OLG Stuttgart zu Meta Tracking-Tools und DSGVO-Haftung

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Mit Urteil vom 29.04.2026 (Az. 4 U 353/24) hat das OLG Stuttgart wichtige Maßstäbe für den Einsatz von Meta Tracking-Tools gesetzt. Im Kern ging es um die Frage, wann Meta datenschutzrechtlich verantwortlich ist, wenn personenbezogene Daten über externe Webseiten oder Apps erfasst und verarbeitet werden.

Im Mittelpunkt standen dabei Analyse- und Werbetechnologien, die Unternehmen zur Erfolgsmessung und Personalisierung einsetzen. Obwohl die Datenerhebung häufig außerhalb von Facebook oder Instagram erfolgt, können Informationen dennoch an Meta übermittelt werden.

 

Welche DSGVO-Regelungen betroffen sind

Das Gericht setzte sich insbesondere mit folgenden Vorschriften auseinander:

  • Art. 4 Nr. 7 DSGVO (Verantwortlichkeit)
  • Art. 15 DSGVO (Auskunftsansprüche)
  • Art. 82 DSGVO (Schadensersatz)

Besonders relevant ist die Aussage des Gerichts, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann.

 

Warum das Urteil für Unternehmen wichtig ist

Die Entscheidung betrifft nicht nur Meta selbst. Auch Betreiber von Webseiten, Apps und digitalen Plattformen geraten stärker in die Verantwortung, wenn sie Tracking-Technologien einsetzen.

Das Urteil zeigt vor allem:

  • Datenschutzpflichten bei Tracking-Systemen werden strenger geprüft
  • Transparenzanforderungen steigen deutlich
  • Einwilligungen müssen präziser formuliert werden
  • Gerichte analysieren technische Datenflüsse inzwischen wesentlich detaillierter

Dadurch erhöht sich das rechtliche Risiko für Unternehmen, die auf datenbasierte Werbe- und Analysewerkzeuge setzen.

 

Streit um Datenverarbeitung über Meta Tracking-Tools

Im Verfahren vor dem OLG Stuttgart stand die datenschutzrechtliche Verantwortung für Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit Meta Tracking-Tools im Mittelpunkt. Unternehmen nutzen solche Technologien häufig, um Nutzerverhalten auszuwerten, Werbekampagnen zu analysieren oder personalisierte Anzeigen auszuspielen.

Das Problem aus Sicht des Datenschutzrechts: Die Datenerhebung findet oftmals nicht direkt innerhalb der Plattformen von Meta statt, sondern auf externen Webseiten oder in Apps Dritter. Trotzdem können die erhobenen Informationen anschließend an Meta übermittelt und dort weiterverarbeitet werden.

 

Welche Daten betroffen sein können

Nach den Feststellungen des Gerichts lassen sich über entsprechende Tracking- und Analysewerkzeuge zahlreiche personenbezogene Informationen erfassen, darunter etwa:

  • IP-Adressen
  • Browser- und Geräteinformationen
  • Standortdaten
  • Nutzungs- und Klickverhalten
  • Event-Daten
  • Interaktionen innerhalb externer Webseiten oder Apps

Gerade die Kombination dieser Daten ermöglicht häufig eine sehr detaillierte Analyse des Nutzerverhaltens.

 

Fehlende Transparenz für Nutzer

Ein wesentlicher Kritikpunkt des Gerichts betraf die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Datenverarbeitung. Betroffene Personen könnten oft kaum erkennen,

  • welche Daten konkret erhoben werden,
  • wohin die Informationen übermittelt werden,
  • und zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt.

Da viele Datenflüsse im Hintergrund ablaufen, fehlt Nutzern häufig die tatsächliche Kontrolle über ihre personenbezogenen Informationen.

 

Schadensersatzforderung gegen Meta teilweise erfolgreich

Die Klägerin verlangte im Verfahren unter anderem immateriellen Schadensersatz in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Grundlage war Art. 82 DSGVO wegen des behaupteten Kontrollverlusts über personenbezogene Daten.

Das OLG Stuttgart sprach Ihr letztlich jedoch lediglich 500 Euro Schadensersatz zu. Zwar erkannte das Gericht den datenschutzrechtlichen Kontrollverlust grundsätzlich als immateriellen Schaden an, hielt die geforderte Summe aber für nicht angemessen.

Mehrere weitere Forderungen, insbesondere Unterlassungsansprüche, wurden dagegen zurückgewiesen.

