Die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO ist seit längerem ein rechtlicher Streitpunkt zwischen Vereinsmitgliedern und Vorständen. Spätestens seit Geltung der Datenschutz-Grundverordnung berufen sich viele Vereine darauf, personenbezogene Daten ihrer Mitglieder nicht an andere Mitglieder weitergeben zu dürfen. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 10. Dezember 2025 (Az. II ZR 132/24) bringt nun erhebliche Klarheit in diese praxisrelevante Frage. Der BGH stellt unmissverständlich fest, dass Vereinsmitglieder unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder haben – und dass dem datenschutzrechtliche Einwände nach der DSGVO nicht automatisch entgegenstehen.
Im Mittelpunkt der Entscheidung steht das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutz und mitgliedschaftlichen Mitwirkungsrechten. Konkret ging es darum, ob ein Vereinsmitglied andere Mitglieder im Vorfeld einer Mitgliederversammlung kontaktieren darf, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Der BGH bejaht dies ausdrücklich und betont, dass eine effektive vereinsinterne Willensbildung ohne direkte Kommunikation häufig nicht möglich ist. Die Entscheidung hat daher weitreichende Bedeutung für das Vereinsrecht, die Ausgestaltung von Satzungen und den praktischen Umgang mit Mitgliederdaten.
Sachverhalt des BGH-Urteils zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein
Dem Urteil des Bundesgerichtshofs zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO lag ein vereinsrechtlich typischer, in seiner Tragweite jedoch außergewöhnlicher Sachverhalt zugrunde. Kläger war ein Mitglied eines eingetragenen Sportvereins, das sich im Vorfeld einer Mitgliederversammlung gegen zentrale Beschlussvorschläge des Präsidiums positionieren wollte. Konkret ging es um die Zustimmung zum Verkauf vereinseigener Grundstücke, den der Vorstand als existenziell für den Verein darstellte. Um andere Mitglieder über seine abweichende Auffassung zu informieren und eine Opposition zu organisieren, verlangte der Kläger vom Verein die Herausgabe der E-Mail-Adressen der übrigen stimmberechtigten Mitglieder.
Der Verein verweigerte die Herausgabe mit Verweis auf datenschutzrechtliche Bedenken und eine bei der Aufnahme gegebene Zusage, E-Mail-Adressen ausschließlich zur Mitgliederverwaltung zu verwenden. Stattdessen leitete er lediglich ein Informationsschreiben des klagenden Mitglieds zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung weiter. Die Mitgliederversammlung fasste die umstrittenen Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten. Der Kläger machte daraufhin geltend, dass ihm durch die verweigerte Herausgabe der E-Mail-Adressen eine effektive Mitwirkung an der vereinsinternen Willensbildung unmöglich gemacht worden sei, und klagte auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse.
Anspruch des Vereinsmitglieds auf Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein
Der Bundesgerichtshof leitet den Anspruch auf Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO unmittelbar aus dem Mitgliedschaftsrecht her. Nach ständiger Rechtsprechung gehört es zu den grundlegenden Rechten eines Vereinsmitglieds, Einsicht in vereinsbezogene Unterlagen zu nehmen, sofern ein berechtigtes Interesse besteht und keine überwiegenden schutzwürdigen Belange entgegenstehen. Zu diesen Unterlagen zählt auch die Mitgliederliste, einschließlich der für eine Kontaktaufnahme erforderlichen Daten. Entscheidend ist dabei nicht eine abstrakte Betrachtung, sondern die konkrete Bedeutung der begehrten Information für die Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte im Einzelfall.
Im vorliegenden Fall bejahte der BGH das berechtigte Interesse eindeutig. Die Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern sollte dazu dienen, diese über Bedenken gegen die vom Präsidium befürworteten Beschlüsse zu informieren und gegebenenfalls eine vereinsinterne Opposition zu organisieren. Eine solche Einflussnahme auf die Willensbildung sei Ausdruck der Mitgliedschaft selbst und integraler Bestandteil demokratischer Vereinsstrukturen. Das Interesse der übrigen Mitglieder, nicht kontaktiert zu werden, trete dahinter zurück. Wer einem Verein beitritt, begibt sich bewusst in eine Rechtsgemeinschaft mit anderen Mitgliedern und muss es hinnehmen, in Vereinsangelegenheiten von diesen angesprochen zu werden – insbesondere dann, wenn es um grundlegende Entscheidungen von erheblicher Tragweite geht.
Warum die DSGVO der Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nicht entgegensteht
Ein zentraler Aspekt des Urteils betrifft die Frage, ob die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO datenschutzrechtlich zulässig ist.
Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein als Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
Der Bundesgerichtshof verneint einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung ausdrücklich und stützt die Zulässigkeit der Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung eines Vertrags erforderlich ist. Der BGH stellt klar, dass der Vereinsbeitritt unter den unionsautonom auszulegenden Vertragsbegriff der DSGVO fällt. Maßgeblich ist nicht die zivilrechtliche Einordnung, sondern die freiwillige und selbstbestimmte Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses.
Die Übermittlung der E-Mail-Adressen sei zur Vertragserfüllung erforderlich, weil der Verein verpflichtet ist, seinen Mitgliedern die effektive Ausübung ihrer satzungsmäßigen Mitwirkungsrechte zu ermöglichen. Ohne die Möglichkeit der direkten Kontaktaufnahme mit anderen Mitgliedern könne dieses Recht im Vorfeld einer Mitgliederversammlung faktisch leer laufen. Datenschutzrechtliche Zusagen des Vereins, E-Mail-Adressen ausschließlich zur Mitgliederverwaltung zu verwenden, ändern daran nichts. Solche Zusagen können das gesetzlich verankerte Informationsrecht eines Vereinsmitglieds nicht einschränken. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten, darf aber nicht dazu führen, dass demokratische Willensbildungsprozesse innerhalb eines Vereins ausgehöhlt werden.
Keine milderen Mittel – warum der Verein nicht als „Daten-Treuhänder“ fungieren darf
Der Bundesgerichtshof stellt im Zusammenhang mit der Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO klar, dass der Verein das auskunftsberechtigte Mitglied nicht auf vermeintlich mildere Mittel verweisen darf. Im konkreten Fall hatte der Verein argumentiert, es sei ausreichend gewesen, das Informationsschreiben des klagenden Mitglieds zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung an die übrigen Mitglieder weiterzuleiten. Dieser Ansatz wurde vom BGH ausdrücklich zurückgewiesen. Eine solche mittelbare Kommunikation sei nicht gleichwertig mit der Möglichkeit, andere Mitglieder selbst und unmittelbar zu kontaktieren.
Nach Auffassung des Gerichts muss es dem Vereinsmitglied überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Form es sich in Vereinsangelegenheiten an andere Mitglieder wendet. Der Vereinsvorstand darf dabei nicht die Rolle eines Informations- oder Daten-Treuhänders einnehmen, der entscheidet, ob und wie eine mitgliedschaftliche Kommunikation stattfindet. Andernfalls bestünde die Gefahr einer strukturellen Ungleichbehandlung: Während das Präsidium uneingeschränkt für seine Position werben kann, wäre die Opposition auf einen vom Vorstand kontrollierten Kommunikationskanal beschränkt. Dies würde den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen und die freie vereinsinterne Willensbildung beeinträchtigen. Die direkte Herausgabe der E-Mail-Adressen ist daher das einzige Mittel, das die Mitgliederrechte effektiv wahrt.
Verweigerte Herausgabe als relevanter Beschlussmangel – Nichtigkeit der Vereinsbeschlüsse
Besonders praxisrelevant sind die vom Bundesgerichtshof gezogenen Konsequenzen einer verweigerten Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO. Der Senat qualifiziert die Verweigerung nicht nur als einfachen Verfahrensfehler, sondern als relevanten formellen Beschlussmangel, der zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen kann. Maßgeblich ist dabei nicht, ob sich der Fehler konkret auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat, sondern ob er die sachgerechte Ausübung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte beeinträchtigt hat.
Der BGH stellt insoweit auf die sogenannte Relevanztheorie ab. Ein Verfahrensfehler ist danach erheblich, wenn er bei objektiver Betrachtung geeignet ist, die Willensbildung der Mitglieder zu beeinflussen. Im vorliegenden Fall bejahte das Gericht diese Relevanz ausdrücklich, da den Mitgliedern wesentliche Informationen vorenthalten wurden.
Entscheidend waren dabei insbesondere folgende Aspekte:
- fehlende Möglichkeit einer direkten und gleichberechtigten Kommunikation unter den Mitgliedern
- strukturelle Überlegenheit des Präsidiums bei der Meinungsbildung
- eingeschränkte Entscheidungsgrundlage für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung
- beeinträchtigte freie und informierte Stimmrechtsausübung
Die verweigerte Herausgabe der E-Mail-Adressen führte damit zu einem Legitimationsdefizit der Beschlüsse, das ihre Nichtigkeit rechtfertigte.
