Betriebsvereinbarung als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung am Kippen

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesarbeitsgericht hatte die Frage zu klären, ob  § 26, Abs. 4 BDSG als Rechtsgrundlage für Betriebsvereinbarungen zur Zulässigkeit der Datenverarbeitung europarechtskonform ist.

Nachdem das Bundesarbeitsgericht sich nicht in der Lage dazu sah, diese Frage zu beantworten, hat das Bundesarbeitsgericht diese Rechtsfrage dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt.

Die Problematik besteht darin, dass Art. 88 der DS-GVO den Mitgliedstaaten nur erlaubt, sogenannte „spezifischere“ Vorschriften zur DS-GVO zu erlassen. Da § 26, Abs. 4 BDSG jedoch keine Vorschrift der DS-GVO spezifiziert, sondern eine eigene Rechtsgrundlage darstellt, ist derzeit die datenschutzrechtliche Literatur der Auffassung, dass § 26, Abs. 4 BDSG nicht europarechtskonform ist.

Es wird erwartet, dass der EuGH dieser Rechtsauffassung folgt und die Vorschrift kippt.

Dies wird zu einem Rechtsvakuum führen für Betriebe, die die Datenverarbeitung im Beschäftigtendatenschutz über eine Betriebsvereinbarung geregelt haben.

Ich werde alle betroffenen Unternehmen weiterhin auf dem Laufenden halten, gegebenenfalls Lösungen erarbeiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Joachim Schmid
Datenschutzbeauftragter

 

 

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