Das BGH-Urteil 2025 verschärft die ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse erheblich und stellt die digitale Weiterbildungsbranche vor einen Umbruch. Mit dem BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) legen die Richter des Bundesgerichtshofs das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) weit aus.
Damit sind künftig auch Online-Fortbildungen, Webinare, Coachings und digitale Schulungsprogramme häufig zulassungspflichtig. Anbieter benötigen in vielen Fällen eine ZFU-Zulassung durch die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) – selbst bei kurzen oder kostengünstigen Kursen.
Das Wichtigste zum BGH-Urteil in Kürze
- Das BGH-Urteil 2025 weitet die ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse deutlich aus – auch Webinare und Coachings können betroffen sein.
- Ohne ZFU-Zulassung sind Verträge regelmäßig nichtig, Rückforderungen und Bußgelder drohen.
- Anbieter sollten alle digitalen Angebote jetzt rechtlich prüfen und Zulassungspflichten frühzeitig klären.
Rechtliche Folgen: Ohne ZFU-Zulassung sind Online-Kurse nichtig
Das BGH-Urteil 2025 hat weitreichende Folgen: Es betrifft private Coaches, Online-Trainer, Bildungsträger sowie Fachverbände und sogar Anwaltskammern.
In der Vergangenheit herrschte unter Anbietern von Online-Fortbildungen häufig Unsicherheit darüber, ob ihre Angebote der ZFU-Zulassungspflicht unterliegen.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) stammt aus dem Jahr 1976 und war ursprünglich auf klassische Fernkurse per Post zugeschnitten.
Digitale Formate wie Webinare, Online-Coachings oder virtuelle Seminare waren damals noch Zukunftsmusik.
Die neue weite Auslegung durch das BGH-Urteil zum FernUSG führt nun dazu, dass deutlich mehr Online-Angebote in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Darunter auch solche, die viele Anbieter bislang als rechtlich unbedenklich eingeschätzt hatten. Entscheidend ist, ob die ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse nach den Kriterien des FernUSG ausgelöst wird – also entgeltliche Wissensvermittlung, räumliche Trennung und (auch niedrigschwellige) Lernerfolgskontrolle.
BGH-Urteil 2025: Hohe Kosten und Risiken für Online-Anbieter
Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 stellt viele Anbieter von Online-Fortbildungen vor erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Herausforderungen. Besonders kritisch sind einmalige oder kurzfristige Angebote wie Webinare, Online-Coachings und digitale Schulungen. Für diese Formate lohnt sich eine kostenintensive ZFU-Zulassung oft nicht, was sie jedoch nicht von der Zulassungspflicht ausschließt.
Folgen für Anbieter:
- ZFU-Zulassungspflicht gilt auch für kurze, kostengünstige Online-Kurse
- Rückforderungen von Teilnehmergebühren sind jederzeit möglich
- Bußgelder drohen bei fehlender Genehmigung
- Ordnungswidrigkeitsverfahren können eingeleitet werden
Die Branche steht vor massiver Rechtsunsicherheit. Ohne schnelle gesetzliche Anpassungen droht eine Verdrängung kleiner Anbieter und eine Einschränkung innovativer Lernformate.
Im aktuellen Koalitionsvertrag 2025 kündigt die Bundesregierung ausdrücklich eine Modernisierung des FernUSG an, um die Regeln des Verbraucherschutzes an digitale Bildungsformate wie Webinare, Online-Coachings und virtuelle Seminare anzupassen.
Der Streitfall: Hochpreisiges Online-Mentoring vor dem BGH
Ausgangspunkt der BGH-Entscheidung war ein Streit um ein hochpreisiges Online-Mentoring-Programm. Ein Teilnehmer hatte 2021 einen Vertrag über ein neunmonatiges Business-Mentoring abgeschlossen, und zwar zu einem Preis von 47.600 Euro (brutto). Davon hatte er bereits 23.800 Euro gezahlt, bevor er den Vertrag kündigte und die Rückerstattung forderte. Das Programm beinhaltete regelmäßige Live-Calls, aufgezeichnete Sitzungen, Lehrvideos, Hausaufgaben sowie optionale Einzelcoachings. Ziel war es, den Teilnehmern unternehmerische Fähigkeiten zu vermitteln und sie zur praktischen Umsetzung des Gelernten zu befähigen.
Gerichtsentscheidungen bis zum BGH
Als der Teilnehmer die Kursgebühren zurückforderte, weil der Anbieter keine behördliche ZFU-Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht besaß, entbrannte ein Rechtsstreit.
- Das Landgericht Heilbronn wies die Klage zunächst ab.
