EmpCo-Richtlinie 2026: Neue Regeln für Umweltwerbung und Greenwashing

Facebook
LinkedIn
WhatsApp

Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ gehören inzwischen zum festen Bestandteil vieler Werbekampagnen. Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die Europäische Union die Anforderungen an solche Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich. Ziel ist es insbesondere, Verbraucher besser vor irreführenden Werbeversprechen und sogenanntem Greenwashing zu schützen.

Deutschland hat die Vorgaben inzwischen in nationales Recht umgesetzt. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden und betreffen zahlreiche Formen der Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Unternehmen sollten deshalb frühzeitig prüfen, ob bestehende Werbeaussagen, Produktaufmachungen und Nachhaltigkeitsclaims den neuen Anforderungen entsprechen.

 

Was ist die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. „EmpCo“ steht für „Empowering Consumers for the Green Transition“. Die Richtlinie soll Verbraucher besser vor irreführenden Geschäftspraktiken schützen und ihnen verlässlichere Informationen über die ökologischen und sozialen Eigenschaften von Produkten zur Verfügung stellen.

Dafür ändert die EmpCo-Richtlinie insbesondere die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken und die Verbraucherrechte-Richtlinie. Die neuen Vorgaben betreffen unter anderem Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Werbung mit Klimakompensation sowie Aussagen über die künftige Umweltleistung eines Produkts oder Unternehmens. Daneben spielen Informationen über Haltbarkeit, Reparierbarkeit und vorzeitige Obsoleszenz eine wichtige Rolle. Die Vorgaben richten sich damit nicht nur an Hersteller, sondern auch an Händler und andere Unternehmen, die entsprechende Angaben gegenüber Verbrauchern verwenden.

 

Wie wird die EmpCo-Richtlinie in Deutschland umgesetzt?

In Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie, im Gegensatz zu einer EU-Verordnung, keine direkte Geltung, sondern muss erst in deutsches Recht umgesetzt werden. Dies ist im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geschehen. Daneben wurden zudem die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie durch das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts umgesetzt. Die neuen Regelungen sind ab dem 27. September 2026 anzuwenden.

Für die Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung wird insbesondere das UWG an mehreren Stellen erweitert. Zu den wesentlichen Änderungen gehören:

  • neue Begriffsbestimmungen in § 2 UWG,
  • zusätzliche Irreführungstatbestände in den §§ 5 und 5b UWG,
  • strengere Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen,
  • neue Verbote in der sogenannten schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.

Besonders relevant ist die schwarze Liste: Die dort aufgeführten Geschäftspraktiken sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

 

EmpCo-Richtlinie und Green Claims Richtlinie sind nicht dasselbe

Die EmpCo-Richtlinie darf nicht mit der sogenannten Green Claims Richtlinie verwechselt werden. Während die EmpCo-Richtlinie bereits beschlossen und in Deutschland umgesetzt wurde, war die Green Claims Richtlinie als ergänzende Spezialregelung für umweltbezogene Werbeaussagen vorgesehen.

Die EmpCo-Richtlinie verschärft vor allem das bestehende Lauterkeits- und Verbraucherrecht und legt fest, welche geschäftlichen Praktiken und Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern unzulässig sind. Die Green Claims Richtlinie sollte darüber hinaus zusätzliche Anforderungen an die Begründung, Überprüfung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltaussagen schaffen.

Dieses Vorhaben wurde jedoch nicht umgesetzt bzw. das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen.

 

Neue Begriffsbestimmungen im UWG durch die EmpCo-Richtlinie

Die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie erweitert die Begriffsbestimmungen des § 2 UWG erheblich. Insgesamt kommen zehn neue Definitionen hinzu. Sechs davon betreffen insbesondere Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen, vier weitere beziehen sich stärker auf Themen der Kreislaufwirtschaft. Die bereits bestehenden Begriffe des § 2 Abs. 1 UWG bleiben dabei erhalten.

