BGH-Urteil: Strengere Anforderungen bei Insolvenzen - 1

BGH-Beschluss: Strengere Anforderungen bei Insolvenzen und Restschuldbefreiung

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Der BGH-Beschluss zur Restschuldbefreiung 2024 (Az. IX ZB 56/22) setzt neue Maßstäbe für das Insolvenzverfahren und die Anmeldung deliktischer Forderungen. Der Bundesgerichtshof verschärft die formalen Anforderungen erheblich – mit tiefgreifenden Folgen für Gläubiger, Schuldner und Insolvenzverwalter.

Im Zentrum des BGH-Beschlusses steht die Anmeldung deliktischer Forderungen und deren Auswirkungen auf die Restschuldbefreiung 2024. Der Beschluss hat erhebliche Auswirkungen auf das Insolvenzrecht und die Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren, insbesondere wenn es um deliktische Forderungen geht, die nach der Restschuldbefreiung weiter bestehen sollen.

Kernaussage des BGH-Beschlusses Restschuldbefreiung 2024

  • Gläubiger müssen künftig detaillierte Angaben im Insolvenzverfahren machen, um sicherzustellen, dass ihre Forderungen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden.
  • Fehlerhafte oder unvollständige Forderungsanmeldungen führen zum Verlust der Vollstreckbarkeit nach Restschuldbefreiung
  • Der BGH-Beschluss zur Restschuldbefreiung 2024 hat damit eine erhebliche Signalwirkung für zukünftige Entscheidungen im Insolvenzverfahren und schafft mehr Klarheit für alle Beteiligten.

 

Hintergrund des BGH-Beschlusses zur Restschuldbefreiung 2024

Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete das Familiengericht Kerpen den Schuldner im Jahr 2013, seiner damaligen Ehefrau Trennungsunterhalt zu zahlen. Der Schuldner kam dieser Verpflichtung jedoch nicht nach, sodass bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Juni 2014 erhebliche Rückstände in Höhe von rund 57.000 € entstanden.

Die Ehefrau meldete ihre Unterhaltsforderung zur Insolvenztabelle an und erklärte zusätzlich, dass es sich dabei um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handle. Der Schuldner widersprach dieser rechtlichen Einordnung, was im Hinblick auf die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren von erheblicher Bedeutung war:

Nur wenn die Deliktseigenschaft einer Forderung wirksam festgestellt wird, kann diese auch nach einer Restschuldbefreiung noch durchgesetzt werden – ein zentraler Punkt des BGH-Beschlusses Restschuldbefreiung 2024.

Das Insolvenzverfahren wurde 2018 beendet, und im Januar 2021 erhielt der Schuldner schließlich Restschuldbefreiung. Daraufhin beantragte er, die Zwangsvollstreckung aus dem Unterhaltsbeschluss für unzulässig zu erklären und die Herausgabe des Vollstreckungstitels anzuordnen.

Die Ehefrau reagierte mit einem Widerantrag: Sie beantragte die gerichtliche Feststellung, dass es sich bei ihrer Forderung tatsächlich um einen Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handelt und diese daher nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Damit sollte sichergestellt werden, dass die Forderung trotz erteilter Restschuldbefreiung fortbesteht und durchsetzbar bleibt.

Der Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH), der mit seinem BGH-Beschluss zur Restschuldbefreiung 2024 wesentliche Fragen zur wirksamen Forderungsanmeldung, zur Reichweite der Restschuldbefreiung und zur Verjährung deliktischer Forderungen im Insolvenzverfahren grundlegend klärte.

 

Kernpunkte des BGH-Beschlusses zur Restschuldbefreiung 2024

 

1. BGH-Beschluss – Strenge Anforderungen an die Anmeldung deliktischer Forderungen im Insolvenzverfahren

Der BGH stellte in seinem Beschluss vom 21. März 2024 (Az. IX ZB 56/22) klar, dass die Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens besonderen formalen Anforderungen unterliegt.
Gläubiger müssen wesentlich detailliertere Angaben machen, um ihre Rechte dauerhaft zu wahren und die Vollstreckbarkeit nach Restschuldbefreiung sicherzustellen.
Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 setzt damit neue Maßstäbe im Insolvenzrecht und stärkt die Rechtssicherheit für alle Beteiligten eines Insolvenzverfahrens.

 

2. Bloßes Ankreuzen der Deliktseigenschaft reicht nicht aus

Der Gläubiger muss im Rahmen des Insolvenzverfahrens konkret darlegen:

  • Zeitraum, in dem Unterhalt geschuldet war
  • Umfang und Höhe der nicht gezahlten Beträge
  • Nachweis oder substantiierte Begründung für das vorsätzliche Handeln des Schuldners

Nur eine solche ordnungsgemäße Forderungsanmeldung ermöglicht es, dass die Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird und weiterhin vollstreckbar bleibt.