- Das OLG Stuttgart hingegen entschied zugunsten des Teilnehmers: Der Vertrag sei nichtig, weil es sich um einen zulassungspflichtigen Fernunterricht handle.
BGH bestätigt ZFU-Zulassungspflicht für viele Online-Fortbildungen
Der BGH bestätigte diese Sichtweise in letzter Instanz: Da der Anbieter keine ZFU-Zulassung hatte, könne der Teilnehmer die gezahlten 23.800 Euro zurückverlangen. Einen Anspruch auf Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen verneinte der BGH – eine bittere Niederlage für Anbieter solcher Online-Mentoring-Programme und die gesamte Branche der Online-Fortbildungen.
Wann gilt die ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse?
Das BGH-Urteil 2025 schafft neue Klarheit – und gleichzeitig neue Unsicherheiten. Entscheidend ist die Frage, wann ein Angebot als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) gilt.
Fernunterricht nach §1 FernUSG erklärt
Laut § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn Kenntnisse oder Fähigkeiten entgeltlich vermittelt werden, Lehrende und Lernende räumlich getrennt sind und eine Kontrolle des Lernerfolgs vorgesehen ist.
Die Richter des BGH legen diese Kriterien für Fernunterricht nun sehr weit aus:
- Schon die Möglichkeit, Fragen zu stellen, reicht für eine Lernerfolgskontrolle
- Es spielt keine Rolle, ob Prüfungen oder verpflichtende Tests stattfinden.
- Auch eine teilweise räumliche Trennung genügt.
Damit fallen künftig nicht nur umfangreiche Online-Mentorings, sondern auch kurze Schulungen, Video-Coachings und digitale Weiterbildungsmodule unter die ZFU-Zulassungspflicht. Besonders brisant: Der BGH stellt klar, dass es unerheblich ist, ob der Unterricht live stattfindet oder aufgezeichnet wird.
Damit weitet sich der Anwendungsbereich des FernUSG erheblich aus, mit tiefgreifenden Folgen für Anbieter, Coaches und Bildungsträger.
Betrifft die Pflicht auch Webinare und Live-Coachings?
Obwohl das BGH-Urteil 2025 eine klare Linie in Sachen ZFU-Zulassungspflicht zieht, hinterlässt es zahlreiche offene Rechtsfragen. Besonders heftig diskutiert wird, ob synchrone Online-Angebote, also Live-Webinare, Online-Konferenzen oder digitale Workshops ohne Aufzeichnung, ebenfalls als Fernunterricht gelten und damit unter die ZFU-Zulassungspflicht fallen.
Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bewusst offen gelassen, da sie für den entschiedenen Fall nicht relevant war. Genau das führt jetzt zu erheblicher Rechtsunsicherheit:
- Viele Anbieter glauben, mit reinen Live-Formaten rechtlich sicher zu sein.
- Gleichzeitig vertreten mehrere Gerichte bereits die Auffassung, dass auch Live-Webinare und Online-Trainings ohne Aufzeichnung zulassungspflichtig sein können.
Damit entsteht eine gefährliche Grauzone: Anbieter riskieren Rückforderungen von Teilnahmegebühren, Bußgelder und Reputationsschäden.
Besonders brisant: Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) auch für B2B-Verträge gilt. Das bedeutet, dass selbst Unternehmer und Selbstständige, die hochpreisige Coachings oder Mentoring-Programme buchen, durch das Gesetz geschützt sind. Damit weitet sich der Anwendungsbereich des FernUSG massiv aus, mit tiefgreifenden Folgen für Anbieter, Coaches, Bildungsträger und Teilnehmende gleichermaßen.
ZFU-Zulassungskosten explodieren – Reform des FernUSG gefordert
Das BGH-Urteil 2025 verschärft nicht nur die rechtlichen Anforderungen, sondern bringt auch erhebliche finanzielle Herausforderungen für die digitale Weiterbildungsbranche. Anbieter von Online-Fortbildungen, Coachings und Webinaren müssen künftig in vielen Fällen für jeden einzelnen Kurs eine ZFU-Zulassung beantragen. Abhängig vom Umfang der Lehrinhalte und der Preisgestaltung können die Kosten pro ZFU-Zulassung leicht über 1.000 Euro betragen.
Besonders betroffen sind einmalige Formate wie Webinare zur aktuellen Rechtsprechung, FAO-Fortbildungen für Anwälte oder tagesaktuelle Seminare. Da diese Veranstaltungen in der Regel nicht mehrfach angeboten werden, lassen sich die hohen Zulassungskosten oft nicht amortisieren. Für kleinere Anbieter kann das bedeuten, dass sie ihre bestehenden Formate reduzieren oder sich sogar vollständig vom Markt zurückziehen.
