DSGVO-Kopplungsverbot: OLG München untersagt erzwungene Newsletter-Einwilligung

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Newsletter sind für viele Online-Shops ein wichtiges Marketinginstrument. Doch dürfen Händler die Nutzung ihres Shops davon abhängig machen, dass Kunden gleichzeitig dem Erhalt von Werbung zustimmen? Mit dieser Frage beschäftigte sich das Oberlandesgericht München. In seinem Urteil vom 23. April 2026 (Az. 29 U 599/24 e) stellte das Gericht klar: Wird die Anmeldung zu einem Kundenkonto zwingend mit einer Newsletter-Einwilligung verbunden, kann dies gegen das DSGVO-Kopplungsverbot verstoßen.

Im konkreten Fall ließ sich das Kundenkonto nur aktivieren, wenn die Nutzer zugleich dem Newsletter zustimmten. Wer keine Werbung erhalten wollte, hatte keine Möglichkeit, die Newsletter-Einwilligung abzulehnen und das Konto trotzdem freizuschalten. Genau dies war laut dem OLG München jedoch problematisch: Eine datenschutzrechtliche Einwilligung muss freiwillig erfolgen. Wer faktisch zustimmen muss, um die gewünschte Leistung nutzen zu können, hat jedoch keine echte Wahl.

Das Urteil zeigt damit insbesondere für Online-Shops, wie wichtig eine klare Trennung zwischen Kundenkonto und Werbeeinwilligung ist.

 

OLG München zum DSGVO-Kopplungsverbot: Der konkrete Fall

Ausgangspunkt des Verfahrens war das Angebot eines Online-Shops, der reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte vertrieb. Um die Angebote nutzen zu können, mussten sich Kunden registrieren. Nach der Registrierung erhielten sie eine E-Mail, über die sie ihre Anmeldung bestätigen sollten. Allerdings bestätigten sie mit einem einzigen Klick zugleich ihr Kundenkonto und ihre Einwilligung in den Erhalt des Newsletters, was wiederum zu einem datenschutzrechtlichen Problem führte.

Eine getrennte Entscheidung war überhaupt nicht vorgesehen. Wer keinen Newsletter erhalten wollte, konnte also nicht einfach die Werbeeinwilligung ablehnen und trotzdem das Kundenkonto aktivieren. Stattdessen bestand lediglich die Möglichkeit, die Einwilligung später über einen Abmeldelink in einer Werbe-E-Mail oder per E-Mail zu widerrufen.

Der klagende Verbraucherverband hielt diese Gestaltung für unzulässig und ging dagegen vor. Der Betreiber verteidigte das Vorgehen dabei unter anderem mit seinem Geschäftsmodell als Shoppingclub: Der Newsletter und der dadurch geförderte schnelle Warenabsatz seien notwendig, um stark reduzierte Preise anbieten zu können. Damit stand für das OLG München die Frage im Raum, ob diese Ausgestaltung mit dem DSGVO-Kopplungsverbot vereinbar war.

 

Was bedeutet das DSGVO-Kopplungsverbot überhaupt?

Das DSGVO-Kopplungsverbot betrifft die Frage, wann eine Einwilligung tatsächlich freiwillig erteilt wird. Nach Art. 4 Nr. 11 DSGVO setzt eine wirksame Einwilligung unter anderem voraus, dass sich die betroffene Person freiwillig für die Datenverarbeitung entscheidet. Art. 7 Abs. 4 DSGVO konkretisiert diese Voraussetzung: Bei der Beurteilung der Freiwilligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Vertrag oder eine Dienstleistung von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, obwohl diese Verarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.

Entscheidend ist deshalb, ob Kunden eine echte Wahlmöglichkeit haben. Müssen sie, wie im vorliegenden Fall, einer zusätzlichen Datenverarbeitung zustimmen, um die eigentlich gewünschte Leistung zu erhalten, spricht dies regelmäßig gegen eine freiwillige Einwilligung.

Für Unternehmen bedeutet das allerdings nicht, dass jede Verbindung zwischen einer Leistung und einer Einwilligung automatisch unzulässig ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände und die Frage, ob die betreffende Datenverarbeitung für die vertragscharakteristische Leistung objektiv erforderlich ist.

