Wer Verbrauchern den Abschluss eines Vertrags über das Internet ermöglicht, muss bei Alternativangeboten bei der Online-Kündigung die Vorgaben des § 312k BGB beachten. Mit dem Kündigungsbutton nach § 312k BGB wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Beendigung eines Vertrags nicht komplizierter ist als dessen Abschluss. In der Praxis versuchen jedoch zahlreiche Unternehmen, Kunden auf der letzten Stufe des Kündigungsprozesses mit Rabatten, Tarifwechseln oder anderen Angeboten zum Verbleib zu bewegen.
Mit Urteil vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun erstmals eindeutig festgelegt, welche Inhalte auf der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite zulässig sind. Nach Auffassung der Karlsruher Richter darf diese Seite ausschließlich der Abgabe der Kündigungserklärung dienen. Zusätzliche Hinweise, Werbemaßnahmen oder Alternativangebote, selbst wenn sie auf den ersten Blick verbraucherfreundlich erscheinen, haben dort keinen Platz.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons darf ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Angaben enthalten.
- Rabatte, Vertragspausen, Tarifwechsel oder andere Kundenbindungsmaßnahmen sind auf dieser Seite unzulässig.
- Mit seinem Urteil konkretisiert der BGH die Anforderungen des § 312k BGB und stärkt den Schutz von Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns.
- Unternehmen, die online kündbare Dauerschuldverhältnisse anbieten, sollten ihren Kündigungsprozess zeitnah auf die neue Rechtsprechung überprüfen.
Warum Alternativangebote bei der Online-Kündigung zum Rechtsstreit führten
Auslöser des Verfahrens war eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Betreiber einer Fitnessstudiokette. Das Unternehmen stellte zwar den gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf seiner Internetseite bereit. Nach einem Klick auf „Vertrag kündigen“ gelangten Verbraucher jedoch auf eine Bestätigungsseite, die neben dem Kündigungsformular und der Bestätigungsschaltfläche „Vertrag finden“ zusätzlich ein hervorgehobenes Angebot enthielt, den Vertrag beitragsfrei zu pausieren. Der vzbv beanstandete sowohl die fehlerhafte Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche als auch das zusätzliche Alternativangebot auf der Bestätigungsseite.
Nach Auffassung des vzbv darf die Bestätigungsseite ausschließlich der Abgabe der Kündigungserklärung dienen. Unternehmen sollen sie nicht dazu nutzen, Verbraucher durch weitere Angebote oder Werbemaßnahmen von ihrer bereits getroffenen Entscheidung abzubringen. Während die fehlerhafte Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche zwischen den Parteien letztlich nicht mehr streitig war, musste der Bundesgerichtshof erstmals entscheiden, ob zusätzliche Kundenbindungsmaßnahmen auf dieser Seite überhaupt zulässig sind.
Welche Punkte wurden beanstandet?
Im Mittelpunkt der Klage standen insbesondere zwei Elemente der Bestätigungsseite:
- Unzutreffende Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche: Statt der gesetzlich vorgesehenen Formulierung „jetzt kündigen“ verwendete das Unternehmen die Bezeichnung „Vertrag finden“.
- Angebot einer Vertragsalternative: Oberhalb des Kündigungsformulars wurde Verbrauchern gut sichtbar vorgeschlagen, den Vertrag beitragsfrei zu pausieren, anstatt ihn zu beenden. Ein hervorgehobener Button sollte die Nutzer dazu bewegen, diese Alternative auszuwählen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband sah darin einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 BGB. Nach seiner Auffassung verfolgt die Bestätigungsseite ausschließlich den Zweck, die Kündigung rechtssicher abzuwickeln. Zusätzliche Angebote oder Maßnahmen zur Kundenbindung seien deshalb mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Genau diese bislang ungeklärte Rechtsfrage hatte der Bundesgerichtshof zu beantworten.