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 betont ausdrücklich, dass das bloße Ankreuzen des Feldes
„Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ in der Insolvenztabelle nicht ausreicht.
Ohne eine präzise und vollständige Beschreibung des zugrunde liegenden Sachverhalts gilt die Forderung nicht als wirksam angemeldet – mit unmittelbaren Auswirkungen auf die spätere Restschuldbefreiung.

 

3. Auswirkungen auf Vollstreckbarkeit nach Restschuldbefreiung

Forderungen, die nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden, werden durch die Restschuldbefreiung in unvollkommene Verbindlichkeiten umgewandelt.
Diese können zwar freiwillig erfüllt, jedoch nicht mehr zwangsweise vollstreckt werden. Ob eine Forderung die Vollstreckbarkeit nach Restschuldbefreiung behält, hängt künftig maßgeblich von der Qualität der Anmeldung ab.
Für Gläubiger kann dies den endgültigen Verlust der Durchsetzungsmöglichkeit bedeuten.

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 verdeutlicht, dass Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, wenn sie den strengen formalen Anforderungen an die Anmeldung im Insolvenzverfahren genügen.

 

4. Abgrenzung deliktischer Forderungen im Insolvenzrecht

Der Bundesgerichtshof stellte zudem klar, dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung einen eigenständigen Streitgegenstand darstellen. Die Entscheidung macht deutlich, dass eine deliktische Forderung im Insolvenzverfahren nur dann fortbesteht, wenn sie in allen Details substantiiert dargelegt wird.
Diese sind im Insolvenzverfahren rechtlich von den regulären Unterhaltsforderungen zu trennen, da sie nicht automatisch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, sofern sie korrekt als deliktische Forderung festgestellt wurden – eine Kernaussage des BGH-Beschlusses zur Restschuldbefreiung 2024. Durch die Entscheidung werden die Gläubigerrechte im Insolvenzverfahren erheblich beeinflusst, da formale Fehler zum endgültigen Rechtsverlust führen können.

 

Strengere Anforderungen an die Anmeldung deliktischer Forderungen im Insolvenzverfahren (BGH 2024)

Der BGH stellt klar, dass es im Insolvenzverfahren nicht mehr ausreicht, in der Insolvenztabelle lediglich das Kästchen „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ anzukreuzen.
Gläubiger müssen künftig wesentlich detailliertere Angaben machen, um ihre Forderungen auch nach der Restschuldbefreiung wirksam sichern und durchsetzen zu können.

 

Konkret erforderliche Angaben zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Zeitraum der geschuldeten Unterhaltszahlungen
Genaue Höhe und Umfang der nicht geleisteten Zahlungen
Beweis oder substantiierter Nachweis des vorsätzlichen Handelns des Schuldners

Diese Präzision ist entscheidend, denn nur eine ordnungsgemäß begründete Forderungsanmeldung ermöglicht es Gläubigern, auch nach einer Restschuldbefreiung noch gegen den Schuldner vorzugehen. Der BGH-Beschluss betont damit die gestiegene Bedeutung formaler Genauigkeit im gesamten Insolvenzverfahren.

Der BGH bestätigt dabei die bisherige Rechtsprechung zum Insolvenzrecht und zur Restschuldbefreiung:

Forderungen ohne wirksame Anmeldung werden nach Restschuldbefreiung nur noch als „unvollkommene Verbindlichkeiten“ fortgeführt.
Solche Forderungen können zwar freiwillig erfüllt, aber nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.

 

Folgen des BGH-Beschlusses für Gläubiger im Insolvenzverfahren

Für Gläubiger hat der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 erhebliche praktische Konsequenzen:
Unzureichend begründete oder fehlerhafte Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren können schwerwiegende rechtliche Nachteile nach sich ziehen und im schlimmsten Fall zum endgültigen Verlust der Vollstreckbarkeit nach Restschuldbefreiung führen. Eine fehlerhafte Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren führt dazu, dass die Forderung trotz bestehender Rechtsgrundlage nicht mehr durchgesetzt werden kann.
Deshalb ist eine sorgfältige, juristisch fundierte Anmeldung deliktischer Forderungen unerlässlich, um die Forderungssicherung über die Restschuldbefreiung hinaus zu gewährleisten.