 

Unter welchen Voraussetzungen Meta für Tracking-Systeme haftet

Das OLG Stuttgart stellt in seiner Entscheidung klar, dass Meta nicht automatisch für sämtliche Datenverarbeitungen verantwortlich ist, die über externe Webseiten oder Apps stattfinden. Genau dieser Punkt macht das Urteil besonders relevant, weil moderne Tracking-Infrastrukturen häufig aus mehreren technischen und organisatorischen Ebenen bestehen.

Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, wann Meta im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO tatsächlich als Verantwortlicher einzustufen ist. Nach der DSGVO kommt es dabei entscheidend darauf an, wer Einfluss auf Zweck und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten ausübt.

Das Gericht betont, dass bei Meta Tracking-Tools mehrere Beteiligte gleichzeitig an der Datenverarbeitung mitwirken können. Dazu zählen insbesondere Webseitenbetreiber, App-Anbieter und Meta selbst. Deshalb sei eine pauschale Haftung des Plattformbetreibers rechtlich nicht zulässig.

 

Keine automatische Gesamtverantwortung von Meta

Nach Auffassung des OLG Stuttgart muss genau unterschieden werden, welche Rolle Meta innerhalb der jeweiligen Verarbeitung tatsächlich übernimmt. Das Gericht trennt dabei insbesondere zwischen:

  • der Datenerhebung auf externen Webseiten,
  • der technischen Bereitstellung von Tracking-Technologien,
  • und der anschließenden Verarbeitung innerhalb der Systeme von Meta.

Allein die Bereitstellung von Analyse- oder Werbewerkzeugen führe noch nicht automatisch dazu, dass Meta jede einzelne Datenverarbeitung vollständig kontrolliere. Entscheidend sei vielmehr, welchen konkreten Einfluss das Unternehmen auf die jeweiligen Datenflüsse tatsächlich ausübt.

Damit grenzt sich das Urteil von vereinfachten Vorstellungen ab, nach denen Plattformanbieter grundsätzlich für sämtliche Tracking-Vorgänge im Umfeld ihrer Tools haften würden.

 

Gemeinsame Verantwortlichkeit nach der DSGVO

Gleichzeitig macht das Gericht aber deutlich, dass Meta durchaus gemeinsam mit anderen Beteiligten datenschutzrechtlich verantwortlich sein kann. Die Entscheidung orientiert sich dabei erkennbar an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur sogenannten gemeinsamen Verantwortlichkeit.

Danach kann eine gemeinsame DSGVO-Verantwortung vorliegen, wenn mehrere Beteiligte gemeinsam an der Verarbeitung personenbezogener Daten mitwirken oder gemeinsame wirtschaftliche Zwecke verfolgen.

Allerdings bedeutet dies gerade keine unbegrenzte Gesamthaftung. Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden:

  • welcher Beteiligte welchen Einfluss auf die Verarbeitung nimmt,
  • welche Datenverarbeitung konkret zurechenbar ist,
  • und welche Zwecke tatsächlich gemeinsam verfolgt werden.

Das OLG Stuttgart erkennt dabei an, dass Meta durch die wirtschaftliche Nutzung seiner Tracking- und Werbesysteme erheblich an den Datenverarbeitungsprozessen beteiligt ist. Eine pauschale Haftung für sämtliche Drittseitenverarbeitungen lehnt das Gericht dennoch ab.

 

Warum das Urteil für Unternehmen relevant ist

Für Betreiber von Webseiten und Apps hat die Entscheidung erhebliche praktische Bedeutung. Unternehmen, die Meta Tracking-Tools einsetzen, können datenschutzrechtliche Risiken künftig nicht einfach auf den Plattformanbieter verlagern.

Vor allem beim Einsatz von:

  • Meta Pixel,
  • Conversion APIs,
  • Retargeting-Technologien,
  • Social Plugins,
  • oder Analyseplattformen

müssen Unternehmen deutlich genauer prüfen, auf welcher Rechtsgrundlage personenbezogene Daten verarbeitet werden und ob wirksame Einwilligungen nach der DSGVO vorliegen.

 

Warum bereits Kontrollverlust ein DSGVO-Schaden sein kann

Besondere Bedeutung hat das Urteil des OLG Stuttgart beim immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Das Gericht bestätigt ausdrücklich, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen ersatzfähigen Schaden darstellen kann. Damit stärkt die Entscheidung die Rechte betroffener Personen bei der Nutzung von Meta Tracking-Tools erheblich.