Bedeutung des BGH-Urteils für Vereine und Vereinsvorstände
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO hat erhebliche Auswirkungen auf die Vereinspraxis und zwingt viele Vereine zu einem Umdenken im Umgang mit Mitgliederdaten. Vorstände können sich künftig nicht mehr pauschal auf datenschutzrechtliche Argumente berufen, um Auskunftsbegehren von Mitgliedern zurückzuweisen. Vielmehr müssen sie im Einzelfall prüfen, ob ein berechtigtes Interesse des anfragenden Mitglieds besteht und ob die begehrten Daten zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte erforderlich sind.
Pflichten von Vorständen bei Auskunftsersuchen
Vorstände sollten Auskunftsersuchen standardisiert und dokumentiert bearbeiten: Prüfung des berechtigten Interesses, Erforderlichkeit der Daten für mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte sowie eine nachvollziehbare Interessenabwägung. Praktisch empfiehlt sich ein klarer Ablauf (Zuständigkeit, Fristen, Art der Herausgabe und Hinweis auf zulässige vereinsbezogene Nutzung), um pauschale Ablehnungen und daraus folgende Risiken zu vermeiden.
Typische Fehler in der Vereinspraxis
Häufige Fehler sind pauschale DSGVO-Argumente ohne Einzelfallprüfung, Satzungsklauseln, die die Weitergabe von Mitgliederdaten generell ausschließen, sowie die Annahme, eine bloße Weiterleitung von Informationen durch den Vorstand sei gleichwertig. Ebenfalls risikobehaftet ist fehlende Dokumentation der Entscheidung. Diese Punkte erhöhen das Anfechtungs- und Haftungsrisiko und können die vereinsinterne Chancengleichheit beeinträchtigen.
Besonders relevant ist die Entscheidung für die Satzungsgestaltung. Klauseln, die die Weitergabe von Mitgliederdaten generell ausschließen oder auf die bloße Mitgliederverwaltung beschränken, sind nach der Rechtsprechung des BGH nicht geeignet, gesetzlich verankerte Informations- und Mitwirkungsrechte einzuschränken. Auch frühere Zusagen gegenüber Mitgliedern entfalten insoweit keine Sperrwirkung. Für Vorstände bedeutet dies ein erhöhtes Haftungs- und Anfechtungsrisiko, wenn sie entsprechende Auskunftsansprüche unbegründet ablehnen. Gleichzeitig schafft das Urteil aber auch Rechtssicherheit: Wer die Vorgaben des BGH beachtet, bewegt sich sowohl vereinsrechtlich als auch datenschutzrechtlich auf einer tragfähigen Grundlage.
Fazit – Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO rechtssicher gestalten
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2025 setzt einen klaren Maßstab für die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO und beendet eine lange bestehende Rechtsunsicherheit. Der BGH macht deutlich, dass Datenschutz kein Vorwand sein darf, um mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte faktisch auszuhöhlen. Vereinsdemokratie setzt Kommunikation voraus – und diese kann in großen Vereinen regelmäßig nur über digitale Kontaktmöglichkeiten effektiv erfolgen.
Für die Praxis lassen sich aus der Entscheidung mehrere zentrale Leitlinien ableiten:
- Vereinsmitglieder haben bei berechtigtem Interesse einen Anspruch auf Herausgabe von E-Mail-Adressen anderer Mitglieder
- Die DSGVO steht der Herausgabe nicht entgegen, wenn sie zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten erforderlich ist
- Der Vereinsbeitritt gilt als vertragliches Verhältnis im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO
- Satzungsregelungen oder Zusagen zur ausschließlichen Nutzung für Verwaltungszwecke sind rechtlich unbeachtlich
- Eine bloße Weiterleitung von Informationen durch den Vorstand ersetzt nicht die direkte Kontaktaufnahme
- Die Verweigerung der Herausgabe kann zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen
Insgesamt stärkt das Urteil die Position engagierter Vereinsmitglieder erheblich und verpflichtet Vorstände zu einer ausgewogenen, rechtskonformen Handhabung von Mitgliederdaten. Vereine sollten daher klare Prozesse etablieren, um Anfragen zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein rechtssicher, transparent und fristgerecht zu bearbeiten.
Fragen zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO?
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Vereinsrecht sowie IT- und Datenschutzrecht unterstützen Sie dabei, Auskunftsersuchen zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein DSGVO-konform umzusetzen und Haftungsrisiken nach dem BGH-Urteil zu vermeiden. Jetzt Kontakt mit uns aufnehmen oder Beratung anfordern.
FAQ: Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein nach DSGVO
Nein. Ein Verein darf die Herausgabe von E-Mail-Adressen nicht pauschal mit Verweis auf die DSGVO verweigern. Der BGH stellt klar, dass die Datenweitergabe zulässig ist, wenn sie zur Ausübung von Mitgliederrechten erforderlich ist. Als Rechtsgrundlage kommt insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO in Betracht, da der Vereinsbeitritt als Vertragsverhältnis gilt.