Vom Oberlandesgericht bis zum Bundesgerichtshof: Warum der Fall höchstrichterlich geklärt werden musste
Der Rechtsstreit zeigte, dass § 312k BGB unterschiedlich ausgelegt werden kann. Unstreitig war zwar, dass die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Offen blieb jedoch eine deutlich weitergehende Frage: Dürfen Unternehmen die Bestätigungsseite zusätzlich nutzen, um Verbrauchern Rabatte, Vertragsalternativen oder andere Hinweise anzubieten, solange die Kündigung technisch weiterhin möglich ist? Da es hierzu bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung gab, musste der Bundesgerichtshof erstmals für Klarheit sorgen.
Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf
Das Oberlandesgericht Düsseldorf vertrat zunächst eine vergleichsweise großzügige Auffassung. Nach Ansicht der Richter müsse die Bestätigungsseite zwar unmittelbar erreichbar und einfach nutzbar sein. Ein ausdrückliches Verbot zusätzlicher Inhalte lasse sich aus dem Gesetz jedoch nicht ableiten.
Für das Gericht kam es vielmehr darauf an, ob Verbraucher durch die eingeblendeten Inhalte tatsächlich in ihrer Kündigungsentscheidung beeinträchtigt oder der Kündigungsprozess wesentlich erschwert wurde. Im konkreten Fall sah das OLG diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Ausschlaggebend war insbesondere, dass
- das Angebot einer Vertragspause nicht als Pop-up erschien,
- die Schaltfläche zur endgültigen Kündigung jederzeit sichtbar blieb und
- der Kündigungsvorgang technisch ohne zusätzliche Hürden abgeschlossen werden konnte.
Aus Sicht des Oberlandesgerichts waren ergänzende Informationen deshalb grundsätzlich zulässig, solange sie den Verbraucher nicht unangemessen beeinflussten oder den Kündigungsprozess erschwerten.
Welche Rechtsfrage musste der BGH beantworten?
Mit der Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands gelangte der Rechtsstreit schließlich zum Bundesgerichtshof. Dort stand die Auslegung von § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB im Mittelpunkt.
Im Kern mussten die Richter folgende Fragen beantworten:
- Ist die Aufzählung der zulässigen Inhalte auf der Bestätigungsseite abschließend?
- Oder dürfen Unternehmen dort weitere Informationen, Rabatte oder Alternativangebote platzieren, sofern die Kündigung weiterhin problemlos möglich bleibt?
Von der Antwort hing nicht nur der Ausgang des konkreten Verfahrens ab. Die Entscheidung war richtungsweisend für sämtliche Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen über das Internet ermöglichen. Mit dem Urteil sollte erstmals verbindlich geklärt werden, wie die Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons künftig rechtssicher ausgestaltet werden muss.
Warum Alternativangebote bei der Online-Kündigung unzulässig sind
Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und legte § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB deutlich strenger aus. Nach Auffassung der Richter verfolgt die Bestätigungsseite einen klar definierten Zweck: Sie soll Verbrauchern ausschließlich ermöglichen, die für die Kündigung erforderlichen Angaben zu machen und die Kündigungserklärung verbindlich abzugeben. Für darüber hinausgehende Inhalte ließe das Gesetz keinen Raum.
Damit stellte der BGH klar, dass die Bestätigungsseite nicht als Marketingfläche oder Instrument zur Kundenbindung genutzt werden darf. Ob zusätzliche Hinweise gut gemeint sind oder dem Verbraucher sogar Vorteile bieten könnten, spielt nach der Entscheidung keine Rolle.
Der Gesetzeswortlaut lässt keinen Spielraum
Ein wesentliches Argument des Bundesgerichtshofs war bereits der Wortlaut des § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Vorschrift regelt detailliert,
- welche Angaben Verbraucher auf der Bestätigungsseite machen können müssen,
- welche Informationen zur Identifizierung des Vertrags erforderlich sind und
- wie die abschließende Schaltfläche beschriftet sein muss.
Aus Sicht des Gerichts spricht diese konkrete Aufzählung dafür, dass der Gesetzgeber den zulässigen Inhalt der Bestätigungsseite bewusst abschließend geregelt hat. Zusätzliche Elemente, unabhängig davon, ob es sich um Werbehinweise, Rabattaktionen oder Vertragsalternativen handelt, sind deshalb nicht vorgesehen.
