Wer hat Vorrang: Radfahrer oder Fußgänger? – OLG Brandenburg schafft Klarheit

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Kollisionen zwischen Radfahrern und Fußgängern sind kein seltenes Phänomen. Sie geschehen häufig an Kreuzungen, in Parkanlagen oder auf kombinierten Verkehrsflächen, auf denen sich Rad- und Fußverkehr überschneiden. Dabei stellt sich immer wieder die Frage: Wer hat Vorrang auf dem Radweg? Radfahrer oder Fußgänger? In der Praxis sorgt das nicht selten für Streit, insbesondere wenn Unfälle zu Personenschäden führen. Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 12. März 2024 (Az.: 12 W 7/24) diese Frage nun klar beantwortet. Das Gericht stärkt die Position der Radfahrenden und betont, dass Fußgänger beim Betreten eines Radwegs besondere Sorgfalt walten lassen müssen.

 

Der Fall: Radfahrer stürzt wegen querendem Fußgänger – Haftung bei Radweg-Unfall

Im entschiedenen Fall fuhr der Kläger auf einem deutlich gekennzeichneten, baulich vom Gehweg getrennten Radweg. Der Beklagte, der sich auf einem angrenzenden Gehweg befand, trat plötzlich auf den Radweg, ohne auf den Radverkehr zu achten. Es kam zum Zusammenstoß, bei dem der Radfahrer schwer stürzte und erhebliche Verletzungen erlitt. Das Beispiel zeigt, wie schnell es zu einem Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger auf dem Radweg kommen kann – und wie wichtig klare Vorrangregeln sind. Der Kläger machte daraufhin materiellen Schadensersatz für die beschädigte Ausrüstung und das Fahrrad sowie immateriellen Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld geltend, da er unter anderem eine Gelenkspalterweiterung erlitten hat. Zudem wollte er gerichtlich feststellen lassen, dass der Beklagte auch für zukünftige, noch nicht absehbare Unfallfolgen haftet. Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe, die jedoch sowohl vom Landgericht als auch vom OLG Brandenburg abgelehnt wurde – mit der Begründung, dass seine Verteidigung keine Erfolgsaussichten habe.

 

Rechtliche Grundlage: §25 StVO und BGB – Vorrangregel auf dem Radweg

Die juristische Bewertung stützte sich vor allem auf § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO, der festlegt, dass Fußgänger beim Überqueren eines Radwegs auf den Radverkehr Rücksicht nehmen müssen. Das bedeutet konkret: Ein Fußgänger darf den Radweg nur dann betreten, wenn er sicher ausschließen kann, dass ein Radfahrer behindert oder gefährdet wird. Ergänzend kam § 823 BGB zur Anwendung, der die Schadensersatzpflicht bei schuldhaft verursachten Schäden regelt. Der Beklagte hatte durch sein unachtsames Verhalten schuldhaft gehandelt. Ein Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB konnte das Gericht nicht feststellen. Der Kläger sei weder zu schnell gefahren noch habe er Anzeichen missachtet, die ein Queren des Fußgängers vermuten ließen.

 

Entscheidung des OLG Brandenburg: Alleinhaftung des Fußgängers – Wer haftet bei Radweg-Unfällen?

Das OLG Brandenburg stellte klar, dass hier eine Alleinhaftung des Fußgängers gegeben ist. Mehrere Punkte waren für diese Entscheidung ausschlaggebend:

  • Klarer Verkehrsverstoß auf dem Radweg
    Der Beklagte trat unvermittelt auf den Radweg, obwohl der herannahende Radfahrer für ihn erkennbar gewesen wäre. Damit verstieß er eindeutig gegen § 25 Abs. 3 StVO.
  • Keine Pflicht des Radfahrers zur besonderen Vorsicht ohne Anzeichen
    Der Radfahrer befand sich in einem übersichtlichen Streckenabschnitt bei guten Sichtverhältnissen. Es gab keine Anzeichen, dass ein Fußgänger den Radweg betreten würde.
  • Keine Verpflichtung zum Klingeln oder Rufen ohne Gefahrensituation
    Da der Fußgänger zuvor auf dem Gehweg lief und keine Anzeichen für ein Überqueren erkennbar waren, musste der Radfahrer kein akustisches Warnsignal geben.

