Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung – neue Leitlinien des BGH

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Die D&O-Versicherung gehört zu den zentralen Instrumenten des Risikomanagements für Geschäftsführer, Vorstände und leitende Angestellte. Insbesondere in Krisensituationen – etwa bei drohender Insolvenz – entscheidet sie häufig darüber, ob persönliche Haftungsrisiken wirtschaftlich tragbar bleiben. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung besondere Bedeutung, da er den Versicherungsschutz erheblich einschränken kann.

Mit Urteil vom 19.11.2025 (BGH – IV ZR 66/25) hat der Bundesgerichtshof eine grundlegende Klarstellung zur Reichweite dieses Ausschlusses getroffen. Im Zentrum steht die Frage, wann eine wissentliche Pflichtverletzung tatsächlich zum Wegfall des Versicherungsschutzes führt. Die Entscheidung beendet zugleich eine kontroverse Entwicklung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere die sogenannte „Kardinalpflichtrechtsprechung“.

Kernpunkte der Entscheidung auf einen Blick:

  • Maßgeblich ist die konkrete Pflichtverletzung, die zur Haftung führt
  • Keine Ausweitung auf „nahe liegende“ oder verwandte Pflichtverstöße
  • Strenge Anforderungen an den Nachweis der Wissentlichkeit
  • Stärkung des Versicherungsschutzes für Geschäftsleiter

Damit schafft der BGH mehr Rechtssicherheit und begrenzt zugleich die Reichweite von Risikoausschlüssen in der D&O-Versicherung erheblich.

 

Wann greift der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung?

Der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung gehört zu den zentralen, aber zugleich umstrittensten Klauseln in Versicherungsbedingungen. Er zielt darauf ab, Versicherungsschutz für solche Fälle auszuschließen, in denen eine versicherte Person bewusst gegen ihre rechtlichen Pflichten verstößt. Die praktische Herausforderung liegt jedoch in der Abgrenzung: Wann liegt tatsächlich eine „wissentliche“ Pflichtverletzung vor?

Im zugrunde liegenden Fall stand die Haftung eines Geschäftsführers wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F., heute § 15b InsO) im Raum. Parallel dazu wurde ihm vorgeworfen, die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) verletzt zu haben. Genau hier entstand die zentrale Rechtsfrage:

  • Reicht bereits die wissentliche Verletzung einer allgemeinen Pflicht (z. B. Insolvenzantragspflicht)?
  • Oder muss sich die Wissentlichkeit konkret auf die Pflicht beziehen, die den Schaden ausgelöst hat?

Diese Differenzierung ist entscheidend, da sie über den Fortbestand des Versicherungsschutzes bestimmt. Während einige Gerichte eine weite Auslegung befürworteten, plädierten andere für eine restriktive Handhabung.

Im Kern geht es also um die dogmatische Einordnung von Risikoausschlussklauseln im Versicherungsrecht und deren Grenzen. Die Entscheidung des BGH setzt genau hier an und schafft Klarheit in einem bislang uneinheitlichen Rechtsgebiet.

 

BGH Urteil zum Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung einfach erklärt

Der Entscheidung des BGH zum Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung lag ein praxisrelevanter Sachverhalt zugrunde, wie er in Insolvenzverfahren häufig vorkommt. Ein Insolvenzverwalter nahm den ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife in Anspruch. Grundlage war § 64 Satz 1 GmbHG a.F., der heute in § 15b InsO aufgegangen ist.

Der Geschäftsführer wurde zunächst rechtskräftig zur Zahlung von über 280.000 Euro verurteilt. Anschließend machte der Insolvenzverwalter den Anspruch gegen den D&O-Versicherer geltend, indem er den Freistellungsanspruch pfänden ließ und auf Zahlung klagte.