Der Zweck des § 312k BGB steht im Vordergrund
Neben dem Gesetzeswortlaut stellte der Bundesgerichtshof insbesondere den Schutzzweck der Vorschrift heraus. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag ebenso unkompliziert beenden können, wie sie ihn abgeschlossen haben.
Der gesetzlich vorgesehene Ablauf ist bewusst einfach aufgebaut:
- Der Verbraucher klickt auf den Kündigungsbutton.
- Er gelangt unmittelbar auf die Bestätigungsseite.
- Dort gibt er die erforderlichen Angaben ein und schließt die Kündigung über die Bestätigungsschaltfläche ab.
Nach Auffassung des BGH würde dieses Konzept unterlaufen, wenn Unternehmen die Bestätigungsseite gleichzeitig für Kundenbindungsmaßnahmen nutzen dürften. Bereits Angebote wie eine Vertragspause, ein günstigerer Tarif oder ein Rabatt können Verbraucher dazu bewegen, ihre bereits getroffene Kündigungsentscheidung noch einmal zu überdenken oder den Kündigungsvorgang abzubrechen.
Gerade solche psychologischen Einflussnahmen, häufig als Dark Patterns bezeichnet, sollen durch § 312k BGB verhindert werden. Deshalb kommt es nach der neuen Rechtsprechung nicht darauf an, wie auffällig ein Alternativangebot gestaltet ist oder ob die Kündigung technisch weiterhin möglich bleibt. Entscheidend ist allein, dass derartige Inhalte auf der gesetzlich geschützten Bestätigungsseite nichts zu suchen haben.
BGH schafft klare Vorgaben für die Gestaltung der Bestätigungsseite
Mit seinem Urteil gab der Bundesgerichtshof der Revision des Verbraucherzentrale Bundesverbands statt und hob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf. Die Fitnessstudiokette wurde deshalb zur Unterlassung verpflichtet.
Erstmals hat der BGH damit höchstrichterlich entschieden, dass die Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Inhalte enthalten darf. Für zusätzliche Informationen oder Kundenbindungsmaßnahmen besteht dort kein Raum.
Neue Rechtsprechung beendet die Einzelfallprüfung
Besonders praxisrelevant ist, dass der Bundesgerichtshof den bisherigen Prüfungsmaßstab grundlegend verändert hat. Während das Oberlandesgericht noch darauf abstellte, ob Verbraucher tatsächlich beeinflusst oder der Kündigungsprozess spürbar erschwert wurde, kommt es darauf künftig nicht mehr an.
Stattdessen gilt ein klarer Grundsatz:
- Zulässig sind ausschließlich die Inhalte, die § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB ausdrücklich vorsieht.
- Zusätzliche Informationen oder Angebote dürfen auf der Bestätigungsseite nicht erscheinen.
- Dabei spielt weder die Gestaltung noch der Umfang der eingeblendeten Inhalte eine Rolle.
Für Unternehmen bringt diese Auslegung vor allem mehr Rechtssicherheit. Sie müssen künftig nicht mehr bewerten, ob ein bestimmtes Gestaltungselement möglicherweise noch zulässig sein könnte. Sobald Inhalte über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgehen, besteht das Risiko eines Verstoßes gegen § 312k BGB.
Kundenbindungsmaßnahmen bleiben außerhalb des Kündigungsprozesses zulässig
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Unternehmen vollständig auf Maßnahmen zur Kundenbindung verzichten müssen. Der Bundesgerichtshof verbietet weder Rabatte noch Tarifwechsel oder Angebote zur Vertragspause grundsätzlich. Entscheidend ist ausschließlich der Ort, an dem solche Angebote erscheinen.
Weiterhin zulässig sind entsprechende Maßnahmen beispielsweise
- im Kundenkonto,
- auf allgemeinen Service- oder Tarifseiten,
- bevor der Verbraucher den Kündigungsbutton betätigt oder
- nachdem der Kündigungsvorgang vollständig abgeschlossen wurde.
