Wer eine Forderung vollständig bezahlt hat, erwartet häufig, dass negative Einträge zeitnah verschwinden. In der Praxis speichern Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen jedoch oft noch lange weiter und halten sie für Vertragspartner abrufbereit. Genau diese Speicherung nach Forderungserledigung hat das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24, Vorinstanz LG Bonn) kritisch beurteilt. Nach Auffassung des Gerichts kann die fortdauernde Speicherung erledigter Forderungen gegen die DSGVO verstoßen, wenn nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers kein tragfähiger Rechtfertigungsgrund mehr besteht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, hat aber erhebliche praktische Bedeutung für Betroffene, die ihren SCHUFA-Eintrag nach Zahlung löschen lassen wollen.
Worum ging es in dem Verfahren?
Gegenstand des Verfahrens war die Speicherung von Daten über drei unbestrittene Forderungen gegen den Kläger. Es handelte sich unter anderem um titulierte Forderungen aufgrund von Vollstreckungsbescheiden sowie um eine angemahnte Forderung aus einer Rechnung. Der Kläger beglich die Forderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vollständig, nämlich am 2. Dezember 2020, am 4. November 2021 und im Dezember 2022. Trotz der vollständigen Zahlung blieben die Einträge bei der Auskunftei gespeichert und wurden weiterhin für Kunden zum Abruf bereitgehalten. Der Kläger verlangte zunächst die Löschung der Einträge und zusätzlich immateriellen Schadensersatz.
In der ersten Instanz wies das Landgericht die Klage ab. Es hielt die Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO für rechtmäßig und ging davon aus, dass eine Speicherfrist von drei Jahren ab Erledigung der Forderung angemessen sei. Im Berufungsverfahren nahm die Sache eine Wendung, weil sich die Löschungsansprüche teilweise erledigten, nachdem die Auskunftei Einträge nach Fristablauf oder aufgrund geänderter Speicherregeln löschte. Übrig blieb am Ende vor allem die Frage, ob dem Kläger wegen der fortdauernden Speicherung ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Der Leitsatz des OLG Köln und seine praktische Bedeutung
Das OLG Köln stellt in seinem Leitsatz auf eine Wertung aus der Zivilprozessordnung ab. Es führt aus, dass Wirtschaftsauskunfteien Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, nicht länger speichern dürfen, wenn ihnen die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist. Damit verknüpft das Gericht die Frage der Speicherdauer privater Auskunfteien mit dem gesetzlich geregelten Umgang mit Einträgen im Schuldnerverzeichnis.
Für Betroffene ist das wichtig, weil die Argumentation eine klare Richtung vorgibt: Sobald eine Forderung vollständig bezahlt ist und die Erledigung nachweisbar gemeldet wurde, soll die weitere Speicherung jedenfalls in typischen Fällen besonders kritisch zu prüfen sein. Wer seinen SCHUFA-Eintrag nach Zahlung löschen lassen möchte, kann diese Wertung in die eigene Begründung aufnehmen, insbesondere wenn es sich um Einträge handelt, die in ihrem Charakter dem Schuldnerverzeichnis nahekommen.
Warum das OLG Köln einen DSGVO-Verstoß annimmt
Das OLG Köln sieht einen Verstoß gegen die DSGVO darin, dass die Auskunftei die Einträge über Zahlungsstörungen auch nach dem Ausgleich der Forderungen weiterhin gespeichert und bereitgehalten hat. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass nach der Erfüllung der Forderungen die Bedingungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO nicht mehr erfüllt gewesen seien. Im Mittelpunkt steht dabei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, also die Verarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen.
Das Gericht betont, dass die Prüfung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine echte Abwägung verlangt. Dabei ist zu klären, ob berechtigte Interessen der Auskunftei nicht ebenso durch eine kürzere Speicherdauer erreicht werden können. Weil es für Wirtschaftsauskunfteien keine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu Speicherfristen gibt, stellt das OLG Köln bei dieser Abwägung maßgeblich auf die gesetzliche Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO ab. Nach dieser Vorschrift wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. Aus dieser Wertung leitet das Gericht ab, dass auch die Auskunftei Einträge über Zahlungsstörungen nach Zahlung löschen müsse, sobald ihr die vollständige Befriedigung durch entsprechende Meldungen nachgewiesen worden ist.