Für die Umweltwerbung sind vor allem folgende Begriffe von Bedeutung:

  • Umweltaussage
  • allgemeine Umweltaussage
  • Nachhaltigkeitssiegel
  • Zertifizierungssystem
  • anerkannte hervorragende Umweltleistung

Besonders weit reicht der Begriff der Umweltaussage. Er beschränkt sich nicht auf ausdrücklich formulierte Werbeversprechen. Erfasst werden können auch Darstellungen durch Texte, Bilder, grafische Elemente oder Symbole, mit denen beispielsweise eine positive, geringere oder im Laufe der Zeit verbesserte Umweltauswirkung vermittelt wird. Damit kann auch die optische Gestaltung einer Werbung relevant werden. Die neuen Definitionen bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob Umweltwerbung nach dem geänderten UWG zulässig ist. Unternehmen sollten daher nicht nur einzelne Schlagwörter, sondern den gesamten Eindruck ihrer Nachhaltigkeitskommunikation berücksichtigen.

 

Beispiel: Auch Bilder und Produktaufmachungen können Umweltaussagen sein

Eine Umweltaussage muss nicht ausdrücklich aus Begriffen wie „grün“ oder „umweltfreundlich“ bestehen. Auch Bilder, Farben, Symbole oder andere grafische Elemente können beim Verbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen.

Beispiel: Ein Waschmittel wird auf einer Verpackung mit grünen Blättern, Naturmotiven und einem selbst entworfenen „Eco“-Symbol beworben. Auch wenn auf der Verpackung nicht ausdrücklich „umweltfreundlich“ steht, kann die Gesamtgestaltung eine positive Umweltauswirkung des Produkts vermitteln. Ob eine solche Werbung zulässig ist, hängt deshalb nicht allein vom Wortlaut ab.

Unternehmen sollten bei der Prüfung ihrer Werbung immer den Gesamteindruck berücksichtigen.

 

Welche Umweltaussagen verbietet die EmpCo-Richtlinie?

Die EmpCo-Richtlinie verschärft die Regeln für Umweltwerbung vor allem durch neue Verbote in der sogenannten schwarzen Liste des UWG. Solche Geschäftspraktiken sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig; eine zusätzliche Prüfung, ob der einzelne Verbraucher tatsächlich getäuscht wurde, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Besonders relevant sind künftig unter anderem folgende Fälle:

  • allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann,
  • produktbezogene Klimaclaims, die auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen,
  • Nachhaltigkeitssiegel, die weder von einer öffentlichen Stelle stammen noch auf einem geeigneten Zertifizierungssystem beruhen,
  • Aussagen, die einen Umweltvorteil für das gesamte Produkt suggerieren, obwohl er tatsächlich nur einen Teil betrifft,
  • irreführende Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Softwareaktualisierungen.

Für Unternehmen steigt damit das Risiko erheblich, dass bislang übliche Werbeformulierungen künftig als unzulässige geschäftliche Handlung eingestuft werden.

 

Beispiele für problematische Umweltwerbung

Die neuen Verbote können sehr unterschiedliche Werbeaussagen betreffen. Entscheidend ist jeweils, welchen Eindruck die konkrete Aussage beim Verbraucher hervorruft.

Beispiele: Wird eine Verpackung als „umweltfreundlich“ bezeichnet, obwohl die hierfür erforderliche anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann, kann die allgemeine Umweltaussage unzulässig sein. Gleiches gilt, wenn ein Produkt als „klimaneutral“ beworben wird und diese Aussage allein auf dem Kauf von CO₂-Zertifikaten beruht.

Problematisch kann auch eine Aussage wie „Verpackung aus Recyclingmaterial“ sein, wenn tatsächlich nur ein einzelner Bestandteil der Verpackung aus recyceltem Material besteht, die Werbung aber den Eindruck erweckt, dies gelte für die gesamte Verpackung.

Die Beispiele zeigen: Unternehmen sollten möglichst konkret benennen, welcher Umweltvorteil besteht und auf welchen Teil des Produkts oder der Verpackung er sich bezieht.

 

EmpCo-Richtlinie betrifft auch Haltbarkeit und Reparierbarkeit

Die EmpCo-Richtlinie beschränkt sich nicht auf klassische Umwelt- und Klimawerbung. Die neuen Regelungen sollen Verbraucher auch vor irreführenden Angaben zur Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Lebensdauer von Produkten schützen. Diese Eigenschaften werden ausdrücklich in das Irreführungsverbot des § 5 UWG einbezogen.

