Das Landgericht Mannheim (LG Mannheim) hat am 25.10.2022 (Az. 11 O 197/19) ein wegweisendes Urteil zum Recht auf Löschung personenbezogener Daten aus Art. 17 DSGVO gefällt, das erhebliche Auswirkungen auf den Datenschutz, die Versicherungswirtschaft und die Rechte von Versicherungsnehmern hat. Hintergrund des Falls ist das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS), eine zentrale Datenbank, in der Versicherungen Schadensfälle speichern – insbesondere, wenn fiktive Reparaturkosten abgerechnet werden.
Das Ziel des HIS-Systems ist die Aufdeckung von Versicherungsbetrug sowie der Abgleich wiederkehrender Schadensmuster. Im verhandelten Fall vor dem LG Mannheim ging es um einen Kläger, der nach einem Wildunfall die vollständige Erstattung der Reparaturkosten verlangte. Die Versicherung verweigerte zunächst eine vollständige Zahlung und veranlasste zudem einen Eintrag im HIS-System, der die Abrechnung als fiktiv deklarierte.
Das LG Mannheim stellte jedoch klar: Liegen Nachweise einer fachgerechten Reparatur vor, muss der entsprechende HIS-Eintrag im Sinne der DSGVO entweder korrigiert oder gelöscht werden. Dieses Urteil stärkt das Recht auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO und schafft mehr Transparenz für Versicherungsnehmer. Gleichzeitig hat die Entscheidung Signalwirkung für die gesamte Versicherungsbranche.
HIS und Art. 17 DSGVO
Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) ist eine zentrale Datenbank, die von Versicherungen genutzt wird, um Schadensfälle und Abrechnungsdaten zu speichern. Besonders relevant ist das HIS bei der fiktiven Abrechnung von Schäden – also dann, wenn Versicherungsnehmer ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern sich die Reparaturkosten anhand eines Gutachtens oder Kostenvoranschlags auszahlen lassen.
Das System soll Versicherern helfen, auffällige Schadensmuster zu erkennen und potenziellen Versicherungsbetrug frühzeitig aufzudecken. Typische Szenarien sind:
- Fingierte Unfälle, die nie stattgefunden haben
- Mehrfachabrechnungen desselben Schadens bei verschiedenen Versicherungen
- Häufige Schadensmeldungen desselben Versicherungsnehmers mit identischen Abrechnungsstrategien
Durch Datenabgleiche können Versicherer solche Auffälligkeiten schnell erkennen und gezielt prüfen. Gleichzeitig birgt das System jedoch datenschutzrechtliche Risiken: Sobald eine fachgerechte Reparatur nachgewiesen wird, fehlt Versicherungen die in der DSGVO geforderte Rechtsgrundlage, die entsprechenden personenbezogenen Daten weiterhin zu speichern.
Genau an diesem Punkt setzt das Urteil des LG Mannheim zum HIS an: Versicherungsnehmer haben ein gestärktes Recht auf informationelle Selbstbestimmung und können eine Löschung oder Korrektur ihrer Daten gemäß Art. 17 DSGVO verlangen, wenn der Schaden zweifelsfrei repariert wurde.
Das Urteil des LG Mannheim zeigt, dass Versicherungsdaten im HIS-System nur so lange gespeichert werden dürfen, wie dies datenschutzrechtlich zulässig ist.
Art. 17 DSGVO stärkt Rechte der Versicherungsnehmer: Anspruch auf Löschung von HIS-Daten
Das LG Mannheim hat mit seinem Urteil eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Rechte von Versicherungsnehmern im Umgang mit der HIS-Datenbank erheblich stärkt. Das Gericht stellte klar, dass Versicherungen dazu verpflichtet sind, Einträge im Hinweis- und Informationssystem (HIS) zu löschen oder zu korrigieren, sobald der Versicherungsnehmer den Nachweis einer fachgerechten Reparatur erbringt. Damit wird faktisch das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO gestärkt.
Im verhandelten Fall vor dem LG Mannheim ging es um einen Wildunfall, bei dem der Kläger eine Reparaturrechnung in Höhe von etwa 14.000 € vorlegte. Diese wurde von einem Sachverständigen überprüft und als plausibel und nachvollziehbar bestätigt. Dennoch hatte die Versicherung die Zahlung zunächst teilweise verweigert und den Unfall im HIS-System als „fiktiv abgerechnet“ vermerkt.