Der Instanzenzug im Überblick:

  • Landgericht Wiesbaden: Verurteilung des Versicherers zur Leistung
  • OLG Frankfurt: Klageabweisung wegen wissentlicher Pflichtverletzung
  • BGH: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung

Das OLG Frankfurt hatte argumentiert, dass bereits die wissentliche Verletzung der Insolvenzantragspflicht ausreiche, um auch den Versicherungsschutz für Zahlungen nach Insolvenzreife auszuschließen. Diese Argumentation stellte auf eine enge Verbindung verschiedener Geschäftsführerpflichten ab.

Der BGH folgte dieser Sichtweise jedoch ausdrücklich nicht und stellte klar, dass eine solche pauschale Verknüpfung rechtlich unzulässig ist.

 

Neue Definition des Wissentlichkeitsausschlusses

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung zum D&O-Ausschluss zentrale dogmatische Leitlinien festgelegt. Im Kern stellt das Urteil klar, dass Risikoausschlüsse nicht beliebig ausgeweitet werden dürfen, sondern strikt am konkreten Versicherungsfall auszurichten sind.

Entscheidend ist dabei ein Perspektivwechsel: Nicht jede Pflichtverletzung im Gesamtgeschehen ist relevant, sondern ausschließlich jene, die die konkrete Haftung begründet. Damit erteilt der BGH einer pauschalen Betrachtung mehrerer Pflichtverstöße eine klare Absage.

 

Die zentralen Aussagen des BGH:

  • Der Wissentlichkeitsausschluss greift nur bei der konkret haftungsbegründenden Pflichtverletzung
  • Eine „Verklammerung“ verschiedener Pflichtverstöße ist unzulässig
  • Risikoausschlussklauseln sind eng auszulegen
  • Maßgeblich ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers
  • Verhalten außerhalb des eigentlichen Versicherungsfalls bleibt unbeachtlich

Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen verschiedenen Pflichten eines Geschäftsführers. Die Verletzung der Insolvenzantragspflicht kann nicht automatisch auf eine wissentliche Verletzung des Zahlungsverbots übertragen werden. Genau diese Differenzierung bildet den Kern der Entscheidung.

Damit stärkt der BGH nicht nur die Rechtssicherheit, sondern konkretisiert auch die Prüfungsmaßstäbe für Versicherer und Gerichte erheblich.

 

Pflichtverletzungen richtig abgrenzen

Die wohl wichtigste dogmatische Klarstellung des BGH zum Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung liegt in der strikten Trennung einzelner Pflichtverletzungen. Der Senat stellt unmissverständlich klar, dass eine haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche „Gesamtbetrachtung“ unzulässig ist. Stattdessen ist jede Pflichtverletzung isoliert daraufhin zu prüfen, ob sie wissentlich begangen wurde.

Im konkreten Fall betrifft dies insbesondere die Unterscheidung zwischen der Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) und dem Zahlungsverbot nach Insolvenzreife (§ 64 GmbHG a.F. / § 15b InsO). Beide Pflichten verfolgen zwar einen ähnlichen Schutzzweck, unterscheiden sich jedoch strukturell erheblich:

  • Die Insolvenzantragspflicht ist eine Überwachungs- und Handlungspflicht
  • Das Zahlungsverbot ist ein konkretes Transaktionsverbot
  • Die Haftung knüpft an konkrete Zahlungen, nicht an die Antragspflicht an
  • Jede Zahlung muss einzeln rechtlich bewertet werden

Der BGH betont, dass selbst bei feststehender Insolvenzreife nicht automatisch jede Zahlung verboten ist. Vielmehr sind Ausnahmen möglich, etwa wenn Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Diese differenzierte Betrachtung verhindert eine pauschale Haftungsausweitung und zwingt zu einer präzisen juristischen Prüfung im Einzelfall.

 

Wann liegt eine wissentliche Pflichtverletzung wirklich vor?

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, wann der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung überhaupt greift. Der BGH stellt hier besonders strenge Anforderungen und grenzt die Wissentlichkeit klar von anderen Verschuldensformen ab. Entscheidend ist, dass nicht jede Pflichtverletzung – selbst bei schwerem Fehlverhalten – automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führt.