Unzulässig ist ihre Platzierung ausschließlich auf der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite. Diese soll ausschließlich der wirksamen Abgabe der Kündigungserklärung dienen und Verbraucher vor jeder Form der Beeinflussung während des letzten Schritts des Kündigungsprozesses schützen.
Alternativangebote bei der Online-Kündigung: Folgen für Unternehmen
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft nicht nur Fitnessstudios. Sie ist für sämtliche Unternehmen relevant, die Verbrauchern den Abschluss entgeltlicher Dauerschuldverhältnisse über das Internet ermöglichen. Hierzu zählen beispielsweise Streaming-Plattformen, Telekommunikationsunternehmen, Versicherungen, SaaS-Anbieter oder Anbieter von Zeitungs- und Zeitschriftenabonnements. Wer einen Online-Vertrag anbietet, muss zugleich einen Kündigungsprozess bereitstellen, der den Vorgaben des § 312k BGB entspricht.
Spätestens nach dem BGH-Urteil sollten bestehende Kündigungsstrecken deshalb sowohl technisch als auch rechtlich überprüft werden. Insbesondere die Gestaltung der Bestätigungsseite rückt dabei in den Fokus.
Checkliste für einen rechtssicheren Kündigungsbutton
Um den Kündigungsprozess an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen, sollten Unternehmen insbesondere folgende Punkte überprüfen:
- Beschränkung auf Pflichtangaben: Die Bestätigungsseite darf ausschließlich die gesetzlich vorgesehenen Informationen und Funktionen enthalten.
- Keine Kundenbindungsmaßnahmen: Rabatte, Tarifwechsel, Vertragsverlängerungen, Vertragspausen oder ähnliche Angebote gehören nicht auf die Bestätigungsseite.
- Verzicht auf Werbeelemente: Auch Banner, Hinweise oder andere Gestaltungselemente, die Verbraucher von ihrer Kündigung abhalten oder beeinflussen könnten, sollten entfernt werden.
- Gesetzeskonforme Beschriftung: Die abschließende Schaltfläche muss mit „jetzt kündigen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung versehen sein.
- Nur erforderliche Daten abfragen: Es dürfen ausschließlich die Angaben verlangt werden, die für die eindeutige Zuordnung und Durchführung der Kündigung notwendig sind.
Verstöße können erhebliche Konsequenzen haben
Unternehmen sollten die Tragweite der Entscheidung nicht unterschätzen. Ein Verstoß gegen § 312k BGB kann wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sowie Unterlassungsansprüche von Verbraucherverbänden oder Mitbewerbern nach sich ziehen. Darüber hinaus droht eine häufig noch gravierendere Folge.
Entspricht der Kündigungsprozess nicht den gesetzlichen Anforderungen, können Verbraucher nach § 312k Abs. 6 BGB ihren Vertrag unter Umständen jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden. Vereinbarte Mindestlaufzeiten oder Kündigungsfristen verlieren in diesem Fall ihre Wirkung.
Gerade Unternehmen mit einer großen Zahl laufender Abonnements oder Mitgliedschaften sollten ihre Kündigungsstrecke daher zeitnah überprüfen. Das Urteil verdeutlicht, dass ein rechtskonformer Kündigungsprozess nicht nur eine Frage der Compliance ist, sondern erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben kann.
Fazit: Unternehmen sollten ihren Kündigungsprozess jetzt anpassen
Mit seinem Urteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons ausschließlich der Abgabe der Kündigung dienen darf. Alternativangebote bei der Online-Kündigung, Rabatte oder sonstige Kundenbindungsmaßnahmen sind auf dieser Seite unzulässig.
Für Unternehmen bedeutet dies konkreten Handlungsbedarf: Bestehende Kündigungsprozesse sollten zeitnah überprüft und an die Vorgaben des § 312k BGB angepasst werden. So lassen sich Abmahnungen, Unterlassungsansprüche und das Risiko eines gesetzlichen Sonderkündigungsrechts vermeiden.
Fragen zur rechtssicheren Gestaltung Ihres Kündigungsprozesses?