Die Rolle der EuGH-Rechtsprechung und der Registervergleich
Das OLG Köln stützt seine Sichtweise zusätzlich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, die sich mit der Speicherung registerbasierter Informationen durch private Auskunfteien befasst. Der EuGH hat entschieden, dass eine Praxis unzulässig sein kann, wenn private Auskunfteien Informationen aus einem öffentlichen Register länger speichern als diese Informationen im öffentlichen Register selbst abrufbar sind. Das OLG Köln überträgt diese Überlegungen auf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO und sieht keine wesentlichen Unterschiede, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten.
In den Entscheidungsgründen arbeitet das Gericht heraus, dass der Eingriff für Betroffene besonders schwer wiegt, weil negative Informationen die Kreditwürdigkeit beeinflussen und die wirtschaftliche Teilhabe erschweren können. Je länger solche Daten gespeichert werden, desto höher seien die Anforderungen an ihre Rechtmäßigkeit. Aus diesen Erwägungen folgert der Senat, dass die zeitlichen Beschränkungen, die der Gesetzgeber für öffentliche Register setzt, auch für die Speicherung vergleichbarer Informationen durch private Auskunfteien maßgeblich sein müssen.
Speicherung auch bei Daten aus anderen Quellen
Besonders praxisrelevant ist, dass das OLG Köln seine Wertung nicht auf Fälle beschränkt, in denen die Auskunftei die Information unmittelbar aus dem Schuldnerverzeichnis entnommen hat. Das Gericht führt aus, dass zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch solche Informationen zu Zahlungsstörungen zu löschen seien, die zwar aus anderen Quellen stammen, aber in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten. Wenn der vollständige Ausgleich nachgewiesen ist, soll die Speicherung nach der Wertung des § 882e ZPO nicht fortgeführt werden dürfen.
Damit erweitert das Gericht die Argumentationslinie erheblich. Für Betroffene kann das bedeuten, dass auch bei rein privat gemeldeten Zahlungsstörungen ein Löschansatz bestehen kann, sofern die Information ihrem Charakter nach dem Schuldnerverzeichnis vergleichbar ist und die vollständige Befriedigung nachweisbar gemeldet wurde.
Code of Conduct, neue Fristen und warum das im Urteil nicht „entscheidend“ ist
Im Verfahren spielte auch eine wichtige Entwicklung aus der Praxis eine Rolle. Es wurden Verhaltensregeln zu Prüf- und Speicherfristen genehmigt, wonach die Speicherung ausgeglichener Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr erst nach drei Jahren, sondern bereits nach 18 Monaten enden kann. Im konkreten Streitfall löschte die Auskunftei daraufhin auch den Eintrag zu der im Dezember 2022 erledigten Forderung, weil sie die Voraussetzungen als erfüllt ansah.
Das OLG Köln erklärt jedoch, dass solche Verhaltensregeln bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht berücksichtigt werden können, wenn sie zu einer anderen Beurteilung führen würden als diejenige, die sich aus der DSGVO selbst ergibt. Mit anderen Worten: Nach Auffassung des Senats entscheidet am Ende nicht ein brancheninterner Maßstab, sondern die DSGVO-Abwägung anhand der betroffenen Interessen und der gesetzlichen Wertungen.
Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Warum der Kläger 500 Euro erhielt
Kern des verbleibenden Rechtsstreits war der Zahlungsantrag nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das OLG Köln bejahte einen immateriellen Schaden und stellte dabei auf eine Rufschädigung ab. Nach den Feststellungen des Gerichts hatte die Auskunftei im Jahr 2023, also nach Erfüllung der letzten Forderung, mehreren Unternehmen Scorewerte und Erfüllungswahrscheinlichkeiten mitgeteilt, die unter Berücksichtigung der Zahlungsstörungen ermittelt wurden. Das Gericht sah darin eine kausale Verbindung zwischen der fortdauernden Speicherung und der Beeinträchtigung des sozialen Geltungsanspruchs des Klägers.
Bei der Höhe des Schadensersatzes setzte der Senat 500 Euro an. Er verweist dabei zugleich auf die europäische Linie, nach der der Anspruch nach Art. 82 DSGVO eine Ausgleichsfunktion erfüllt und nicht der Bestrafung dient. Deshalb soll die Schwere des Datenschutzverstoßes nicht automatisch zu einem höheren Betrag führen, sondern es kommt auf den ausgeglichenen immateriellen Schaden an.
Was bedeutet das Urteil für Verbraucher, die ihren SCHUFA-Eintrag nach Zahlung löschen wollen?