Das LG Mannheim widersprach dieser Vorgehensweise entschieden: Art. 17 DSGVO verleiht Betroffenen ein ausdrückliches Recht auf Löschung personenbezogener Daten, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Da der Kläger nachweisen konnte, dass sein Fahrzeug vollständig und ordnungsgemäß repariert wurde, durfte der HIS-Eintrag nicht länger bestehen bleiben.
Diese Entscheidung zum Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO hat Signalwirkung für künftige Fälle: Versicherungen müssen ihre Datenverarbeitungsprozesse anpassen und sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es rechtlich erforderlich ist. Für Versicherungsnehmer stärkt das Urteil des LG Mannheim die Möglichkeit, ungerechtfertigte HIS-Einträge anzufechten und ihre Datenschutzrechte – insbesondere das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO – konsequent durchzusetzen.
Recht auf Löschung: HIS-Einträge erfolgreich nach Art. 17 DSGVO löschen
Das Urteil des LG Mannheim zum Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO bringt für Versicherungsnehmer entscheidende Vorteile. Bisher konnten Versicherungen personenbezogene Daten über Schadensfälle oft jahrelang im Hinweis- und Informationssystem (HIS) speichern – selbst dann, wenn der Schaden bereits vollständig und fachgerecht repariert worden war. Mit der Entscheidung des LG Mannheim ist nun klar: Liegt ein Reparaturnachweis vor, fehlt die rechtliche Grundlage für die fortgesetzte Datenspeicherung, sodass das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO greift.
Für Versicherungsnehmer bedeutet dies mehr Transparenz, mehr Datenschutz und eine spürbare Stärkung ihrer informationellen Selbstbestimmung. Ein korrekt vorgelegter Reparaturnachweis oder eine Reparaturrechnung ermöglicht es nun, eine Löschung oder Korrektur von HIS-Einträgen durchzusetzen. Dies kann auch langfristig erhebliche Auswirkungen haben:
- Bessere Chancen auf künftige Versicherungsverträge
- Vermeidung von Nachteilen bei Schadensregulierungen
- Schutz vor ungerechtfertigten Verdachtsmomenten
Darüber hinaus verdeutlicht das Urteil des LG Mannheim zum Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO , wie wichtig es ist, sämtliche Reparaturbelege, Sachverständigengutachten und Kostenaufstellungen sorgfältig aufzubewahren. Nur so können Versicherungsnehmer ihre Datenschutzrechte effektiv einfordern. Versicherungen hingegen müssen ihre Prüfprozesse überarbeiten und datenschutzkonforme Lösungen implementieren, um DSGVO-Bußgelder und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
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Auswirkungen auf Versicherungen des LG-Mannheim-Urteils: Compliance, Datenmanagement und neue Prozesse
Das Urteil des LG Mannheim zum Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO hat nicht nur Bedeutung für Versicherungsnehmer, sondern auch erhebliche Folgen für die gesamte Versicherungswirtschaft. Versicherungen müssen ihre bisherigen Datenverarbeitungsprozesse und den Umgang mit dem Hinweis- und Informationssystem (HIS) grundlegend überdenken. Da das HIS bislang als zentrales Instrument zur Aufdeckung von Versicherungsbetrug galt, zwingt das Urteil des LG Mannheim Unternehmen nun, ihre Compliance-Strategien neu auszurichten, um dem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO gerecht zu werden.
Künftig sind Versicherer verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob die Speicherung personenbezogener Daten weiterhin rechtmäßig im Sinne der DSGVO ist. Liegt ein Reparaturnachweis vor, muss der Eintrag in der HIS-Datenbank entweder korrigiert oder gelöscht werden. Andernfalls drohen erhebliche DSGVO-Bußgelder sowie mögliche Schadensersatzforderungen durch betroffene Versicherungsnehmer.
Zudem könnte das Urteil des LG Mannheim einen Präzedenzfall schaffen, der in künftigen Streitigkeiten von großer Bedeutung ist. Versicherungsnehmer, deren Löschungsanträge bislang abgelehnt wurden, können sich nun auf dieses Urteil berufen und ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO geltend machen. Für Versicherungsunternehmen bedeutet dies:
- Prüfprozesse und Datenmanagement müssen DSGVO-konform gestaltet werden
- Rechtsabteilungen und Compliance-Teams müssen enger zusammenarbeiten
- Schulungen für Sachbearbeiter werden wichtiger, um Fehler bei HIS-Einträgen zu vermeiden
Das Urteil schafft einen Präzedenzfall für künftige Datenschutz-Streitigkeiten. Versicherungsnehmer können sich auf das Recht auf Löschung personenbezogener Daten berufen, während Versicherer Compliance-konforme Löschroutinen etablieren müssen.