Darüber hinaus werden bestimmte Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Ersetzung oder Entsorgung von Waren erfasst. Dazu gehören unter anderem falsche Angaben zur Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sowie bestimmte Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher auszutauschen, als dies technisch erforderlich wäre.

Damit gehen die neuen Vorgaben über die klassische Greenwashing-Regulierung hinaus. Verbraucher sollen besser beurteilen können, wie lange ein Produkt tatsächlich genutzt werden kann, ob es reparierbar ist und wann ein Austausch wirklich erforderlich ist.

 

Beispiele zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit

  • Beispiel Haltbarkeit: Wirbt ein Hersteller damit, dass ein Haushaltsgerät bei normaler Nutzung zehn Jahre hält, obwohl hierfür keine entsprechende Grundlage besteht, kann die Angabe irreführend sein.
  • Beispiel Reparierbarkeit: Ein Elektrogerät darf nicht als „reparierbar“ dargestellt werden, wenn seine Konstruktion eine Reparatur tatsächlich nicht ermöglicht.
  • Beispiel Verbrauchsmaterial: Zeigt ein Drucker an, dass eine Druckerpatrone ausgetauscht werden müsse, obwohl sie technisch noch verwendet werden kann, kann auch dies unter die neuen Vorgaben fallen.

Für Unternehmen bedeutet das, dass nicht nur klassische Umweltclaims überprüft werden sollten. Auch Produktbeschreibungen, Verpackungsangaben und Hinweise zur Lebensdauer, Reparatur oder zum Austausch von Verbrauchsmaterialien können von den neuen Regelungen betroffen sein.

 

EmpCo-Richtlinie: Was gilt für Werbung mit „klimaneutral“?

Werbeaussagen zur Klimaneutralität stehen besonders im Fokus der EmpCo-Richtlinie.

Problematisch sind damit insbesondere produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, wenn die behauptete Neutralität lediglich durch den Erwerb von CO₂-Zertifikaten oder die Finanzierung von Kompensationsprojekten erreicht wird. Das Produkt selbst wird durch eine solche Kompensation schließlich nicht emissionsfrei.

Nicht jede Kommunikation über Klimaschutzmaßnahmen ist damit verboten. Unternehmen können weiterhin über tatsächlich erreichte Emissionsreduzierungen oder Klimaschutzprojekte informieren, sofern die konkrete Aussage nach den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben zutreffend und nicht irreführend ist. Entscheidend ist daher eine präzise Formulierung: Unternehmen sollten klar unterscheiden, ob Emissionen tatsächlich reduziert oder lediglich außerhalb des Produkts kompensiert werden.

Beispiel: Ein Unternehmen verursacht bei der Herstellung eines Produkts Treibhausgasemissionen und gleicht diese anschließend durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten aus. Das Produkt allein deshalb als „klimaneutral“ zu bewerben, fällt unter das neue Verbot produktbezogener Klimaclaims auf Grundlage von Treibhausgaskompensation.

Davon zu unterscheiden sind Aussagen über tatsächlich erreichte Emissionsreduzierungen. Hat ein Hersteller beispielsweise den Energieverbrauch bei der Produktion nachweisbar gesenkt, kann er über diese konkrete Reduktion informieren, sofern die Angaben zutreffend, nachvollziehbar und nicht irreführend sind.

Statt eines pauschalen Klimaversprechens kommt es damit stärker auf konkrete Informationen darüber an, was tatsächlich reduziert wurde und worauf sich die angegebene Verbesserung bezieht.

 

Strengere Vorgaben für Nachhaltigkeitssiegel

Auch Nachhaltigkeitssiegel werden durch die EmpCo-Richtlinie stärker reguliert. Solche Siegel können bei Verbrauchern den Eindruck erwecken, dass ein Produkt besondere ökologische oder soziale Anforderungen erfüllt. Künftig ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn es nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde. Unternehmen können daher nicht ohne Weiteres ein eigenes „Eco“- oder „Green“-Siegel entwerfen und dieses wie ein unabhängig geprüftes Gütesiegel verwenden.

