Produktfotos sind für Online-Händler unverzichtbar, doch wer Bilder von Herstellern, Lieferanten oder anderen Geschäftspartnern übernimmt, sollte sich nicht darauf verlassen, dass deren Nutzung automatisch erlaubt ist. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle. Das Gericht entschied, dass ein Händler für die unerlaubte Nutzung fremder Fotos haften kann, wenn er die zugrunde liegenden Nutzungsrechte nicht ausreichend geprüft hat.
Im konkreten Fall hatte ein Berufsfotograf mehrere Aufnahmen von Parkettböden für einen Importeur erstellt. Dieser gab die Bilder an verschiedene Händler weiter. Einer der Händler verwendete vier Fotos auf seiner Website und teilweise in Werbeflyern, ohne den Fotografen als Urheber zu nennen. Ob der Importeur überhaupt berechtigt war, entsprechende Nutzungsrechte an seine Händler weiterzugeben, war jedoch nicht ausreichend geklärt.
Das OLG Celle stellte deshalb klar: Wer Bildrechte im Online-Shop rechtssicher nutzen möchte, muss die Rechtekette sorgfältig prüfen. Eine bloße Zusicherung des Lieferanten reicht dafür grundsätzlich nicht aus.
Vom Produktfoto zum Rechtsstreit: Was war passiert?
Ausgangspunkt des Rechtsstreits waren vier Fotos von Parkettböden, die ein Berufsfotograf im Auftrag eines Import- und Dienstleistungsunternehmens für den Holz- und Parketthandel angefertigt hatte. Das Unternehmen gab die Aufnahmen anschließend an verschiedene Händler weiter. Einer dieser Händler verwendete die Bilder zur Bewerbung seiner Produkte auf der eigenen Website. Ein Foto kam zusätzlich in Werbeanzeigen für Wirtschaftstage in den Jahren 2015 und 2016 zum Einsatz. Der Fotograf wurde dabei nicht als Urheber genannt.
Der Fotograf war der Auffassung, dass er dem Auftraggeber keine ausreichenden Rechte zur Weitergabe der Bilder an dessen Händlerkunden eingeräumt hatte. Nachdem er die Nutzung festgestellt hatte, mahnte er den Händler ab und verlangte unter anderem Schadensersatz. Der Händler entfernte daraufhin die Bilder von seiner Website. Vor Gericht beriefen sich der Händler und sein Lieferant darauf, dass die vereinbarten Nutzungsrechte auch die Weitergabe der Produktfotos innerhalb der Vertriebskette umfasst hätten.
Landgericht weist Klage ab – Fotograf geht in Berufung
In erster Instanz hatte der Fotograf mit seiner Klage keinen Erfolg. Das Landgericht Hannover wies die geltend gemachten Ansprüche ab. Hinsichtlich der Nutzung der Fotos auf der Website ging es davon aus, dass mögliche Schadensersatzansprüche bereits verjährt seien. Zudem sah das Gericht kein schuldhaftes Verhalten des Händlers. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass das Unternehmen, von dem er die Bilder erhalten hatte, auch zur Einräumung entsprechender Nutzungsrechte berechtigt war.
Der Fotograf legte gegen diese Entscheidung Berufung ein. Er argumentierte insbesondere, dass das Landgericht die hohen Sorgfaltsanforderungen des Urheberrechts nicht ausreichend berücksichtigt habe. Ein Unternehmen dürfe bei der Nutzung fremder Fotos nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass ein Lieferant oder Geschäftspartner zur Weitergabe der erforderlichen Rechte berechtigt sei.
Damit musste das OLG Celle insbesondere klären, wie weit die ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechte reichten und welche Prüfpflichten den Händler vor der Verwendung der Produktfotos trafen.
OLG Celle: Online-Händler muss Schadensersatz zahlen
Das OLG Celle bewertete den Fall anders als das Landgericht und gab der Berufung des Fotografen teilweise statt. Mit Urteil vom 12. Mai 2026 (Az. 13 U 88/25) verurteilte es den Händler zur Zahlung von 857,12 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen. Die ursprünglich geforderten mindestens 3.720 Euro sprach das Gericht damit allerdings nicht vollständig zu.