Ob Kündigungsbutton, Bestätigungsseite oder rechtssichere Online-Kündigung – unsere spezialisierten Rechtsanwälte unterstützen Sie bei der rechtskonformen Umsetzung der aktuellen BGH-Rechtsprechung. Jetzt Beratung anfordern oder unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen!
FAQ zu Alternativangeboten bei der Online-Kündigung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass Alternativangebote bei der Online-Kündigung auf der Bestätigungsseite unzulässig sind. Diese Seite darf ausschließlich der Abgabe der Kündigung dienen. Rabatte, Vertragspausen oder Werbeelemente können Verbraucher beeinflussen und verstoßen gegen § 312k BGB.
Bei Alternativangeboten bei der Online-Kündigung sind auf der Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach § 312k BGB zulässig. Zusätzliche Rabatte, Tarifwechsel oder Vertragspausen dürfen dort nicht erscheinen.
Die gesetzlichen Anforderungen gelten für Unternehmen, die Verbrauchern online entgeltliche Dauerschuldverhältnisse anbieten. Dazu zählen unter anderem Fitnessstudios, Streaming-Dienste, Telekommunikationsunternehmen, Versicherungen sowie Software- und SaaS-Anbieter.
Ja. Kundenbindungsmaßnahmen bleiben grundsätzlich zulässig. Sie dürfen jedoch nicht auf der gesetzlich vorgesehenen Bestätigungsseite des Kündigungsbuttons erscheinen, sondern beispielsweise vor Beginn oder nach Abschluss des Kündigungsprozesses.
Unternehmen müssen mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungsansprüchen und weiteren rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zudem kann Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht zustehen.
Dark Patterns sind Gestaltungsmethoden, die Nutzer gezielt beeinflussen oder von einer Kündigung abhalten sollen. Dazu gehören beispielsweise auffällige Rabattangebote oder Alternativen zur Vertragsbeendigung auf der Bestätigungsseite. Nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung sind solche Maßnahmen dort unzulässig.
Unternehmen sollten ihren Online-Kündigungsprozess überprüfen und sicherstellen, dass die Bestätigungsseite ausschließlich die gesetzlich vorgeschriebenen Inhalte enthält. So lassen sich rechtliche Risiken, Abmahnungen und Verstöße gegen § 312k BGB vermeiden.
Ja. Das Urteil verbietet Rabattangebote nicht generell. Sie dürfen lediglich nicht auf der gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigungsseite erscheinen.
Die abschließende Schaltfläche muss eindeutig beschriftet sein, beispielsweise mit „jetzt kündigen“. Andere Formulierungen können gegen § 312k BGB verstoßen.
Weiterführende Themen

Kündigungsbutton bei Abos: BGH-Urteil 2025 schafft Klarheit
Der BGH stärkt Verbraucherrechte: Der Kündigungsbutton bei Abos muss klar sichtbar, direkt erreichbar und ohne Hürden nutzbar sein – auch bei Einmalzahlung. Was § 312k BGB für Anbieter bedeutet und welche Konsequenzen drohen, erfahren Sie hier.
Online-Kündigung ohne Login: Passwort-Hürden unzulässig
Die Online-Kündigung ohne Login ist Pflicht nach § 312k BGB. Das KG Berlin (Urteil 18.11.2025) erklärt Login- und Passwortabfragen vor der Bestätigungsseite für unzulässig. Unternehmen riskieren Unterlassungsansprüche und Kosten, wenn der Kündigungsbutton nicht sofort zur Bestätigung führt.
Automatisch aktivierte Zustimmungs-Checkbox ist wettbewerbswidrig – LG Hamburg stärkt Verbraucherrechte
Das LG Hamburg stuft eine automatisch aktivierte Zustimmungs-Checkbox als wettbewerbswidrig nach § 5 UWG ein. Nutzer wird eine Wahl suggeriert, die faktisch nicht besteht. Was das Urteil für Consent-Design, AGB-Einbeziehung und Dark-Pattern-Compliance bedeutet – inklusive Checkliste für Unternehmen.