 

Welche Anforderungen gelten für Zertifizierungssysteme?

Ein Zertifizierungssystem muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Dazu gehören insbesondere öffentlich zugängliche Anforderungen, deren Einhaltung Voraussetzung für die Verwendung des Siegels ist. Das System muss grundsätzlich auch anderen Unternehmen offenstehen, die diese Anforderungen erfüllen. Die Einhaltung muss zudem von einem unabhängigen Dritten überprüft werden.

Beispiel: Entwickelt ein Händler für seine eigene Produktlinie ein grünes Blattsymbol mit der Bezeichnung „Sustainable Choice“, ohne dass dahinter ein entsprechendes Zertifizierungssystem steht, kann dessen Verwendung als Nachhaltigkeitssiegel künftig unzulässig sein.

Entscheidend ist damit nicht allein, aus welchem Staat ein Siegel stammt, sondern ob es von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurde oder auf einem Zertifizierungssystem beruht, das die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

 

Strenge Anforderungen an zukünftige Umweltleistungen

Die EmpCo-Richtlinie betrifft nicht nur Aussagen über bereits bestehende Umweltvorteile. Auch Werbung mit zukünftigen Zielen wie „bis 2030 klimaneutral“, „Net Zero bis 2040“ oder einer künftig geringeren Umweltbelastung unterliegt strengeren Anforderungen. Unternehmen dürfen solche Aussagen nicht lediglich auf unverbindliche Absichtserklärungen oder allgemeine Nachhaltigkeitsstrategien stützen.

 

Zukunftsversprechen benötigen einen konkreten Umsetzungsplan

Eine Aussage über eine zukünftige Umweltleistung kann insbesondere dann irreführend sein, wenn sie nicht durch klare, objektive, öffentlich zugängliche und überprüfbare Verpflichtungen gestützt wird. Erforderlich ist ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Aus diesem muss hervorgehen, wie das Unternehmen seine angekündigte Umweltleistung tatsächlich erreichen will und welche Ressourcen dafür vorgesehen sind.

Hinzu kommt eine externe Kontrolle: Die Fortschritte müssen regelmäßig durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden. Dessen Erkenntnisse müssen Verbrauchern zugänglich gemacht werden.

Beispiel: Die pauschale Werbeaussage „Unser Unternehmen ist bis 2030 klimaneutral“ ist problematisch, wenn dahinter lediglich eine allgemeine Absichtserklärung steht und weder konkrete Zwischenziele noch Maßnahmen zur Zielerreichung festgelegt wurden.

Anders kann eine konkret ausgearbeitete Umweltstrategie zu beurteilen sein, wenn das Unternehmen nachvollziehbar festlegt, welche Emissionen bis zu welchem Zeitpunkt reduziert werden sollen, welche Maßnahmen und Ressourcen dafür vorgesehen sind und wie die Fortschritte überprüft werden. Die Verpflichtungen müssen klar, objektiv, öffentlich zugänglich und überprüfbar sein. Hinzu kommt die regelmäßige Kontrolle der Fortschritte durch einen unabhängigen externen Sachverständigen.

 

Was müssen Unternehmen bis zum 27. September 2026 beachten?

Die neuen Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sind in Deutschland ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Unternehmen sollten deshalb ihre bestehende Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung rechtzeitig überprüfen. Das betrifft nicht nur neue Kampagnen: Nach den Vorgaben ist keine allgemeine Übergangsregelung vorgesehen, nach der bereits auf dem Markt befindliche Produkte mit bisherigen Werbeaussagen zunächst weiterverwendet werden dürfen.

Besonderes Augenmerk sollte auf folgenden Bereichen liegen:

  • allgemeine Aussagen wie „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“,
  • produktbezogene Werbung mit „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“,
  • eigene und fremde Nachhaltigkeitssiegel,
  • Aussagen über zukünftige Umwelt- oder Klimaziele,
  • Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit,
  • Verpackungen, Webseiten, Onlineshops und sonstige Werbematerialien.

Sinnvoll ist eine systematische Bestandsaufnahme aller verwendeten Nachhaltigkeitsclaims und Kennzeichnungen sowie der vorhandenen Nachweise. Unzulässige oder nicht ausreichend belegbare Aussagen sollten vor dem Stichtag angepasst oder entfernt werden.