In der Vergangenheit verlangten viele Gerichte noch deutlich höhere Anforderungen, bevor ein immaterieller DSGVO-Schaden angenommen wurde. Häufig mussten Betroffene konkrete psychische Belastungen, erhebliche Persönlichkeitsbeeinträchtigungen oder sogar wirtschaftliche Nachteile nachweisen. Diese eher restriktive Sichtweise verliert durch die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch zunehmend an Bedeutung.

 

Art. 82 DSGVO erweitert den Schutz betroffener Personen

Nach Art. 82 DSGVO haben betroffene Personen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihnen durch einen Datenschutzverstoß ein materieller oder immaterieller Schaden entsteht. Das Gericht macht deutlich, dass hierfür nicht zwingend ein messbarer finanzieller Nachteil erforderlich ist.

Bereits die Unsicherheit darüber,

  • welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
  • wer Zugriff auf die Informationen erhält,
  • wie lange Daten gespeichert bleiben,
  • oder ob Daten an weitere Empfänger weitergegeben werden,

kann nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen.

Gerade bei komplexen Tracking- und Werbesystemen verlieren Nutzer häufig die tatsächliche Kontrolle über ihre Datenströme. Genau darin sieht das OLG Stuttgart einen datenschutzrechtlich relevanten Eingriff.

 

Warum Meta Tracking-Tools datenschutzrechtlich besonders sensibel sind

Das Gericht weist außerdem darauf hin, dass moderne Tracking-Technologien weitreichende Einblicke in das Verhalten betroffener Personen ermöglichen. Über Meta Tracking-Tools lassen sich häufig umfangreiche Nutzungs- und Interessenprofile erstellen, die deutlich über einzelne Plattformaktivitäten hinausgehen.

Für Nutzer ist oft kaum nachvollziehbar,

  • welche Daten konkret erhoben werden,
  • welche Profilingmaßnahmen stattfinden,
  • ob Daten in Drittstaaten übertragen werden,
  • oder an welche Empfänger Informationen weitergegeben werden.

Nach Auffassung des Gerichts kann gerade diese fehlende Transparenz ein Gefühl dauerhafter Überwachung erzeugen. Der Kontrollverlust über personenbezogene Daten sei deshalb nicht lediglich ein abstraktes Risiko, sondern könne eine reale Beeinträchtigung der informationellen Selbstbestimmung darstellen.

 

Welche Daten über Meta Tracking-Tools verarbeitet werden

Ein weiterer Schwerpunkt der Entscheidung des OLG Stuttgart betrifft die Frage, welche personenbezogenen Daten über Meta Tracking-Tools überhaupt verarbeitet werden können. Gerade bei modernen Analyse- und Werbesystemen wird häufig unterschätzt, wie umfangreich die Datenerhebung inzwischen ausfällt und wie sensibel selbst scheinbar technische Informationen datenschutzrechtlich sein können.

Das Gericht macht deutlich, dass sich die Verarbeitung nicht nur auf offensichtliche Angaben wie Namen oder E-Mail-Adressen beschränkt. Vielmehr erfassen Tracking-Technologien regelmäßig zahlreiche technische Identifikatoren und Verhaltensdaten, die später einzelnen Personen zugeordnet werden können.

Zu den typischerweise verarbeiteten Informationen zählen unter anderem:

  • IP-Adressen
  • Gerätekennungen
  • Browserinformationen
  • Betriebssystemdaten
  • Standortinformationen
  • Referrer-Daten
  • Zeitpunkte von Seitenaufrufen
  • Interaktionen innerhalb von Webseiten oder Apps
  • sogenannte Event-Daten

Gerade diese Event-Daten spielen bei Meta Tracking-Tools eine zentrale Rolle. Gemeint sind damit Informationen über konkrete Nutzerhandlungen wie etwa Seitenaufrufe, Klicks, Käufe, Suchanfragen oder Formularübermittlungen.

 

Warum Meta Tracking-Tools personenbezogene Daten verarbeiten

Datenschutzrechtlich besonders relevant ist die Einschätzung des Gerichts zu technischen Nutzungsdaten. Viele Unternehmen gehen noch immer davon aus, dass etwa IP-Adressen oder Gerätekennungen lediglich anonyme Informationen darstellen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs bewertet solche Daten jedoch seit Jahren deutlich strenger.

Nach dieser Rechtsprechung können bereits dynamische IP-Adressen oder gerätebezogene Kennungen personenbezogene Daten darstellen, wenn eine Identifizierung zumindest mittelbar möglich bleibt.