Das Urteil liefert Betroffenen eine konkrete rechtliche Argumentationsbasis, wenn nach vollständiger Zahlung weiterhin Negativdaten gespeichert werden. Wer seinen SCHUFA-Eintrag nach Zahlung löschen lassen möchte, sollte zuerst klären, welche Einträge gespeichert sind, ob ein Erledigungsvermerk gesetzt wurde und ob die vollständige Befriedigung des Gläubigers dokumentiert ist. Die Entscheidung des OLG Köln ist besonders dann hilfreich, wenn die gespeicherten Informationen in ihrer Art an Einträge anknüpfen, die im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO stehen könnten.
Gleichzeitig bleibt zu beachten, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist und die obergerichtliche Rechtsprechung nicht vollständig einheitlich verläuft. In der Praxis kommt es daher häufig darauf an, wie genau der Eintrag beschaffen ist, wie lange er nach Zahlung gespeichert wird, welche konkreten Folgen die Speicherung hatte und ob Übermittlungen an Dritte nachweisbar sind. Gerade bei nachweisbaren Weitergaben von Scorewerten oder Bonitätsinformationen kann zudem eine Prüfung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO in Betracht kommen.
Fazit
Das OLG Köln bewertet die Speicherung erledigter Zahlungsstörungen nach vollständiger Befriedigung des Gläubigers als datenschutzrechtlich problematisch, wenn die Voraussetzungen für eine Verarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht mehr vorliegen. Es stützt die Abwägung maßgeblich auf die gesetzliche Wertung des § 882e ZPO und knüpft an die EuGH-Rechtsprechung zur registerbezogenen Datenspeicherung an. Für Betroffene kann das die Position in Löschverfahren deutlich stärken, insbesondere wenn die Einträge nach Zahlung weiterhin für Dritte abrufbar bleiben und die wirtschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, zeigt aber, dass sich die rechtliche Bewertung von Speicherfristen spürbar verschiebt.
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FAQ zu SCHUFA-Eintrag nach Zahlung löschen
Das OLG Köln (15 U 249/24) hat entschieden, dass die fortdauernde Speicherung erledigter Zahlungsstörungen durch eine Auskunftei nach vollständiger Zahlung gegen die DSGVO verstoßen kann, wenn Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO die Verarbeitung nicht mehr trägt. Zusätzlich hat das Gericht dem Kläger 500 Euro immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zugesprochen.
Ja, das kann möglich sein. Wenn die Forderung vollständig bezahlt ist und der Speicherzweck entfallen ist, können Betroffene die Löschung nach Art. 17 DSGVO verlangen und die weitere Speicherung an Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO messen lassen. Das OLG Köln stärkt diese Argumentation, insbesondere bei registerähnlichen Zahlungsstörungen.
§ 882e ZPO sieht eine Löschung im Schuldnerverzeichnis vor, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist. Das OLG Köln nimmt diese gesetzliche Wertung in die DSGVO-Abwägung auf und leitet daraus ab, dass eine Auskunftei vergleichbare Informationen nicht länger speichern darf, sobald ihr die vollständige Zahlung nachweisbar gemeldet wurde.
Nein. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann aber in Löschanträgen als Argument herangezogen werden, weil es die Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO konkretisiert und die Speicherdauer nach Zahlung kritisch bewertet. Ob die Argumentation im Einzelfall durchgreift, hängt von den Umständen des Eintrags und der Speicherung ab.
Das kann möglich sein. Nach Art. 82 DSGVO kommt ein immaterieller Schadensersatz in Betracht, wenn durch die rechtswidrige Speicherung ein immaterieller Schaden entsteht, etwa eine Rufschädigung. Das OLG Köln hat 500 Euro zugesprochen, weil nach Erfüllung der Forderungen weiterhin Scorewerte und Erfüllungswahrscheinlichkeiten an Dritte übermittelt wurden.
Es gibt Verhaltensregeln, nach denen ausgeglichene Forderungen unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 18 Monaten gelöscht werden können. Das OLG Köln hält solche Regeln jedoch für nicht maßgeblich, wenn sie zu einem Ergebnis führen würden, das mit der DSGVO-Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO nicht vereinbar ist. Entscheidend bleibt daher der konkrete Einzelfall.
Holen Sie zuerst eine Selbstauskunft ein, benennen Sie den konkreten Eintrag und fügen Sie Zahlungsnachweise bei. Verlangen Sie die Löschung nach Art. 17 DSGVO und begründen Sie, warum nach Zahlung kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO mehr besteht. Setzen Sie eine Frist und verlangen Sie eine schriftliche Antwort.
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