 

Folgen für Schuldner nach der Restschuldbefreiung (BGH 2024)

Forderungen, die nicht ordnungsgemäß angemeldet wurden, werden durch die Restschuldbefreiung zu unvollkommenen Verbindlichkeiten.
Diese können zwar freiwillig erfüllt, jedoch nicht mehr zwangsweise vollstreckt werden.
Für Schuldner bedeutet der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024, dass sie künftig klarer erkennen, welche Ansprüche auch nach der Restschuldbefreiung weiterhin bestehen bleiben und welche durch die Restschuldbefreiung endgültig erlöschen.

 

Bedeutung des BGH-Beschlusses für Gläubiger und Schuldner im Insolvenzverfahren

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 hat weitreichende Auswirkungen auf Gläubiger, Schuldner und Insolvenzverwalter und prägt die zukünftige Praxis im Insolvenzverfahren maßgeblich. Der Beschluss stärkt insgesamt die Rechtsprechung des BGH im Insolvenzrecht und ist für die Praxis von hoher Bedeutung
Mit dieser Entscheidung schafft er neue Rechtssicherheit im Insolvenzrecht und legt klar fest, dass Gläubigerforderungen nur dann auch nach der Restschuldbefreiung fortbestehen, wenn sie ordnungsgemäß und vollständig im Insolvenzverfahren angemeldet wurden.

Gerade bei Unterhaltspflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist künftig eine präzise Kenntnis der rechtlichen Anforderungen im Insolvenzverfahren entscheidend, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und die Durchsetzbarkeit trotz Restschuldbefreiung sicherzustellen.

 

Wichtige Anforderungen nach dem BGH-Beschluss zur Forderungsanmeldung

Detaillierte Beschreibung der Forderung, einschließlich Zeitraum, Höhe und rechtlicher Begründung
Das bloße Ankreuzen der Deliktseigenschaft in der Insolvenztabelle reicht nach dem BGH-Beschluss ausdrücklich nicht mehr aus
Fehlende oder unvollständige Angaben führen dazu, dass die Forderung trotz rechtlicher Grundlage von der Restschuldbefreiung erfasst wird und nicht mehr vollstreckbar ist

Diese Anforderungen verdeutlichen, dass formale Genauigkeit und juristische Präzision im Insolvenzverfahren ausschlaggebend sind, um Gläubigerrechte über die Restschuldbefreiung hinaus zu sichern.

 

Best Practices im Insolvenzverfahren nach dem BGH-Beschluss 2024

Der BGH-Beschluss unterstreicht die Notwendigkeit einer frühzeitigen juristischen Beratung im Insolvenzrecht, um Formfehler bei der Forderungsanmeldung zu vermeiden.
Für Forderungsmanager und Insolvenzverwalter empfiehlt sich insbesondere:

  • Juristische Prüfung der Forderungsanmeldungen im Hinblick auf die Restschuldbefreiung
  • Nutzung von standardisierten Checklisten und Dokumentationssystemen, um Nachweise und Zeiträume vollständig zu erfassen
  • Koordination mit Fachanwälten für Insolvenzrecht, um die Vollstreckbarkeit nach der Restschuldbefreiung langfristig sicherzustellen

 

Rechtsklarheit und Transparenz durch BGH-Beschluss gestärkt

Rechtsklarheit und Transparenz durch BGH-Beschluss zur Restschuldbefreiung gestärkt

Der BGH sorgt mit dieser Entscheidung für mehr Rechtssicherheit und Transparenz im gesamten Insolvenzverfahren:

  • Gläubiger wissen klarer, welche Anforderungen sie im Insolvenzverfahren erfüllen müssen
  • Schuldner erkennen besser, welche Ansprüche auch nach der Insolvenz Bestand haben und welche vollständig durch die Restschuldbefreiung erfasst werden
  • Für Insolvenzverwalter entsteht durch den BGH-Beschluss ein klarer Prüfungsrahmen, um Forderungen rechtssicher einzuordnen

 

Verjährung deliktischer Forderungen im Insolvenzverfahren (BGH 2024)

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 hebt hervor, dass die Verjährung von Forderungen aus unerlaubter Handlung eng mit der wirksamen Anmeldung im Insolvenzverfahren verknüpft ist.
Der BGH betont, dass Gläubiger ihre Rechte nur dann langfristig sichern können, wenn die Forderung korrekt, präzise und vollständig angemeldet wird – ein wichtiger Aspekt der Restschuldbefreiung.