Ein Anspruch auf Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein besteht, wenn das anfragende Mitglied ein berechtigtes Interesse hat und die Daten zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich sind. Das gilt besonders vor einer Mitgliederversammlung, wenn Mitglieder andere Mitglieder informieren, Mehrheiten organisieren oder die vereinsinterne Willensbildung beeinflussen möchten.
Nein. Die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein kann weder durch Satzungsklauseln noch durch Vereinszusagen wirksam ausgeschlossen werden, die E-Mail-Adressen nur für Verwaltungszwecke erlauben. Der BGH stellt klar, dass solche Regelungen gesetzlich verankerte Informations- und Mitwirkungsrechte von Mitgliedern nicht beschneiden dürfen, wenn die Daten zur Rechteausübung erforderlich sind.
Nein. Die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein wird nicht durch eine bloße Weiterleitung von Schreiben ersetzt. Mitglieder müssen andere Mitglieder direkt, eigenständig und gleichberechtigt kontaktieren können. Andernfalls kontrolliert der Vorstand den Kommunikationskanal, was die vereinsinterne Chancengleichheit beeinträchtigen kann. Nach der Rechtsprechung ist die direkte Kontaktmöglichkeit entscheidend.
Die unrechtmäßige Verweigerung der Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein kann einen relevanten Beschlussmangel darstellen. Wird dadurch die sachgerechte Willensbildung oder die informierte Stimmrechtsausübung beeinträchtigt, können Beschlüsse der Mitgliederversammlung nichtig sein. Es kommt nicht zwingend darauf an, ob das Ergebnis tatsächlich anders ausgefallen wäre, sondern auf die Eignung zur Einflussnahme.
Eine gesonderte Einwilligung ist nicht zwingend erforderlich. Die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein kann nach DSGVO zulässig sein, wenn sie zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten erforderlich ist und auf eine passende Rechtsgrundlage gestützt wird, etwa Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Entscheidend ist der konkrete vereinsbezogene Zweck.
Ja. Die Grundsätze zur Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein gelten unabhängig von der Vereinsgröße, sobald Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte betroffen sind. Auch in kleinen Vereinen kann die direkte Kontaktaufnahme erforderlich sein, etwa zur Vorbereitung einer Mitgliederversammlung. Maßgeblich ist nicht die Größe, sondern das berechtigte Interesse.
Eine inhaltliche Kontrolle ist grundsätzlich unzulässig, wenn die Nutzung vereinsbezogen ist. Die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein dient der freien Willensbildung und der Kommunikation unter Mitgliedern. Zulässig sind eher organisatorische Vorgaben (z. B. Datenschutz-Hinweis, Zweckbindung auf Vereinsangelegenheiten), nicht aber eine Vorabzensur oder Kontrolle der Inhalte.
Ein Widerspruch nach Art. 21 DSGVO greift nicht automatisch. Entscheidend ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung erfolgt und ob sie erforderlich ist. Wenn die Herausgabe von E-Mail-Adressen im Verein zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten benötigt wird und etwa als Vertragserfüllung eingeordnet wird, kann der Widerspruch zurücktreten. Eine Einzelfallabwägung bleibt dennoch wichtig, insbesondere bei besonderen Schutzinteressen.
Weiterführende Themen

EuGH zur DSGVO: Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert aktive Einwilligung
Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Ohne echte, freiwillige Zustimmung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten unzulässig. Vorgekreuzte Kästchen und pauschale Klauseln reichen nicht aus. Warum dieses Urteil für Unternehmen ein Weckruf ist – und wie Sie Ihre Einwilligungsprozesse rechtssicher gestalten sollten. Jetzt weiterlesen!

DSGVO-Verstoß: AEPD verhängt 20.000 € Bußgeld wegen Instagram-Foto
Die AEPD verhängte 20.000 € Bußgeld wegen eines Instagram-Fotos aus einem privaten Profil. Der Fall zeigt, wann Fotos personenbezogene Daten sind, warum Einwilligungen nach Art. 6 DSGVO entscheidend sind und weshalb Pressefreiheit nicht vor DSGVO-Sanktionen schützt.

Fristlose Kündigung wegen unbefugtem E-Mail-Zugriff – LAG Köln Urteil
Das LAG Köln bestätigt: Eine fristlose Kündigung wegen unbefugtem E-Mail-Zugriff ist auch ohne Datennutzung zulässig. Der Beitrag erklärt das Urteil, rechtliche Grundlagen und zeigt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer jetzt beachten müssen.