Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH – Haftung auch nach dem Ausscheiden

Facebook
LinkedIn
WhatsApp

Anlagebetrug und Geschäftsführerhaftung in der GmbH – warum das Thema hochaktuell ist

Die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH ist eines der haftungsträchtigsten Themen des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts. Viele Geschäftsführer gehen davon aus, dass sie allein über die GmbH handeln und daher persönlich vor finanziellen Folgen geschützt sind. Diese Annahme ist jedoch gefährlich – insbesondere dann, wenn Anleger durch irreführende Angaben oder unzulässige Finanzprodukte geschädigt werden.

Gerade bei Kapitalanlagen zeigt die Rechtsprechung seit Jahren eine klare Linie: Wer als Geschäftsführer aktiv an einem betrügerischen Anlagesystem mitwirkt oder dieses duldet, kann persönlich haften. Maßgeblich ist nicht allein die formale Organstellung, sondern die tatsächliche Einflussnahme auf das Geschäftsmodell. Der Bundesgerichtshof stellt zunehmend darauf ab, ob das Unternehmen von Beginn an auf Täuschung angelegt war.

Der aktuelle BGH-Beschluss aus Dezember 2025 verschärft diese Haftungsrisiken nochmals erheblich. Er macht deutlich, dass die persönliche Verantwortung eines Geschäftsführers nicht automatisch mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet – ein Aspekt mit enormer praktischer Relevanz.

 

Der entschiedene Fall: Anlagebetrug über eine GmbH und persönliche Haftung des Geschäftsführers

Dem Urteil des Bundesgerichtshofs lag ein klassischer Fall von Anlagebetrug im Umfeld einer GmbH zugrunde. Ein schweizerisches Finanzunternehmen expandierte im Jahr 2020 nach Deutschland und gründete hierfür eine deutsche Ein-Mann-GmbH. Auf der Website stellte sich das Unternehmen als international tätiger, erfahrener Finanzdienstleister dar und vermittelte den Eindruck sicherer, bewährter Kapitalanlagen. Tatsächlich entsprach dieses Bild jedoch nicht der Realität.

Die angebotenen Finanzprodukte hatten weder die nötigen aufsichtsrechtlichen Genehmigungen noch einen gebilligten Wertpapierprospekt, also ein verpflichtendes Informationsdokument für Anleger. Bereits im Sommer 2020 schritt die schweizerische Finanzaufsicht ein, wenig später warnte auch die BaFin öffentlich vor den Angeboten der deutschen GmbH. Trotzdem wurden weiterhin Anleger angesprochen und Verträge vorbereitet.

Eine Privatinvestorin zeichnete im Dezember 2020 eine stille Beteiligung in Höhe von 30.000 Euro – am selben Tag meldete die Gesellschaft Insolvenz an. Obwohl der Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt formal bereits abberufen war, hatte er die Vertragsunterlagen zuvor erstellt und den Anlagevertrag maßgeblich angebahnt.

 

§ 826 BGB als Grundlage der Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH

Zentrale Anspruchsgrundlage für die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH ist § 826 BGB. Danach haftet, wer einem anderen vorsätzlich in sittenwidriger Weise Schaden zufügt. Die Norm greift immer dann, wenn ein Geschäftsmodell von Beginn an auf Täuschung angelegt ist oder Anleger bewusst über wesentliche Umstände getäuscht werden. Der Bundesgerichtshof spricht in diesen Fällen regelmäßig von einem sogenannten „Schwindelunternehmen“.

Für Geschäftsführer bedeutet dies: Sie haften nicht nur für eigenes aktives Täuschungshandeln, sondern auch dann, wenn sie ein objektiv unzulässiges Anlagesystem in leitender Funktion unterstützen. Bereits das leichtfertige Verschließen der Augen vor rechtlichen Anforderungen – etwa fehlenden Erlaubnissen oder Prospekten – kann ausreichen. Maßgeblich ist, ob der Geschäftsführer eine herausgehobene und für das System unerlässliche Rolle eingenommen hat.