 

Was gilt für bereits produzierte Verpackungen und Werbemittel?

Unternehmen sollten auch prüfen, ob sich zum Stichtag noch Produkte mit alten Umweltclaims, Nachhaltigkeitssiegeln oder sonstigen betroffenen Werbeaussagen im Vertrieb befinden. Allein der Umstand, dass Verpackungen oder Werbematerialien bereits vor dem 27. September 2026 produziert wurden, bedeutet nicht automatisch, dass die bisherigen Aussagen danach weiterverwendet werden dürfen.

In der Praxis sollte deshalb frühzeitig geklärt werden, welche Bestände betroffen sind und wie unzulässige Angaben vor einer weiteren Verwendung angepasst werden können. Je nach Gestaltung und Vertriebsweg können beispielsweise unzulässige Claims überklebt, betroffene Nachhaltigkeitssiegel entfernt, Verpackungen mit korrigierten Kennzeichnungen versehen oder Produktinformationen im Onlineshop angepasst werden. Entscheidend ist, dass dem Verbraucher die unzulässige Aussage ab dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht weiterhin vermittelt wird.

 

Welche Folgen drohen bei Verstößen gegen die EmpCo-Richtlinie?

Verstöße gegen die neuen Vorgaben können eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem UWG darstellen. Das gilt etwa für verbotene Klimaclaims, unzulässige Nachhaltigkeitssiegel oder bestimmte allgemeine Umweltaussagen. Geschäftspraktiken, die in der schwarzen Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG aufgeführt sind, sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig.

 

Abmahnung, Unterlassung und Schadensersatz

Bei unzulässiger Umweltwerbung können insbesondere Mitbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände gegen das Unternehmen vorgehen. In Betracht kommen Abmahnungen sowie Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung. Das kann beispielsweise bedeuten, dass ein unzulässiger „klimaneutral“-Claim aus einem Onlineshop entfernt, eine Werbekampagne geändert oder ein Nachhaltigkeitssiegel nicht weiter verwendet werden darf.

Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen können zudem Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG entstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können neben Mitbewerbern auch Verbraucher Schadensersatz verlangen.

 

Auch hohe Bußgelder können in besonderen Fällen drohen

Bei bestimmten weitverbreiteten Verstößen gegen Verbraucherinteressen können nach § 19 UWG zusätzlich Bußgelder verhängt werden. Diese können grundsätzlich bis zu 50.000 Euro betragen. Erzielt ein Unternehmen in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten einen Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro, kann die Geldbuße bis zu 4 Prozent dieses Jahresumsatzes erreichen. Kann der Jahresumsatz nicht geschätzt werden, beträgt das Höchstmaß 2 Millionen Euro.

Diese Bußgeldregelung gilt allerdings nicht bei jedem Verstoß. Sie setzt insbesondere einen weitverbreiteten Verstoß oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme voraus.

 

Fazit zur EmpCo-Richtlinie: Umweltwerbung wird deutlich strenger

Mit der EmpCo-Richtlinie ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung erheblich. Besonders betroffen sind allgemeine Umweltversprechen, produktbezogene Klimaclaims auf Grundlage von CO₂-Kompensation, Nachhaltigkeitssiegel sowie Aussagen über zukünftige Umweltleistungen.

Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung wird dadurch jedoch nicht grundsätzlich unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, wie konkret, nachweisbar und transparent eine Aussage ausgestaltet ist.

 

Fragen zur EmpCo-Richtlinie?

Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Wettbewerbs- und Verbraucherrecht unterstützen Sie dabei, Ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung an die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie anzupassen und Greenwashing-Risiken zu vermeiden. Jetzt rechtliche Beratung anfordern oder Kontakt mit uns aufnehmen. Wie helfen Ihnen gerne weiter!

FAQ zur EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie ist die EU-Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel. Sie verschärft die Regeln gegen Greenwashing und irreführende Nachhaltigkeitswerbung und enthält neue Vorgaben für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, Klimaclaims sowie Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit.