Nach Auffassung des OLG hatte der Händler die urheberrechtlich geschützten Positionen des Fotografen widerrechtlich verletzt. Betroffen waren insbesondere:
- die Vervielfältigung der Fotos,
- deren Verbreitung sowie
- die öffentliche Zugänglichmachung auf der Website.
Entscheidend war, dass der Händler weder vom Fotografen selbst wirksame Nutzungsrechte erhalten hatte noch entsprechende Rechte wirksam von seinem Lieferanten ableiten konnte. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass dem Lieferanten ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich der erforderlichen Befugnis zur Weitergabe an Händler eingeräumt worden war.
Für Bildrechte im Online-Shop bedeutet das: Allein der Erhalt eines Produktfotos von einem Geschäftspartner begründet noch keine ausreichende Berechtigung zur Nutzung.
Nutzungsrechte an Produktfotos reichen nicht automatisch zur Weitergabe
Eine zentrale Frage war, ob der ursprüngliche Auftraggeber die Produktfotos überhaupt an seine Händler zur eigenen Nutzung weitergeben durfte. Eine ausdrückliche Vereinbarung, die eine solche Weitergabe gestattete, konnte das OLG Celle nicht feststellen. Auch aus Rechnungen, E-Mails und Zeugenaussagen ergab sich nicht eindeutig, dass der Fotograf ein ausschließliches Nutzungsrecht einschließlich einer Berechtigung zur Weitergabe eingeräumt hatte.
Hier griff der sogenannte Zweckübertragungsgrundsatz aus § 31 Abs. 5 UrhG. Vereinfacht bedeutet er: Ist nicht eindeutig geregelt, welche Nutzungsrechte übertragen werden, erhält der Vertragspartner im Zweifel nur diejenigen Rechte, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind.
Produktfotos dürfen nicht automatisch weitergegeben werden
Nach Ansicht des Gerichts konnte daher nicht angenommen werden, dass der Auftraggeber die Bilder ohne weitere Zustimmung an beliebig viele Händler zur eigenen Nutzung weitergeben durfte. Bei Produktfotos wird im Zweifel zudem nur ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben.
Gerade für Bildrechte im Online-Shop ist deshalb entscheidend, den konkreten Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nachvollziehbar zu dokumentieren.
Bildrechte im Online-Shop: Warum die Zusicherung des Lieferanten nicht ausreicht
Das OLG Celle stellt hohe Anforderungen an Unternehmen, die fremde Bilder verwenden. Wer ein Foto nutzen möchte, muss sich selbst vergewissern, dass er dazu berechtigt ist. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch, die sogenannte Rechtekette zu überprüfen. Es muss also nachvollziehbar sein, von wem die Nutzungsrechte ursprünglich stammen und ob diese wirksam bis zum jeweiligen Nutzer weitergegeben wurden.
Für Online-Händler bedeutet das: Es genügt grundsätzlich nicht, wenn ein Lieferant lediglich erklärt, dass die bereitgestellten Produktbilder verwendet werden dürfen.
Welche Nachweise sollten sich Händler vorlegen lassen?
Das Gericht wertete das Verhalten des Händlers als fahrlässig. Er hatte nicht ausreichend geprüft, ob sein Lieferant tatsächlich zur Weitergabe der erforderlichen Nutzungsrechte befugt war. Selbst eine mündliche Zusicherung des Lieferanten hätte nach Ansicht des OLG nicht ausgereicht. Erforderlich sind vielmehr überprüfbare Unterlagen, aus denen sich die Berechtigung ableiten lässt.
Wie berechnete das OLG Celle den Schadensersatz?
Für die unberechtigte Bildnutzung sprach das OLG Celle dem Fotografen insgesamt 857,12 Euro netto zu. Grundlage war die sogenannte Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG. Dabei wird gefragt, welche Vergütung vernünftige Vertragspartner vereinbart hätten, wenn der Händler die erforderliche Erlaubnis zur Nutzung ordnungsgemäß eingeholt hätte.
Die vom Fotografen herangezogenen MFM-Bildhonorare übernahm das Gericht nicht. Weder konnte er eine einheitliche eigene Lizenzierungspraxis nachweisen noch waren nach den Feststellungen des Gerichts passende branchenübliche Vergütungssätze für diese Form der Zweitverwertung vorhanden. Das OLG orientierte sich deshalb an der ursprünglichen Vergütung und setzte 107,14 Euro netto je Foto an.