Genau daran knüpft auch das OLG Stuttgart an. Moderne Tracking-Systeme ermöglichen heute häufig eine geräteübergreifende Zusammenführung verschiedener Datenquellen. Selbst wenn einzelne Informationen isoliert betrachtet keine direkte Identifizierung zulassen, kann durch die Kombination zahlreicher Datenpunkte ein sehr detailliertes Nutzerprofil entstehen.

Davon betroffen sind insbesondere:

  • Surf- und Nutzungsverhalten
  • Interessenprofile
  • Kaufverhalten
  • Bewegungsmuster
  • Kommunikationsverhalten
  • personalisierte Werbeprofile

Dadurch rückt zugleich die Profilbildung nach Art. 4 Nr. 4 DSGVO stärker in den Mittelpunkt der datenschutzrechtlichen Bewertung.

 

Cross-Device-Tracking erhöht datenschutzrechtliche Risiken

Besonders kritisch werden sogenannte Cross-Device-Tracking-Mechanismen bewertet. Dabei werden Informationen aus unterschiedlichen Geräten, Browsern oder Anwendungen zusammengeführt, um Nutzer möglichst präzise wiederzuerkennen und Werbeprofile zu erstellen.

Meta Tracking-Tools können dabei beispielsweise genutzt werden, um:

  • Webseitenbesuche mit Social-Media-Profilen zu verknüpfen,
  • Werbekampagnen geräteübergreifend auszuwerten,
  • Interessenprofile fortlaufend zu aktualisieren,
  • oder personalisierte Werbung außerhalb der eigentlichen Plattform anzuzeigen.

Nach Auffassung vieler Datenschutzbehörden erhöht genau diese umfassende Verknüpfung verschiedener Datenquellen das Risiko erheblicher Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung.

Das OLG Stuttgart betont in diesem Zusammenhang, dass Nutzer den tatsächlichen Umfang solcher Datenverarbeitungen häufig kaum nachvollziehen können. Genau deshalb steigen die Anforderungen an Transparenz, Datenschutzhinweise und wirksame Einwilligungen deutlich an.

 

Drittstaatentransfers bleiben ein erhebliches DSGVO-Risiko

Zusätzliche Brisanz erhält der Einsatz von Meta Tracking-Tools durch mögliche Datenübermittlungen in Drittstaaten, vor allem in die USA. Zwar erklärt das OLG Stuttgart internationale Datentransfers nicht pauschal für unzulässig. Das Gericht macht jedoch deutlich, dass Unternehmen die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO sorgfältig prüfen müssen.

Unternehmen müssen daher nachvollziehbar dokumentieren,

  • welche Daten übertragen werden,
  • an welche Empfänger die Übermittlung erfolgt,
  • zu welchen Zwecken die Verarbeitung stattfindet,
  • auf welcher Rechtsgrundlage die Datenübertragung beruht,
  • und welche zusätzlichen Schutzmaßnahmen eingesetzt werden.

Das Urteil verdeutlicht damit, dass moderne Tracking-Technologien längst nicht mehr nur klassische Marketinginstrumente darstellen, sondern tief in die datenschutzrechtliche Risikosphäre der DSGVO hineinreichen.

 

Einwilligungen und Transparenz werden bei Meta Tracking-Tools immer wichtiger

Das Urteil des OLG Stuttgart dürfte vor allem erhebliche Auswirkungen auf das Consent-Management vieler Unternehmen haben. Zahlreiche Webseitenbetreiber setzen weiterhin Cookie-Banner oder Datenschutzhinweise ein, die den tatsächlichen Umfang der Datenverarbeitung nur oberflächlich beschreiben. Genau hier verschärft die Entscheidung indirekt die Anforderungen.

Nach Auffassung des Gerichts müssen Nutzer deutlich besser nachvollziehen können, welche Datenverarbeitungen beim Einsatz von Meta Tracking-Tools tatsächlich stattfinden. Allgemeine Formulierungen oder pauschale Hinweise reichen dafür zunehmend nicht mehr aus.

Hinweise wie:

  • „Wir verwenden Cookies zu Analysezwecken“
  • oder „Wir verbessern Ihr Nutzererlebnis“

dürften künftig häufig nicht genügen, wenn umfangreiche Tracking- oder Werbesysteme eingesetzt werden.

Vielmehr müssen Webseitenbetreiber transparenter erläutern, welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden, welche Drittanbieter beteiligt sind, welche Tracking-Technologien eingesetzt werden, ob Profiling stattfindet und ob Daten in Drittstaaten übertragen werden.

Gerade beim Einsatz von Meta Pixel, Conversion APIs oder Remarketing-Systemen steigen die Anforderungen an informierte und wirksame Einwilligungen dadurch erheblich.