Die neuen Regelungen zur Umsetzung der EmpCo-Richtlinie sind in Deutschland ab dem 27. September 2026 anzuwenden. Unternehmen sollten ihre Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung deshalb spätestens bis zu diesem Zeitpunkt überprüfen und unzulässige oder nicht ausreichend belegbare Aussagen anpassen oder entfernen.

Die EmpCo-Richtlinie verbietet unter anderem bestimmte allgemeine Umweltaussagen ohne entsprechende nachgewiesene Umweltleistung, produktbezogene Klimaclaims auf Grundlage von CO₂-Kompensation und bestimmte unzulässige Nachhaltigkeitssiegel. Auch Aussagen können unzulässig sein, wenn ein Umweltvorteil für das gesamte Produkt behauptet wird, obwohl er nur einen Teil betrifft.

Die EmpCo-Richtlinie verbietet bestimmte produktbezogene Aussagen wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“, wenn die behauptete Klimawirkung lediglich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Aussagen über tatsächlich erreichte Emissionsreduzierungen bleiben grundsätzlich möglich, sofern sie zutreffend, konkret und nicht irreführend sind.

Nein, die EmpCo-Richtlinie verbietet Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ nicht ausnahmslos. Als allgemeine Umweltaussagen dürfen sie jedoch grundsätzlich nur verwendet werden, wenn eine für die Aussage relevante anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann. Konkrete und hinreichend spezifizierte Umweltaussagen sind davon zu unterscheiden.

Nach der EmpCo-Richtlinie dürfen Nachhaltigkeitssiegel grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden. Dadurch sollen insbesondere selbst geschaffene oder nicht ausreichend kontrollierte Siegel verhindert werden, die Verbrauchern einen unzutreffenden Eindruck besonderer ökologischer oder sozialer Eigenschaften vermitteln.

Die EmpCo-Richtlinie stellt strengere Anforderungen an Aussagen über zukünftige Umweltleistungen. Solche Ziele müssen auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Erforderlich ist ein realistischer Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen. Die Fortschritte müssen regelmäßig durch einen unabhängigen Dritten überprüft werden.

Ja. Die EmpCo-Richtlinie erfasst auch irreführende Angaben zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit von Waren. Unzulässig können beispielsweise falsche Haltbarkeitsversprechen, die Darstellung eines tatsächlich nicht reparierbaren Produkts als reparierbar oder bestimmte Aufforderungen zum technisch nicht erforderlichen vorzeitigen Austausch von Verbrauchsmaterialien sein.

Die EmpCo-Richtlinie und die Green Claims Richtlinie sind unterschiedliche Regelungsvorhaben. Die EmpCo-Richtlinie verschärft das Verbraucher- und Lauterkeitsrecht insbesondere bei Greenwashing und Umweltwerbung. Die Green Claims Richtlinie war als ergänzende Spezialregelung für die Begründung, Überprüfung und Kommunikation ausdrücklicher Umweltaussagen vorgesehen. Die Richtlinie wurde bisher jedoch nicht verabschiedet.

Die Vorgaben der EmpCo-Richtlinie sind insbesondere für Unternehmen relevant, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben. Betroffen sein können Hersteller ebenso wie Händler und andere Unternehmen, etwa bei Produktwerbung, Verpackungen, Onlineshops, Nachhaltigkeitssiegeln oder Aussagen zu Klimaneutralität und Umweltzielen. Die Größe des Unternehmens spielt dabei keine Rolle.

Unternehmen sollten verwendete Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen systematisch erfassen und rechtlich überprüfen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Klimaclaims, allgemeine Begriffe wie „umweltfreundlich“, Nachhaltigkeitssiegel, zukünftige Umweltziele sowie Angaben zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit. Nicht ausreichend belegbare oder künftig unzulässige Aussagen sollten rechtzeitig angepasst oder entfernt werden.

Weiterführende Themen

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 14. September 2026 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unser Team steht Ihnen zur Verfügung!

Haben Sie eine Rechtsfrage? Dann klicken Sie hier.

Haben Sie eine allgemeine Frage, füllen Sie das Formular unten aus.

Kontaktformular

Nachricht senden

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Firma
Name(erforderlich)
Telefon
E-Mail
Nachricht *
Nach oben scrollen