Hinzu kam ein Zuschlag von 100 Prozent wegen der fehlenden Urhebernennung. Bei einem Berufsfotografen könne eine fehlende Namensnennung zu einem wirtschaftlichen Schaden führen, weil dadurch beispielsweise Folgeaufträge entgehen können. So ergaben sich 214,28 Euro je Foto und insgesamt 857,12 Euro.
Trotz Verjährung: Restschadensersatz kann weiterhin verlangt werden
Eine weitere Besonderheit des Falls betraf die Verjährung. Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG unterliegen grundsätzlich der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist. Der Fotograf hatte bereits 2017 von der unerlaubten Nutzung auf der Website erfahren. Der reguläre Schadensersatzanspruch war daher nach Auffassung des OLG Celle bereits verjährt.
Damit war der Anspruch jedoch nicht vollständig ausgeschlossen. Über § 102 Satz 2 UrhG in Verbindung mit § 852 BGB kann nach Eintritt der regulären Verjährung unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin sogenannter Restschadensersatz verlangt werden.
Dieser Anspruch kann ebenfalls anhand einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden und umfasst nach der Entscheidung auch einen möglichen Zuschlag wegen fehlender Urhebernennung. Für den Restschadensersatz gilt zudem eine längere Verjährungsfrist: § 852 BGB sieht grundsätzlich eine Frist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs und unabhängig davon eine Höchstfrist von 30 Jahren ab der Verletzungshandlung vor. Im konkreten Fall waren diese Fristen noch nicht abgelaufen.
Was sollten Online-Händler bei Produktbildern beachten?
Das Urteil des OLG Celle zeigt, dass Unternehmen bei Bildrechten im Online-Shop nicht allein auf die Aussage eines Herstellers, Lieferanten oder sonstigen Geschäftspartners vertrauen sollten. Werden fremde Produktbilder bereitgestellt, sollte vor ihrer Veröffentlichung nachvollziehbar geklärt werden, ob die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich bestehen und weitergegeben werden dürfen. Das gilt insbesondere bei mehrstufigen Vertriebsketten.
Online-Händler sollten daher insbesondere:
- die Herkunft der verwendeten Bilder dokumentieren,
- sich die Nutzungsberechtigung schriftlich nachweisen lassen,
- prüfen, ob der Vertragspartner die Rechte an Dritte weitergeben darf,
- den erlaubten Nutzungsumfang prüfen, etwa für Website, Social Media oder Werbung,
- Vorgaben zur Urhebernennung berücksichtigen und
- entsprechende Lizenzverträge und Nachweise dauerhaft aufbewahren.
Eine pauschale Aussage wie „Die Bilder dürfen verwendet werden“ bietet nach den Maßstäben des OLG keine ausreichende Sicherheit. Das Gericht verlangt vielmehr überprüfbare Unterlagen zur Rechtekette. Gerade bei regelmäßig übernommenen Hersteller- und Lieferantenbildern sollten Unternehmen deshalb klare Prozesse für die Prüfung und Dokumentation ihrer Bildrechte etablieren.
Fazit: Bildrechte im Online-Shop sorgfältig absichern
Das Urteil des OLG Celle macht deutlich, dass die Übernahme von Produktbildern aus einer bestehenden Geschäftsbeziehung nicht automatisch zu deren Nutzung berechtigt. Auch wenn ein Hersteller oder Lieferant Fotos ausdrücklich zur Verfügung stellt, sollten Online-Händler klären, ob und in welchem Umfang dieser die erforderlichen Nutzungsrechte tatsächlich weitergeben darf.
Besondere Bedeutung hat dabei die Rechtekette. Unternehmen müssen sich nach den Maßstäben des Gerichts sorgfältig Gewissheit über ihre Nutzungsberechtigung verschaffen. Eine bloße Zusicherung des Geschäftspartners genügt grundsätzlich nicht, wenn keine überprüfbaren Nachweise vorliegen.