 

So entschied das OLG München zur Newsletter-Einwilligung

Das OLG München gab der Berufung des Verbraucherverbands statt und änderte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts München I. Der Online-Shop darf die Newsletter-Einwilligung in der beanstandeten Form nicht mehr gemeinsam mit der Bestätigung des Kundenkontos einholen. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Gestaltung gegen die Anforderungen an eine freiwillige Einwilligung und damit gegen das DSGVO-Kopplungsverbot.

Für die Entscheidung waren insbesondere folgende Punkte maßgeblich:

  • Kunden konnten das Konto nicht ohne gleichzeitige Newsletter-Einwilligung aktivieren.
  • Eine echte Wahl zwischen Zustimmung und Ablehnung bestand somit nicht.
  • Der erst nachträglich mögliche Widerruf beseitigte dieses Problem nicht.
  • Der Newsletter war für die eigentliche Vertragsleistung (den Kauf und die Lieferung reduzierter Markenartikel) nicht objektiv erforderlich.

 

Keine echte Wahlmöglichkeit für die Kunden

Ein wesentlicher Grund für die Entscheidung des OLG München war die fehlende Wahlfreiheit. Kunden, die Zugang zum Shoppingclub erhalten wollten, mussten zunächst der Zusendung des Newsletters zustimmen. Eine direkte Möglichkeit, die Newsletter-Einwilligung abzulehnen und trotzdem das Kundenkonto zu bestätigen, sah der Online-Shop nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts wurde dadurch die freie Willensbildung der Nutzer unzulässig beeinträchtigt.

Daran änderte auch die Möglichkeit nichts, den Newsletter später wieder abzubestellen. Wer keine Werbung erhalten wollte, musste zunächst einwilligen und anschließend den Abmeldelink in einer Werbe-E-Mail nutzen oder eine gesonderte E-Mail versenden. Das OLG wertete diesen zusätzlichen Aufwand im Online-Kontext als erheblich.

Für eine wirksame Einwilligung reicht es daher nicht aus, lediglich einen späteren Widerruf zu ermöglichen. Die Entscheidung für oder gegen die Datenverarbeitung muss bereits bei Erteilung der Einwilligung freiwillig sein. Genau diese Wahlmöglichkeit fehlte hier und stellte dementsprechend einen Verstoß gegen das DSGVO-Kopplungsverbot dar.

 

Newsletter war für den Kauf nicht erforderlich

Ein weiterer entscheidender Punkt war die Frage, ob der Newsletter für die eigentliche Vertragsleistung überhaupt erforderlich war. Das OLG München verneinte dies. Nach objektiver Betrachtung bestand die vertragscharakteristische Leistung des Online-Shops darin, seinen Kunden reduzierte Marken-, Trend- und Lifestyleprodukte zu liefern. Der Versand von Werbe-Newslettern gehörte dagegen nicht zu dieser Hauptleistung.

Der Shop argumentierte zwar, dass der Newsletter einen schnellen Warenabsatz fördere und dadurch niedrige Preise sowie geringere Lagerkosten ermögliche. Für das Gericht genügte dieser wirtschaftliche Zusammenhang jedoch nicht. Es war nicht erkennbar, dass der Verkauf der reduzierten Waren ohne Newsletter tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Dass der Newsletter für das Geschäftsmodell nützlich war, machte ihn noch nicht objektiv erforderlich.

Damit greift ein zentraler Gedanke des DSGVO-Kopplungsverbots: Eine zusätzliche Datenverarbeitung darf nicht allein deshalb zur Voraussetzung einer Leistung gemacht werden, weil sie wirtschaftliche Vorteile bringt. Entscheidend ist vielmehr, ob sie für die Erbringung der konkreten Vertragsleistung objektiv unerlässlich ist.

 

Das Geschäftsmodell rechtfertigt die Kopplung nicht

Der Online-Shop berief sich zur Rechtfertigung der Kopplung auf sein besonderes Geschäftsmodell als Shoppingclub. Durch den Newsletter werde eine hohe Nachfrage innerhalb kurzer Zeit erzeugt. Dies ermögliche einen schnellen Abverkauf, reduziere Lagerkosten und trage dazu bei, Markenartikel zu besonders günstigen Preisen anzubieten. Das OLG München ließ diese wirtschaftliche Begründung jedoch nicht ausreichen.