Der BGH geht bei einer solchen Konstellation regelmäßig von zumindest bedingtem Vorsatz aus. Die persönliche Haftung entsteht damit unabhängig von der Haftungsbeschränkung der GmbH und trifft den Geschäftsführer unmittelbar.

 

Sittenwidriges Verhalten: Wann der Geschäftsführer persönlich haftet

Der Bundesgerichtshof hat das Verhalten der verantwortlichen Akteure eindeutig als sittenwidrig eingestuft. Entscheidend war nicht ein einzelner Pflichtverstoß, sondern das Gesamtbild eines von Täuschung geprägten Anlagesystems. Für die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH kommt es dabei auf mehrere Faktoren an, die zusammengenommen eine persönliche Haftung begründen.

Typische Merkmale sittenwidrigen Handelns sind nach der Rechtsprechung insbesondere:

  • Gravierend falsche Unternehmensdarstellungen, etwa zur Größe, Internationalität oder Erfahrung
  • Irreführende Werbung, die als redaktioneller Beitrag getarnt ist
  • Vertrieb nicht genehmigter Finanzprodukte ohne aufsichtsrechtliche Erlaubnis
  • Gezielte Anlegeransprache, trotz behördlicher Warnungen

Der Geschäftsführer hatte eine zentrale Rolle bei der Umsetzung dieses Systems. Als alleiniger Geschäftsführer der GmbH und Verwaltungsrat der Muttergesellschaft war er für die Außendarstellung, die Vertragsgestaltung und den Vertrieb verantwortlich. Wer in einer solchen Position tätig wird, kann sich nicht darauf berufen, einzelne Rechtsverstöße nicht im Detail gekannt zu haben. Bereits das bewusste Inkaufnehmen von Anlegerverlusten erfüllt den Tatbestand des § 826 BGB.

 

Haftung nach dem Ausscheiden: Warum die Verantwortung des Geschäftsführers nicht endet

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Der beklagte Geschäftsführer argumentierte, er könne für den Schaden nicht haften, da der Anlagevertrag erst nach seiner Abberufung geschlossen worden sei. Dieser Argumentation hat der Bundesgerichtshof jedoch eine klare Absage erteilt.

Nach Auffassung des BGH endet die persönliche Haftung nicht automatisch mit der formalen Beendigung der Organstellung. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Schaden noch dem Gefahrenbereich zuzurechnen ist, den der Geschäftsführer durch sein früheres Verhalten geschaffen hat. Entscheidend sind dabei zwei Konstellationen:

  • Der ehemalige Geschäftsführer ist auch nach seinem Ausscheiden weiterhin leitend oder tragend im System tätig
  • Der Vertragsschluss wurde bereits während seiner Amtszeit angebahnt

Im entschiedenen Fall war Letzteres gegeben. Der Geschäftsführer hatte die Vertragsunterlagen vorbereitet und der Anlegerin bereits vor seiner Abberufung einen unterschriftsreifen Entwurf übersandt. Dass der endgültige Vertrag erst später unterzeichnet wurde, ließ den Zurechnungszusammenhang unberührt.

 

Zurechnung und Kausalität: Die entscheidenden Kriterien des BGH

Für die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH reicht es nicht aus, dass ein Geschäftsführer irgendwann einmal beteiligt war. Der Bundesgerichtshof stellt vielmehr auf klassische haftungsrechtliche Zurechnungskriterien ab. Maßgeblich sind insbesondere Kausalität, Adäquanz und der Schutzzweck der verletzten Norm.

Der Schaden des Anlegers muss:

  • äquivalent verursacht worden sein (ohne das Verhalten kein Schaden),
  • in einem adäquaten Ursachenzusammenhang stehen,
  • und dem durch das sittenwidrige Verhalten eröffneten Gefahrenbereich entstammen.

Gerade bei § 826 BGB ist dieser Gefahrenbereich weit zu verstehen. Wer ein betrügerisches Anlagesystem schafft oder maßgeblich unterstützt, haftet für alle typischen Schäden, die aus diesem System resultieren. Dazu zählen auch Verluste aus Verträgen, die zeitlich erst später abgeschlossen werden.