Für die Praxis empfiehlt sich daher, die Herkunft und Nutzungsberechtigung von Produktfotos bereits vor ihrer Veröffentlichung nachvollziehbar zu dokumentieren. Dabei sollte auch geklärt werden, für welche Medien und Werbemaßnahmen die Bilder verwendet werden dürfen und ob eine Urhebernennung erforderlich ist. So lassen sich Risiken einer unberechtigten Bildnutzung und daraus resultierende Schadensersatzforderungen deutlich reduzieren.
Fragen zu Bildrechten im Online-Shop?
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Urheber- und IT-Recht helfen Ihnen, Bildrechte im Online-Shop rechtssicher zu nutzen und Nutzungsrechte an Produktfotos zu prüfen. Jetzt Beratung anfragen oder unverbindlich mit uns in Kontakt treten!
FAQ zu Bildrechten im Online-Shop
Nein, nicht automatisch. Online-Händler müssen prüfen, ob der Lieferant selbst über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und diese an Händler weitergeben darf. Eine bloße Bereitstellung der Produktfotos genügt nicht. Für Bildrechte im Online-Shop ist insbesondere eine nachvollziehbare und überprüfbare Rechtekette entscheidend.
Nein. Nach den Maßstäben des OLG Celle genügt eine bloße Zusicherung des Lieferanten grundsätzlich nicht. Händler sollten sich überprüfbare Nachweise vorlegen lassen, etwa Lizenzvereinbarungen oder andere Unterlagen zur Rechteübertragung. Daraus sollte hervorgehen, dass der Lieferant die erforderlichen Nutzungsrechte besitzt und zur Weitergabe berechtigt ist.
Das richtet sich zunächst nach der Vereinbarung mit dem Fotografen. Fehlt eine eindeutige Regelung, gilt der Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG. Danach werden grundsätzlich nur diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlich sind. Eine Berechtigung zur Weitergabe an andere Händler folgt daraus nicht automatisch.
Die unerlaubte Nutzung fremder Produktfotos kann insbesondere Schadensersatzansprüche nach § 97 Abs. 2 UrhG auslösen. Die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Im Fall des OLG Celle erhielt der Fotograf für vier Fotos 857,12 Euro. Darin war auch ein Zuschlag wegen der fehlenden Urhebernennung berücksichtigt.
Händler sollten bei Bildrechten im Online-Shop dokumentieren, von wem Produktfotos stammen und welche Nutzungsrechte bestehen. Zusätzlich sollte geprüft werden, ob der Rechtegeber die Bilder an Dritte weitergeben darf, für welche Medien die Nutzung erlaubt ist und ob eine Urhebernennung erforderlich ist. Lizenzverträge und Freigaben sollten dauerhaft aufbewahrt werden.
Ob eine Urhebernennung erforderlich ist, hängt von den bestehenden Rechten und Vereinbarungen ab. Fehlt eine erforderliche Namensnennung, kann dies zusätzliche Ansprüche auslösen. Im Fall des OLG Celle berücksichtigte das Gericht bei der Schadensberechnung einen Zuschlag von 100 Prozent wegen der unterbliebenen Urhebernennung.
Online-Händler sollten insbesondere Lizenzverträge, schriftliche Freigaben und sonstige Nachweise zur Rechteübertragung aufbewahren. Daraus sollte hervorgehen, wer Rechteinhaber ist, welche Nutzungsarten erlaubt sind und ob die Rechte an Dritte weitergegeben werden dürfen. Auch Vorgaben zur Urhebernennung sollten dokumentiert werden.
Weiterführende Themen
Urheberrecht an KI-Logos – Wann besteht Schutz nach § 2 UrhG?
Besteht Urheberrecht an KI-Logos? Das AG München verneint den Schutz für rein KI-generierte Logos ohne dominante menschliche Gestaltung. Entscheidend ist die persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG. Welche Konsequenzen das Urteil für Designer und Unternehmen hat, erfahren Sie hier.
Bildrechte im Online-Shop: Händler müssen Rechtekette sorgfältig prüfen
Bildrechte im Online-Shop können für Händler zum Haftungsrisiko werden. Das OLG Celle stellt klar: Wer Produktfotos von Herstellern oder Lieferanten übernimmt, muss die Rechtekette prüfen. Erfahren Sie, welche Nachweise erforderlich sind und wann Schadensersatz droht.