Diese wirtschaftlichen Risiken haben den politischen Reformdruck für das FernUSG spürbar erhöht. Die Branche fordert seit Jahren eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes, das noch aus dem Jahr 1976 stammt und die heutige digitale Lernrealität nicht mehr ausreichend abbildet. In der Diskussion stehen vor allem:
- Ausnahmen für synchrone Live-Webinare, sofern keine Aufzeichnungen bereitgestellt werden,
- die Einführung einer Bagatellgrenze, um kurze und kostengünstige Online-Kurse von der ZFU-Zulassungspflicht auszunehmen,
- sowie Sonderregelungen für individuelle Coachings und Mentoring-Programme, die sich kaum standardisieren lassen.
Im Koalitionsvertrag 2025 hat die Bundesregierung bereits angekündigt, das FernUSG und damit auch die ZFU-Zulassungspflicht an die digitale Bildungsrealität anzupassen. Bis konkrete Gesetzesänderungen vorliegen, bleibt die Rechtslage für viele Anbieter jedoch unsicher. Deshalb empfiehlt es sich, bestehende Angebote rechtlich prüfen zu lassen, potenzielle Zulassungspflichten frühzeitig zu bewerten und erforderliche ZFU-Zulassungen rechtzeitig zu beantragen.
Die kommenden Monate könnten entscheidend sein: Ob die Branche ihre Innovationskraft behält oder durch bürokratische Hürden ausgebremst wird, hängt maßgeblich davon ab, wie schnell der Gesetzgeber handelt.
Checkliste für Anbieter nach dem BGH-Urteil
Bis zu einer möglichen Reform des FernUSG gilt: Anbieter sollten ihre Online-Kurse, Webinare und Coaching-Angebote sorgfältig prüfen. Es ist ratsam:
- den rechtlichen Status jedes Angebots zu analysieren
- potenzielle ZFU-Zulassungspflichten frühzeitig zu bewerten
- Zulassungen rechtzeitig zu beantragen, um Bußgelder und Rückforderungen zu vermeiden
Die Branche steht vor einer Phase der Neuorientierung, deren Ausgang stark davon abhängt, wie schnell und konsequent die Politik reagiert.
Fragen zur ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse?
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FAQ zum BGH-Urteil und der ZFU-Zulassung
Das BGH-Urteil vom 12. Juni 2025 stellt klar, dass die ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse deutlich weiter reicht als bisher. Auch Coachings, Webinare und kurze digitale Schulungen können zulassungspflichtig sein. Anbieter sollten ihre Kurse rechtlich prüfen lassen.
Der BGH hat offen gelassen, ob reine Live-Webinare ohne Aufzeichnung unter das FernUSG fallen. Mehrere Gerichte vertreten jedoch bereits eine Zulassungspflicht. Anbieter sollten daher auch Live-Formate vorsorglich rechtlich bewerten lassen.
Ja. In vielen Fällen verlangt die ZFU für jedes einzelne digitale Kursangebot eine separate Zulassung. Dauer oder Preis spielen dabei oft keine Rolle. Besonders kurzfristige Webinare werden dadurch wirtschaftlich belastend.
Fehlt die erforderliche Zulassung, sind Verträge meist nichtig. Teilnehmer können Gebühren zurückfordern, und Anbieter riskieren Bußgelder sowie Reputationsschäden. Deshalb sollte die Zulassungspflicht frühzeitig geprüft werden.
Ja. Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass das FernUSG auch Unternehmer schützt. Damit kann die Zulassungspflicht auch bei Business-Coachings und Mentoring-Programmen zwischen Unternehmen greifen.
Die Kosten für eine ZFU-Zulassung hängen vom Umfang und der Preisgestaltung des Online-Kurses ab und liegen häufig bei über 1.000 Euro pro Kurs. Bei mehreren Einzelangeboten können erhebliche Gesamtkosten entstehen. Besonders für kurzfristige Webinare und Coachings ist die Zulassung wirtschaftlich oft schwer kalkulierbar.
Ja. Im Koalitionsvertrag 2025 hat die Bundesregierung eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes angekündigt. Diskutiert werden unter anderem Ausnahmen für Live-Webinare ohne Aufzeichnung, Bagatellgrenzen für kurze Online-Kurse sowie Sonderregelungen für individuelle Coachings. Bis zu einer Gesetzesänderung bleibt die Rechtslage jedoch unsicher.
Ob ein Online-Kurs der ZFU-Zulassungspflicht für Online-Kurse unterliegt, hängt von Inhalt, Ablauf und Lernerfolgskontrolle ab. Erste Informationen bietet die Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU). Da die Abgrenzung komplex ist, empfiehlt sich zusätzlich eine individuelle rechtliche Prüfung durch spezialisierte Rechtsanwälte.
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