Der BGH betont, dass es keines neuen Haftungstatbestands bedarf. Die Haftung folgt unmittelbar aus allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen. Entscheidend ist, dass der spätere Schaden noch als adäquate Folge der ursprünglichen Täuschungshandlung erscheint – was bei vorbereiteten Anlageverträgen regelmäßig der Fall ist.

 

Praktische Folgen der Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH

Die Entscheidung des BGH hat erhebliche praktische Konsequenzen – sowohl für Geschäftsführer als auch für geschädigte Anleger. Sie verdeutlicht, dass die persönliche Haftung deutlich weiter reicht, als viele Beteiligte annehmen.

 

Risiken für Geschäftsführer: Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH erhebliche persönliche Risiken birgt. Besonders kritisch ist, dass bereits vorbereitende Handlungen während der Amtszeit ausreichen können, um eine spätere persönliche Haftung auszulösen. Für Geschäftsführer bedeutet das Urteil eine deutliche Verschärfung des Haftungsrisikos. Kritisch ist vor allem, dass:

  • die Haftung nicht mit dem Ausscheiden aus dem Amt endet,
  • auch vorbereitende Handlungen genügen können,
  • eine Berufung auf Unkenntnis regelmäßig nicht greift.

Insbesondere bei Kapitalanlagen müssen Geschäftsführer aktiv prüfen, ob alle aufsichtsrechtlichen und zivilrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Andernfalls droht eine persönliche Inanspruchnahme nach § 826 BGB.

 

Stärkung der Rechtsposition geschädigter Anleger

Für Anleger eröffnet das Urteil neue Möglichkeiten. Selbst wenn die GmbH insolvent ist, kann der Geschäftsführer persönlich haften. Entscheidend ist, ob der Anlagevertrag noch auf einem von ihm geschaffenen Täuschungssystem beruht. Das erhöht die Chancen, Verluste zumindest teilweise zu kompensieren.

 

Fazit: Weitreichende Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH setzt ein deutliches Signal. Geschäftsführer können sich weder hinter der Haftungsbeschränkung der GmbH noch hinter ihrem späteren Ausscheiden aus dem Amt verstecken, wenn sie ein betrügerisches Anlagesystem geschaffen oder maßgeblich unterstützt haben. Maßgeblich ist allein, ob der Schaden dem von ihnen eröffneten Gefahrenbereich zuzurechnen ist. Der BGH bestätigt damit konsequent seine bisherige Rechtsprechung und stellt klar, dass keine neuen Haftungsmaßstäbe eingeführt werden, sondern allgemeine deliktsrechtliche Grundsätze Anwendung finden. Besonders praxisrelevant ist, dass bereits die Anbahnung eines Anlagevertrags während der Amtszeit ausreichen kann, um eine spätere persönliche Haftung zu begründen. Für Geschäftsführer bedeutet dies, dass sie bei Kapitalanlagen höchste Sorgfalt walten lassen und rechtliche Risiken aktiv prüfen müssen. Für geschädigte Anleger eröffnet das Urteil zugleich realistische Möglichkeiten, Schadensersatz auch dann durchzusetzen, wenn die Gesellschaft selbst wirtschaftlich nicht mehr leistungsfähig ist.

Insgesamt bestätigt der Bundesgerichtshof, dass die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH weit auszulegen ist und auch zeitlich nach dem Ausscheiden fortwirken kann, sofern der Schaden noch auf dem zuvor geschaffenen Täuschungssystem beruht.

 

Fragen zur Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH?

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte unterstützen Geschäftsführer dabei, Haftungsrisiken nach Kapitalanlagegeschäften frühzeitig zu prüfen und sich rechtssicher zu verteidigen – auch im Zusammenhang mit Vorwürfen des Anlagebetrugs. Jetzt Beratung anfordern oder unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.

FAQ zur Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH

Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH auch nach dem Ausscheiden fortbestehen. Voraussetzung ist, dass der Schaden noch auf einem während der Amtszeit geschaffenen Gefahrenbereich beruht, etwa weil der Anlagevertrag bereits angebahnt wurde.