Vielmehr verlangt der BGH ein präzises subjektives Element: Der Geschäftsführer muss die verletzte Pflicht positiv gekannt und zugleich gewusst haben, dass sein Verhalten pflichtwidrig ist. Damit reicht insbesondere ein bloßes „Für-möglich-Halten“ nicht aus.

 

Unterschied Fahrlässigkeit vs. Wissentlichkeit

  • Bedingter Vorsatz genügt nicht
  • Bewusstes Sich-Verschließen reicht nicht aus
  • Erforderlich ist direkter Vorsatz (dolus directus)
  • Kenntnis muss sich auf die konkrete Pflichtverletzung beziehen

Im konkreten Fall hatte das OLG Frankfurt lediglich festgestellt, dass sich der Geschäftsführer der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit „bewusst verschlossen“ habe. Genau das genügt nach Ansicht des BGH nicht, um eine wissentliche Pflichtverletzung anzunehmen.

Diese hohe Hürde stärkt die Position der versicherten Personen erheblich, da Versicherer die Wissentlichkeit nun deutlich konkreter darlegen und beweisen müssen.

 

Auswirkungen für Geschäftsführer

Die Entscheidung des BGH zum Deckungsausschluss hat erhebliche praktische Relevanz für Geschäftsführer und Vorstände – insbesondere in Krisen- und Insolvenzsituationen. Sie stärkt zwar den Versicherungsschutz, erhöht aber gleichzeitig die Anforderungen an ein strukturiertes und dokumentiertes Handeln.

Für die Praxis bedeutet das vor allem: Eine pauschale Haftungsvermeidung durch Verweis auf Unsicherheit oder Unkenntnis ist nicht ausreichend – entscheidend ist die konkrete Einzelfallprüfung jeder Handlung.

Zentrale Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer:

  • Frühzeitige Krisenerkennung und laufende Liquiditätsüberwachung
  • Dokumentation jeder wesentlichen Entscheidung, insbesondere bei Zahlungen
  • Prüfung, ob Zahlungen nach Insolvenzreife noch geschäftsmännisch vertretbar sind
  • Einholung rechtlicher Beratung bei Unsicherheiten
  • Klare Trennung zwischen verschiedenen Pflichtenkreisen (z. B. Antragspflicht vs. Zahlungsverbote)

Besonders relevant ist die Pflicht, jede einzelne Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife eigenständig zu bewerten. Der BGH macht deutlich, dass nicht jede Zahlung automatisch pflichtwidrig ist – aber genau diese Differenzierung muss nachvollziehbar festgehalten werden.

Damit verschiebt sich der Fokus: Weg von pauschalen Annahmen, hin zu einer präzisen, dokumentierten Entscheidungsstruktur im Unternehmen.

 

Auswirkungen für Versicherer

Die Entscheidung des BGH zum Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung hat nicht nur Auswirkungen auf Geschäftsführer, sondern verändert auch die Anforderungen an Versicherer in Deckungsprozessen grundlegend. Insbesondere wird die bislang teilweise praktizierte pauschale Berufung auf wissentliche Pflichtverletzungen deutlich eingeschränkt.

Versicherer können sich künftig nicht mehr darauf stützen, dass eine allgemeine Pflichtverletzung – etwa die verspätete Insolvenzantragstellung – automatisch den Versicherungsschutz entfallen lässt. Stattdessen verlangt der BGH eine konkrete, einzelfallbezogene Prüfung.

Für Versicherer bedeutet das insbesondere:

  • Nachweis der konkreten Pflichtverletzung, die zur Haftung geführt hat
  • Darlegung, dass genau diese Pflichtverletzung wissentlich begangen wurde
  • Kein Rückgriff auf Indizwirkungen anderer Pflichtverstöße
  • Differenzierte Prüfung jeder einzelnen Zahlung nach Insolvenzreife
  • Erhöhter Aufwand in der Sachverhaltsaufklärung und Beweisführung

In der Praxis führt dies zu einer spürbaren Verschiebung der Prozessdynamik. Deckungsprozesse werden komplexer und stärker durch Detailfragen geprägt sein. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Argumentation der Versicherer erheblich.