Für das DSGVO-Kopplungsverbot kommt es nicht allein darauf an, ob eine Datenverarbeitung für das Geschäftsmodell vorteilhaft ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie objektiv erforderlich ist, um die eigentliche Vertragsleistung zu erbringen. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Betreiber nicht darlegen, warum der Verkauf reduzierter Markenartikel ohne den Newsletter-Versand unmöglich sein sollte.

Gegen eine solche Notwendigkeit sprach zudem die vorgesehene Widerrufsmöglichkeit: Kunden konnten ihre Newsletter-Einwilligung später widerrufen, ohne dass ihre Mitgliedschaft automatisch endete. Für das OLG unterstrich dies, dass der Newsletter gerade keine unerlässliche Voraussetzung für die Vertragsleistung war. Es handelte sich daher lediglich um ein wirtschaftlich nützliches Marketinginstrument und nicht um einen notwendigen Bestandteil des Vertrags.

 

Was bedeutet das Urteil für Online-Shops?

Das Urteil des OLG München macht deutlich, dass Online-Shops ihre Registrierungs- und Einwilligungsprozesse sorgfältig voneinander trennen sollten. Wer ein Kundenkonto anbietet, darf eine zusätzliche Newsletter-Einwilligung nicht ohne Weiteres zur zwingenden Voraussetzung für dessen Nutzung machen.

Für Betreiber von Online-Shops ergeben sich daraus insbesondere folgende Punkte:

  • Kundenkonto und Newsletter trennen: Die Kontoaktivierung sollte nicht automatisch eine Werbeeinwilligung voraussetzen.
  • Echte Wahl ermöglichen: Kunden müssen sich gegen den Newsletter entscheiden können, ohne dadurch beim Zugang zur gewünschten Leistung benachteiligt zu werden.
  • Widerruf genügt nicht: Eine zunächst erzwungene Zustimmung wird nicht dadurch freiwillig, dass sie später widerrufen werden kann.
  • Erforderlichkeit objektiv prüfen: Wirtschaftliche Vorteile oder Marketinginteressen allein machen den Newsletter nicht zum notwendigen Bestandteil des Vertrags.

Online-Shops sollten bestehende Registrierungs- und Double-Opt-In-Prozesse daher darauf überprüfen, ob sie das DSGVO-Kopplungsverbot und die erforderliche Wahlfreiheit ausreichend berücksichtigen.

 

Wann ist eine Kopplung nach der DSGVO zulässig?

Das Urteil bedeutet nicht, dass das DSGVO-Kopplungsverbot jede Verbindung zwischen einer Leistung und einer Einwilligung grundsätzlich ausschließt. Entscheidend ist immer, welche Leistung den eigentlichen Gegenstand des Vertrags bildet und ob die betreffende Datenverarbeitung hierfür erforderlich ist. Das OLG München betonte, dass eine Kopplung zulässig sein kann, wenn die Datenverarbeitung notwendige Grundlage des konkreten Rechtsgeschäfts ist.

Eine andere Konstellation kann beispielsweise vorliegen, wenn personenbezogene Daten selbst Teil der vereinbarten Gegenleistung sind. Das Gericht nennt hierzu den Fall, dass eine Person ihre Daten zu Werbezwecken überlässt und dafür an einem Gewinnspiel teilnehmen darf. Eine solche Gestaltung unterscheidet sich wesentlich von einem kostenpflichtigen Online-Shop. Schließlich wollen Kunden dort in erster Linie Waren erwerben.

 

DSGVO-Verstoß kann zugleich Wettbewerbsverstoß sein

Das Urteil zum DSGVO-Kopplungsverbot ist für Unternehmen auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht relevant. Das OLG München stellte fest, dass die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO sogenannte Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen.

Hintergrund ist, dass die Entscheidung über die Verwendung personenbezogener Daten auch die geschäftliche Entscheidung eines Verbrauchers beeinflussen kann. Kunden sollen selbst bestimmen können, ob und in welchem Umfang sie ihre Daten für zusätzliche Zwecke zur Verfügung stellen. Wird diese Entscheidungsfreiheit durch eine erzwungene Einwilligung eingeschränkt, können Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt werden.

 

Fazit: Echte Wahlfreiheit beim DSGVO-Kopplungsverbot entscheidend

Das Urteil des OLG München zeigt, dass Unternehmen Einwilligungen für Werbung nicht beliebig mit anderen Leistungen verknüpfen dürfen. Wer ein Kundenkonto nur dann freischaltet, wenn Nutzer gleichzeitig einem Newsletter zustimmen, riskiert einen Verstoß gegen das DSGVO-Kopplungsverbot. Entscheidend ist, ob die Einwilligung tatsächlich freiwillig erfolgt und Kunden eine echte Wahlmöglichkeit haben.