Diese Argumentation unterstreicht den Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht: Wer auf einer bevorrechtigten Verkehrsfläche fährt, darf darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die geltenden Regeln beachten.

 

Bedeutung für die Praxis – Vorrang von Radfahrern auf Radwegen klar bestätigt

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Radfahrer auf gekennzeichneten Radwegen Vorrang haben und sich auf die Einhaltung der Vorschriften durch Fußgänger verlassen dürfen. Für Fußgänger bedeutet dies, dass sie beim Überqueren eines Radwegs denselben Sorgfaltsmaßstab anwenden müssen wie beim Überqueren einer Fahrbahn für Kraftfahrzeuge. Das Urteil ist daher auch für alle relevant, die wissen wollen: „Darf ein Fußgänger den Radweg benutzen?“ – nur, wenn keine Gefährdung des Radverkehrs besteht. Für Radfahrer ist das Urteil eine Bestätigung, dass sie nicht verpflichtet sind, jederzeit mit unvermitteltem Betreten des Radwegs durch Fußgänger zu rechnen – solange keine besonderen Umstände wie spielende Kinder, ältere Menschen oder unübersichtliche Verkehrslagen vorliegen. Hier kann die Beurteilung schnell anders ausfallen.

 

Häufige Irrtümer und Klarstellungen – Radweg ist keine Gehfläche

Viele Verkehrsteilnehmer gehen irrtümlich davon aus, dass Fußgänger überall Vorrang haben. Das stimmt jedoch nicht: Auf Radwegen gilt der Vorrang der Radfahrenden. Ebenso herrscht oft die Meinung, dass Radfahrer immer bremsbereit sein müssten. Laut OLG Brandenburg gilt dies auf einem Radweg ohne Anzeichen für Gefahr nicht. Auch das weit verbreitete „Klingelgebot“ existiert so nicht – Radfahrende müssen nur warnen, wenn eine konkrete Gefahrensituation erkennbar ist. Das Urteil macht deutlich, dass das Recht nicht auf abstrakte Gefahren abstellt, sondern auf die objektiv erkennbare Situation.

 

Zunehmende Relevanz durch steigenden Radverkehr – mehr Unfälle mit E-Bikes

Die Bedeutung dieser Entscheidung wächst vor dem Hintergrund steigender Unfallzahlen. Im Jahr 2023 wurden in Deutschland etwa 87.180 Fahrradunfälle mit Personenschaden polizeilich erfasst, darunter 431 Unfälle mit Todesfolge, 13.779 mit Schwer- und 72.970 mit Leichtverletzten – das entspricht 238 Unfällen pro Tag mit Beteiligung von Radfahrenden.

Pedelec- und E-Bike-Unfälle haben überproportional zugenommen: 2023 verzeichnete die Polizei rund 23.900 Pedelec-Unfälle mit Personenschaden – das sind etwa elfmal so viele wie 2014 (rund 2.200 Unfälle). Im Jahr 2024 gehörten Radfahrende zu jedem sechsten Verkehrstoten (insgesamt 441 Tote), davon waren 192 auf einem Pedelec unterwegs.

Das Risiko ist besonders bei E-Bike/Pedelec-Nutzung höher: Bei 1.000 Pedelec-Unfällen mit Personenschaden kommen im Schnitt 7,9 Todesfälle, bei nichtmotorisierten Fahrrädern nur 3,6 Todesfälle. Zusätzlich waren knapp zwei Drittel (ca. 63,5 %) der tödlich verunglückten Radfahrenden 2024 65 Jahre oder älter, bei Pedelec-Fahrenden lag dieser Anteil sogar bei 68,8 %.