Für Insolvenzverwalter und Anspruchsteller verbessert sich dadurch die Position, da pauschale Deckungsablehnungen künftig deutlich schwerer durchsetzbar sind.

 

Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung nach dem BGH – mehr Rechtssicherheit, aber höhere Prüfungsanforderungen

Die Entscheidung des BGH zum Versicherungsausschluss bei Pflichtverletzung markiert einen wichtigen Wendepunkt in der versicherungsrechtlichen Behandlung von Geschäftsführerhaftung in der Krise. Sie beendet eine Phase erheblicher Rechtsunsicherheit, die insbesondere durch die sogenannte Kardinalpflichtrechtsprechung geprägt war, und führt zu einer klaren dogmatischen Rückbesinnung auf die Grundsätze der Haftpflichtversicherung.

Im Zentrum steht die konsequente Ausrichtung des Risikoausschlusses am konkreten Versicherungsfall. Der BGH stellt unmissverständlich klar, dass nur diejenige Pflichtverletzung maßgeblich ist, die tatsächlich zur Haftung geführt hat. Eine Ausdehnung auf andere, auch eng verbundene Pflichtverstöße ist unzulässig. Damit wird der Wissentlichkeitsausschluss deutlich eingegrenzt und zugleich systematisch präzisiert. Ergänzend dazu hebt der BGH hervor, dass an die Wissentlichkeit strenge Anforderungen zu stellen sind: Nur wer eine Pflicht positiv kennt und bewusst verletzt, handelt im Sinne der Ausschlussklausel.

Für die Praxis bedeutet dies eine doppelte Entwicklung. Einerseits wird der Versicherungsschutz für Geschäftsleiter gestärkt, da pauschale Deckungsausschlüsse künftig kaum noch Bestand haben werden. Andererseits steigen die Anforderungen an die rechtliche Bewertung und Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen erheblich. Gleichzeitig sind Versicherer gezwungen, ihre Prüfungs- und Darlegungsstrategien deutlich zu verfeinern.

Insgesamt sorgt die Entscheidung für mehr Klarheit, erhöht aber zugleich die Komplexität in der Anwendung – ein typisches Merkmal moderner D&O-rechtlicher Fragestellungen. Der Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung ist damit enger auszulegen als bislang.

 

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FAQ zum Wissentlichkeitsausschluss D&O-Versicherung

Der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung greift nur, wenn die konkret haftungsbegründende Pflichtverletzung wissentlich begangen wurde. Laut BGH reicht ein anderer Pflichtverstoß nicht aus. Entscheidend ist die konkrete Handlung, die den Schaden verursacht hat.

Nein. Der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung greift nicht automatisch bei Verstoß gegen § 15a InsO. Entscheidend ist, ob die konkrete Pflichtverletzung – etwa Zahlungen nach § 15b InsO – wissentlich erfolgt ist.

Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer seine Pflicht kennt und bewusst dagegen verstößt. Fahrlässigkeit oder bedingter Vorsatz reichen nicht aus. Der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung erfordert direkten Vorsatz.

Das Urteil stärkt den Versicherungsschutz. Der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung greift nur noch unter strengen Voraussetzungen. Geschäftsführer profitieren von höheren Anforderungen an den Nachweis durch Versicherer.

Den Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung muss grundsätzlich der Versicherer beweisen. Er muss darlegen und nachweisen, dass genau die konkret haftungsbegründende Pflichtverletzung wissentlich begangen wurde. Allgemeine Vermutungen oder der Verweis auf andere Pflichtverstöße reichen nach der BGH-Rechtsprechung nicht aus.

Nein. Der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung greift nicht bei Fahrlässigkeit. Nach dem BGH setzt die Ausschlussklausel voraus, dass der Geschäftsführer die konkrete Pflicht kannte und bewusst verletzte. Auch bedingter Vorsatz oder ein bloßes Für-möglich-Halten genügen dafür grundsätzlich nicht.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 06. Mai 2026 aktualisiert.

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