Handlungsempfehlungen zu Art. 17 DSGVO: HIS-Daten löschen und Datenschutz wahren
Das Urteil des LG Mannheim vom 25.10.2022 zum Recht auf Löschung gem. Art. 17 DSGVO ist ein Meilenstein für den Datenschutz in der Versicherungswirtschaft und stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern erheblich. Versicherte können sich künftig auf das Recht auf Löschung personenbezogener Daten gemäß Art. 17 DSGVO berufen, wenn sie eine fachgerechte Reparatur ihres Fahrzeugs nachweisen können.
Für Versicherungsnehmer bedeutet das:
- Reparaturrechnungen, Gutachten und Nachweise sollten stets sorgfältig archiviert werden.
- Bei Streitigkeiten können Betroffene die Löschung unrechtmäßiger HIS-Einträge aktiv gem. Art. 17 DSGVO verlangen.
- Ungerechtfertigte Verdachtsmomente und potenzielle Nachteile bei zukünftigen Vertragsabschlüssen können so effektiv verhindert werden.
Für Versicherungen hingegen ergibt sich ein klarer Handlungsdruck:
- Datenmanagement-Prozesse müssen DSGVO-konform überprüft und angepasst werden.
- Klare Löschungsroutinen für HIS-Einträge sind zwingend notwendig nach Art. 17 DSGVO.
- Compliance-Abteilungen müssen eng mit Rechts- und IT-Teams zusammenarbeiten, um DSGVO-Bußgelder, Schadensersatzansprüche und Rufschäden zu vermeiden.
Das Urteil des LG Mannheim zeigt deutlich: Datenschutz und Versicherungsinteressen müssen neu ausbalanciert werden. Versicherungen, die frühzeitig auf transparente und rechtskonforme Datenverarbeitung setzen, stärken nicht nur ihre eigene Rechts- und Compliance-Sicherheit, sondern auch das Vertrauen ihrer Kunden.
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❓FAQ: Art. 17 DSGVO: LG Mannheim stärkt Recht auf Löschung – Versicherungsdaten im HIS müssen gelöscht werden
Das Urteil des LG Mannheim stärkt die Rechte von Versicherungsnehmern. Sobald eine fachgerechte Reparatur nachgewiesen ist, müssen HIS-Daten gem. dem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO gelöscht oder korrigiert werden. Das verbessert den Datenschutz und schützt vor ungerechtfertigten Verdachtsmomenten.
Versicherungsnehmer können bei ihrer Versicherung oder direkt beim Betreiber des Hinweis- und Informationssystems (HIS) eine Selbstauskunft anfordern. Diese gibt Aufschluss darüber, welche personenbezogenen Daten gespeichert sind und ob ein Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO besteht.
Reichen Sie bei Ihrer Versicherung einen Löschungsantrag ein und fügen Sie Nachweise wie Reparaturrechnungen oder Gutachten bei. Die Versicherung ist verpflichtet, den Antrag zu prüfen und die Daten im HIS-System gegebenenfalls zu löschen. So können Sie Ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO effektiv geltend machen.
Das HIS-System dient zur Aufdeckung von Versicherungsbetrug und zur Erkennung verdächtiger Schadensmuster. Nach erfolgreicher Reparatur fehlt jedoch die rechtliche Grundlage, welche von der DSGVO gefordert wird, für die weitere Speicherung – genau das hat das LG Mannheim klargestellt und das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO gestärkt.
Versicherungen müssen ihre Compliance-Prozesse überarbeiten, interne Prüfungen verstärken und DSGVO-konforme Löschroutinen einführen, damit Versicherungsnehmer ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO durchsetzen können. Andernfalls drohen DSGVO-Schadensersatzforderungen und Reputationsschäden.
Betroffene können sich auf das Urteil des LG Mannheim berufen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten, um ihr Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO durchzusetzen. Eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ist ebenfalls möglich, um die Löschung durchzusetzen.
Das Urteil des LG Mannheim hinsichtlich Art. 17 DSGVO hat Signalwirkung: Versicherer müssen ihre Datenverarbeitung transparenter gestalten und sicherstellen, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es rechtlich erlaubt ist. Für Verbraucher bedeutet das mehr Datenschutz und stärkere Rechte – insbesondere bezüglich des Rechts auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.
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