Ja. Nach dem BGH genügt bereits die Anbahnung eines Anlagevertrags während der Amtszeit, wenn der spätere Vertrag inhaltlich darauf beruht. Der Schaden bleibt dem Geschäftsführer dann auch nach seinem Ausscheiden zurechenbar.

Eine sittenwidrige Schädigung liegt vor, wenn der Geschäftsführer Anleger durch falsche Unternehmensdarstellungen, irreführende Werbung oder den Vertrieb nicht genehmigter Finanzprodukte täuscht. Auch das bewusste oder leichtfertige Ignorieren rechtlicher Anforderungen kann die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH auslösen.

Verantwortlich ist regelmäßig der Geschäftsführer, wenn er ein betrügerisches Anlagesystem maßgeblich steuert, organisiert oder bewusst duldet. Für die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH kommt es nicht nur auf formale Zuständigkeiten an, sondern auf die tatsächliche Einflussnahme: Wer Vertrieb, Außendarstellung oder Vertragsunterlagen prägt und Warnsignale ignoriert, kann persönlich haften.

Ja. Bei der Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH ist persönlicher Kontakt zum Anleger nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob der Geschäftsführer am Täuschungssystem mitwirkt, es ermöglicht oder absichert – etwa durch Vertragsgestaltung, irreführende Außendarstellung oder Duldung des Vertriebs. Wer das System trägt, kann auch ohne direkte Kommunikation persönlich haften.

§ 826 BGB ist die zentrale Anspruchsgrundlage für die Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH, wenn Anleger vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt werden. Die Norm greift typischerweise bei „Schwindelunternehmen“ oder systematischer Täuschung, etwa durch falsche Unternehmensdarstellungen oder Vertrieb unzulässiger Produkte. Erforderlich sind Vorsatz (auch bedingt möglich), Sittenwidrigkeit und ein kausal verursachter Schaden.

In der Regel nicht vollständig. Bei der Geschäftsführerhaftung bei Anlagebetrug in der GmbH steht häufig vorsätzliches und sittenwidriges Verhalten im Raum (§ 826 BGB). Solche Vorsatzhandlungen sind in D&O-Versicherungen meist ausgeschlossen oder führen zu Leistungskürzungen. Ob und in welchem Umfang Deckung besteht, hängt vom konkreten Vorwurf, dem Versicherungswortlaut und dem Verfahrensstand ab.

Weiterführende Themen

BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung: Aktive Zustimmung wird Pflicht - 1

BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung: Aktive Zustimmung wird Pflicht

Was wie ein harmloser Klick im Gewinnspiel beginnt, wird zum Grundsatzurteil für digitalen Datenschutz. Erfahre, warum der BGH mit „Cookie-Einwilligung II“ das Online-Marketing auf den Kopf stellt und was Webseitenbetreiber jetzt wirklich beachten müssen. Transparenz, Opt-in, Rechtsklarheit – hier geht’s um mehr als nur Häkchen!

Weiterlesen »
BGH-Urteil: Entgelte für PayPal und Sofortüberweisung zulässig - 1

BGH bestätigt: PayPal-Gebühr zulässig

Darf ein Händler Gebühren für PayPal oder Sofortüberweisung verlangen? Der BGH hat Klarheit geschaffen – mit Folgen für den Onlinehandel und Ihre alltäglichen Zahlungen. Warum das Urteil nicht nur für Händler, sondern auch für Verbraucher wichtig ist – und welche rechtlichen Feinheiten dabei entscheidend sind, lesen Sie in unserem Beitrag.

Weiterlesen »

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 21. April 2026 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unser Team steht Ihnen zur Verfügung!

Haben Sie eine Rechtsfrage? Dann klicken Sie hier.

Haben Sie eine allgemeine Frage, füllen Sie das Formular unten aus.

Kontaktformular

Nachricht senden

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Firma
Name(erforderlich)
Telefon
E-Mail
Nachricht *
Nach oben scrollen