Damit stellt sich immer häufiger die Frage: „Wer haftet bei einem Unfall zwischen Radfahrer und Fußgänger?“ – und hier liefert das OLG-Urteil eine klare Antwort. Viele dieser Unfälle ereignen sich auf Radwegen, oft weil Fußgänger unachtsam sind oder Verkehrsflächen nicht klar getrennt sind. Das Urteil des OLG Brandenburg setzt hier ein deutliches Signal für eine klarere Verantwortungsverteilung.

 

Rechtliche Hinweise zur Schadensersatzklage bei Radweg-Unfällen

Ein weiterer Aspekt der Entscheidung betrifft das Prozessrecht: Das OLG stellte klar, dass ein Kläger, dessen Schaden teilweise schon eingetreten ist, aber noch weitere Folgeschäden zu erwarten sind, nicht verpflichtet ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuteilen. Es genügt, eine Feststellungsklage zu erheben, um die Ersatzpflicht für alle aktuellen und zukünftigen Schäden festzustellen. Dies verhindert, dass mögliche Spätfolgen durch Verjährung verloren gehen. Gerade bei Personenschäden mit unklarer Prognose ist dies ein wichtiges Instrument, um langfristige Ansprüche zu sichern.

 

Fazit: Eindeutige Verantwortung beim Fußgänger – Vorrang für Radfahrer auf Radwegen

Das OLG Brandenburg hat unmissverständlich klargestellt: Wer als Fußgänger einen Radweg betritt, trägt die volle Verantwortung, den Radverkehr nicht zu behindern oder zu gefährden. Radfahrer haben auf einem gesondert gekennzeichneten Radweg Vorrang und müssen ihre Geschwindigkeit nicht auf hypothetische Gefahren anpassen. Ein Autofahrer passt seine Geschwindigkeit schließlich auch nicht für den Fall an, dass ihm eine Person vor das Auto läuft. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit und sorgt für mehr Klarheit im Miteinander von Radfahrern und Fußgängern. Gleichzeitig erinnert es daran, dass gegenseitige Rücksichtnahme – auch über die rechtlichen Mindestpflichten hinaus – der Schlüssel zu mehr Sicherheit im Straßenverkehr ist.

 

❓ FAQ – Häufige Fragen zu „Wer hat Vorrang: Radfahrer oder Fußgänger?“

Radfahrer haben auf einem gekennzeichneten Radweg Vorrang. Fußgänger dürfen den Radweg nur überqueren, wenn sie dadurch keinen Radfahrer behindern oder gefährden. Grundlage ist § 25 Abs. 3 StVO.

Nein, der Radweg ist für Radfahrer bestimmt. Fußgänger dürfen ihn lediglich queren – und nur, wenn dies gefahrlos möglich ist. Das dauerhafte Gehen auf einem Radweg ist nicht erlaubt.

Radfahrer müssen nicht permanent bremsbereit sein, solange keine Anzeichen bestehen, dass ein Fußgänger den Radweg betreten wird. Bei klarer Sicht und ohne erkennbares Risiko greift der Vertrauensgrundsatz.

Eine Klingelpflicht besteht nur, wenn eine konkrete Gefahr erkennbar ist – etwa wenn ein Fußgänger Anzeichen zeigt, den Radweg zu überqueren oder darauf zu treten.

Tritt ein Fußgänger unvermittelt auf den Radweg und verursacht einen Unfall, haftet er in der Regel vollständig. Bei unklarer Verkehrslage oder beidseitigen Fehlern kann eine Mitschuld beider Seiten vorliegen.

Ja. Die Vorrang- und Sorgfaltspflichten gelten unabhängig vom Fahrradtyp. Bei E-Bikes und Pedelecs ist besondere Vorsicht geboten, da sie höhere Geschwindigkeiten erreichen.

Ja. Fußgänger müssen sich vor dem Betreten des Radwegs vergewissern, dass kein Radfahrer in unmittelbarer Nähe kommt, der behindert oder gefährdet werden könnte.

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 11. September 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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