 

Datenschutz-Compliance wird für Unternehmen komplexer

Neben den Einwilligungen rückt das Urteil auch die allgemeine Datenschutzdokumentation stärker in den Fokus. Unternehmen müssen heute nicht nur datenschutzkonform handeln, sondern ihre Prozesse im Streitfall auch umfassend nachweisen können.

Viele Unternehmen verlieren gerade bei komplexen Tracking-Infrastrukturen schnell den Überblick darüber, welche Datenflüsse tatsächlich stattfinden und welche externen Dienstleister eingebunden sind. Genau darin sieht das OLG Stuttgart jedoch ein erhebliches Risiko.

Besonders relevant werden künftig unter anderem:

Wichtige Nachweise bei Tracking- und Analyseprozessen

  • Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten
  • Nachweise über Einwilligungen
  • vollständige Datenschutzinformationen
  • Dokumentationen zu Drittstaatentransfers
  • technische und organisatorische Maßnahmen
  • Verträge zur Auftragsverarbeitung
  • Vereinbarungen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit

 

Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO gewinnen weiter an Bedeutung

Das Urteil stärkt außerdem die Rechte betroffener Personen bei Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO. Unternehmen müssen künftig deutlich präziser beantworten können, welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden und wie die jeweiligen Datenflüsse konkret aussehen.

Gerade bei Meta Tracking-Tools kann dies für viele Unternehmen problematisch werden, weil Daten häufig über verschiedene Systeme, Plattformen und Dienstleister hinweg verarbeitet werden.

Nach der Entscheidung des OLG Stuttgart müssen Unternehmen insbesondere nachvollziehbar darlegen können:

  • welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden,
  • aus welchen Quellen die Informationen stammen,
  • an welche Empfänger Daten weitergegeben wurden,
  • ob automatisierte Entscheidungsprozesse eingesetzt werden,
  • und wie lange die jeweiligen Daten gespeichert bleiben.

Unvollständige oder verspätete Auskünfte können dabei selbst bereits einen eigenständigen DSGVO-Verstoß darstellen und zusätzliche Schadensersatzrisiken auslösen.

 

Fazit

Das Urteil des OLG Stuttgart verschärft die datenschutzrechtlichen Anforderungen beim Einsatz von Meta Tracking-Tools deutlich. Besonders relevant ist dabei die Feststellung des Gerichts, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellen kann. Dadurch steigen die Haftungsrisiken für Unternehmen, die Tracking-, Analyse- oder Werbesysteme einsetzen.

Gleichzeitig macht die Entscheidung deutlich, dass Gerichte Transparenz, Einwilligungen und Auskunftspflichten zunehmend strenger prüfen. Unternehmen müssen deshalb genauer dokumentieren können, welche Daten verarbeitet werden, auf welcher Rechtsgrundlage dies geschieht und welche externen Dienstleister beteiligt sind. Vor allem bei komplexen Tracking-Infrastrukturen wächst damit das Risiko datenschutzrechtlicher Verstöße und möglicher Schadensersatzansprüche erheblich.

 

Fragen zu Meta Tracking-Tools?

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht unterstützen Unternehmen dabei, Meta Tracking-Tools DSGVO-konform einzusetzen und datenschutzrechtliche Haftungsrisiken zu minimieren. Jetzt Beratung im IT- und Datenschutzrecht anfordern oder unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen.

FAQ zu Meta Tracking-Tools

Ja. Meta Tracking-Tools sind nicht grundsätzlich verboten. Unternehmen müssen jedoch die DSGVO-Anforderungen zu Einwilligungen, Transparenz und Datenübermittlungen einhalten, um Haftungsrisiken und Schadensersatzansprüche zu vermeiden.

Meta Tracking-Tools ermöglichen umfangreiche Analysen des Nutzerverhaltens und verarbeiten häufig personenbezogene Daten. Kritisiert werden vor allem mangelnde Transparenz, Profilbildung und mögliche Datenübermittlungen in Drittstaaten.

Ja. Das OLG Stuttgart erkennt an, dass bereits der Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellen kann.

Verarbeitet werden häufig IP-Adressen, Geräteinformationen, Standortdaten, Klickverhalten, Event-Daten sowie weitere technische Nutzungsinformationen.

Bei Drittstaatentransfers müssen Unternehmen die Vorgaben der Art. 44 ff. DSGVO beachten. Besonders Datenübermittlungen in die USA bleiben aufgrund der EuGH-Rechtsprechung datenschutzrechtlich sensibel.

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Der Beitrag wurde am 01. Juni 2026 aktualisiert.

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