Für Online-Shops bedeutet das insbesondere, dass Newsletter-Einwilligungen und Kontoeröffnungen grundsätzlich getrennt betrachtet werden sollten. Ein späterer Widerruf genügt nicht, wenn Kunden zunächst zur Zustimmung gezwungen werden. Ebenso reicht es nicht aus, dass der Newsletter für das Geschäftsmodell wirtschaftlich sinnvoll oder verkaufsfördernd ist. Die betreffende Datenverarbeitung muss für die konkrete Vertragsleistung objektiv erforderlich sein, wenn die Leistung von ihr abhängig gemacht werden soll.

Das Urteil macht zugleich deutlich, dass stets die konkrete Ausgestaltung im Einzelfall entscheidend bleibt. Nicht jede Kopplung ist automatisch unzulässig. Unternehmen sollten ihre Registrierungs-, Bestell- und Einwilligungsprozesse daher sorgfältig auf echte Wahlfreiheit, Freiwilligkeit und objektive Erforderlichkeit überprüfen.

 

Fragen zum DSGVO-Kopplungsverbot?

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Häufige Fragen zum DSGVO-Kopplungsverbot

Das DSGVO-Kopplungsverbot betrifft die Freiwilligkeit einer Einwilligung. Nach Art. 7 Abs. 4 DSGVO ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein Vertrag oder eine Dienstleistung von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, obwohl diese Verarbeitung für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist.

Nicht ohne Weiteres. Nach dem DSGVO-Kopplungsverbot kann eine Newsletter-Einwilligung unwirksam sein, wenn Kunden ihr Konto nur aktivieren können, wenn sie gleichzeitig dem Erhalt von Werbung zustimmen. Entscheidend ist, ob eine echte Wahlmöglichkeit besteht und die Datenverarbeitung für die eigentliche Vertragsleistung erforderlich ist.

Das OLG München entschied am 23. April 2026 (Az. 29 U 599/24 e), dass die konkrete Kopplung der Aktivierung eines Kundenkontos an eine Newsletter-Einwilligung gegen das DSGVO-Kopplungsverbot verstieß. Den Kunden fehlte eine echte Wahlmöglichkeit, da sie der Werbung zunächst zustimmen mussten.

Nein. Eine spätere Widerrufsmöglichkeit ersetzt keine freiwillige Einwilligung. Kunden müssen bereits im Zeitpunkt der Einwilligung eine echte Wahl haben. Müssen sie zunächst einem Newsletter zustimmen und diesen anschließend wieder abbestellen, kann die ursprüngliche Einwilligung wegen fehlender Freiwilligkeit unwirksam sein.

Nein. Das DSGVO-Kopplungsverbot führt nicht dazu, dass jede Verbindung zwischen einer Leistung und einer Einwilligung automatisch unzulässig ist. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Besonders relevant ist, ob die betreffende Datenverarbeitung für die vertragscharakteristische Leistung objektiv erforderlich ist und die Einwilligung freiwillig erfolgt.

Ja. Nach dem OLG München können die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a, Art. 4 Nr. 11 und Art. 7 Abs. 4 DSGVO Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG darstellen. Verstöße können deshalb auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Art. 7 Abs. 4 DSGVO verlangt bei der Beurteilung der Freiwilligkeit besondere Aufmerksamkeit darauf, ob eine Leistung von einer Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich ist. Die Vorschrift bildet damit eine zentrale Grundlage für die Prüfung des DSGVO-Kopplungsverbots.

Eine Newsletter-Einwilligung ist freiwillig, wenn Nutzer selbst entscheiden können, ob sie Werbung erhalten möchten. Die Ablehnung darf nicht dazu führen, dass ihnen die eigentlich gewünschte Leistung verwehrt wird oder andere Nachteile entstehen. Wird eine nicht erforderliche Werbeeinwilligung zwingend vorausgesetzt, kann die Freiwilligkeit fehlen. Für Newsletter wird zudem regelmäßig das Double-Opt-in-Verfahren eingesetzt, um die Anmeldung und Einwilligung nachvollziehbar zu bestätigen.

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Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 10. September 2026 aktualisiert.

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