine längere Bindung als 24 Monate hinauslaufen, sind unzulässig – auch dann, wenn sie formal als „Verlängerung“ ausgestaltet werden.
Die Entscheidung schafft Klarheit: Eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate verstößt gegen geltendes Recht, wenn dadurch die gesetzliche Höchstlaufzeit überschritten wird. Anbieter dürfen die Laufzeitbegrenzung weder durch spätere Startzeitpunkte noch durch Anschlussklauseln umgehen.
Für Verbraucher bedeutet das mehr Planbarkeit, bessere Wechselmöglichkeiten und stärkere Rechtspositionen gegenüber Telekommunikationsunternehmen. Für Anbieter steigt hingegen der Anpassungsbedarf bei AGB und Vertragsformularen.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr DSL- oder Internetvertrag rechtlich zulässig gestaltet ist, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung. Unsere Experten für IT- und Telekommunikationsrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen.
Fragen zur DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate?
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr DSL- oder Internetvertrag rechtlich zulässig gestaltet ist, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung. Unsere spezialisierten Anwälte für IT-Recht unterstützen Sie dabei, Ihre Ansprüche rechtssicher durchzusetzen. Jetzt Beratungstermin vereinbaren oder unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen!
FAQ zur DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate
Nein. Die Höchstlaufzeit von 24 Monaten ergibt sich bereits aus § 56 TKG. Das Urteil stellt lediglich klar, dass auch eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate unzulässig ist. Anbieter dürfen die gesetzliche Begrenzung nicht durch Anschluss- oder Verlängerungsklauseln umgehen.
Nein. Eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate ist unzulässig, wenn dadurch die gesetzliche Höchstlaufzeit überschritten wird. Nach § 56 TKG darf die anfängliche Laufzeit maximal 24 Monate betragen. Entsprechende AGB-Klauseln sind unwirksam.
Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Vertragsschluss. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unterzeichnung oder des Abschlusses – nicht die spätere Freischaltung des Anschlusses. Der BGH hat klargestellt, dass Anbieter den Laufzeitbeginn nicht verschieben dürfen.
Nein. Bestehende Verträge bleiben grundsätzlich wirksam. Das Urteil betrifft nur unzulässige Verlängerungsklauseln. Wenn jedoch eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate vereinbart wurde, kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.
Rabatte oder Gutschriften sind grundsätzlich erlaubt. Sie dürfen jedoch nicht dazu führen, dass eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate entsteht. Entscheidend ist, dass die gesetzliche Höchstlaufzeit nicht überschritten wird.
Ja. Klauseln, die eine DSL-Vertragsverlängerung über 24 Monate ermöglichen, verstoßen gegen § 56 TKG und sind nach § 307 BGB unwirksam. Verbraucher müssen eine solche Verlängerung nicht akzeptieren.
Weiterführende Themen

Art. 82 DSGVO: EuGH konkretisiert Anspruch auf immateriellen Schadensersatz
Schadensersatz bei Datenschutzverstößen bleibt möglich – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Der EuGH konkretisiert die Anforderungen an Art. 82 DSGVO.

EuGH-Urteil zu Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 4. Mai 2023 erstmals klargestellt, wann ein Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO möglich ist. Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht aus – Betroffene müssen einen konkreten materiellen oder immateriellen Schaden nachweisen.

OLG Hamm Facebook-Datenleck und Art. 82 DSGVO
Das OLG Hamm verneint einen DSGVO-Schadensersatz beim Facebook-Datenleck. Trotz Datenschutzverstoß fehlt ohne konkreten immateriellen Schaden ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO. Das Urteil ist richtungsweisend für Scraping-Fälle und Klagen gegen Meta.