 

Regelungen zur Verjährung im Insolvenzverfahren

Regelung

Inhalt

Relevante Vorschrift

Regelmäßige Verjährungsfrist

Drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger

§ 195 BGB

Absolute Verjährung

Zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs, unabhängig von der Kenntnis

§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB

Keine automatische Verlängerung

30 Jahre Verjährung nur bei rechtskräftiger Feststellung des Anspruchs

§ 197 BGB

Hemmung durch Forderungsanmeldung

Eine wirksame Anmeldung zur Insolvenztabelle hemmt die Verjährung – entscheidend für Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werden sollen

§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB

Ende der Hemmung

Hemmung endet sechs Monate nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens

BGH-Beschluss vom 21.03.2024

Interne Checklisten und Empfehlungen für Gläubiger, Insolvenzverwalter und Forderungsmanager

Der BGH-Beschluss macht deutlich, dass Insolvenzverwalter und Forderungsmanager künftig noch sorgfältiger arbeiten müssen, um rechtliche Risiken im Insolvenzverfahren zu vermeiden und Forderungen effektiv durchzusetzen. Die Entscheidung führt zudem dazu, dass die Pflichten der Insolvenzverwalter bei der Prüfung und Einordnung von Forderungen noch weiter zunehmen.
Eine korrekte und präzise Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist entscheidend, um die spätere Vollstreckung nach der Restschuldbefreiung sicherzustellen.

 

Empfehlungen für Insolvenzverwalter

  • Frühzeitige Analyse der vom Gläubiger angegebenen Tatsachen
  • Prüfung, ob die Angaben rechtlich belastbar und ausreichend dokumentiert sind
  • Besonders kritisch:
    • Zeitraum der Unterhaltspflicht
    • Genaue Höhe der Rückstände
    • Nachweis des vorsätzlichen Handelns

Risiko bei fehlenden Details

  • Forderungen werden nicht als deliktisch anerkannt
  • Auswirkungen auf das gesamte Insolvenzverfahren und die Reichweite der Restschuldbefreiung
  • Mögliche Verluste für Gläubiger durch fehlende Vollstreckbarkeit

 

Empfehlungen für Forderungsmanager

  • Sicherstellen, dass alle relevanten Informationen vor der Anmeldung vollständig vorliegen
  • Rechtssichere Dokumentation von Nachweisen, Zahlungszeiträumen und Schadenssummen
  • Enge Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten und Insolvenzverwaltern
  • Verjährungsfallen vermeiden: unvollständige oder verspätete Angaben können zum endgültigen Verlust der Forderung führen – insbesondere im Hinblick auf die Restschuldbefreiung

 

Best Practices für die Praxis nach dem BGH-Beschluss 2024

  • Implementieren Sie standardisierte Checklisten für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
  • Nutzen Sie digitale Tools zur Dokumentation von Belegen und Zahlungszeiträumen
  • Führen Sie regelmäßige Schulungen für Forderungsmanager und Sachbearbeiter durch
  • Entwickeln Sie interne Abläufe, die eine juristisch fehlerfreie Anmeldung sicherstellen und Überwachung der Restschuldbefreiung gewährleisten

Für das professionelle Forderungsmanagement bedeutet der Beschluss, dass interne Prozesse und Dokumentationen deutlich präziser ausgestaltet sein müssen. Auch im Bereich der Insolvenzanfechtung ergeben sich neue Schnittstellen, da die Feststellung deliktischer Ansprüche zunehmend überprüft wird.

 

Mehr Verantwortung und Sorgfalt im Insolvenzverfahren

Der BGH betont mit seiner Entscheidung, dass die Anforderungen an die präzise und vollständige Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren künftig deutlich strenger sind.
Für Insolvenzverwalter und Forderungsmanager bedeutet das:

  • Mehr Verantwortung
  • Höhere Prüfstandards
  • Sorgfältige Prozessgestaltung, um Rechtsrisiken zu vermeiden und Vollstreckungsverluste nach der Restschuldbefreiung auszuschließen

 

Unsere Kompetenz im Insolvenzrecht, Forderungsmanagement & angrenzenden Rechtsgebieten

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Insolvenzrecht, Forderungsmanagement, Energierecht, Organhaftungsrecht und IT-/DSGVO-Compliance unterstützen Gläubiger, Energieversorger, Unternehmen und Forderungsmanager dabei, deliktische Forderungen korrekt und rechtssicher anzumelden. Gerade für Energieversorger im Forderungsmanagement gewinnt die Entscheidung an Bedeutung, da säumige Kunden häufiger Gegenstand komplexer Insolvenzverfahren sind.

Wir bieten u. a.:

  • rechtssichere Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren
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❓ FAQ - BGH-Beschluss 2024 zur Restschuldbefreiung und deliktischen Forderungsanmeldung

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 neue Maßstäbe für die Anmeldung deliktischer Forderungen im Insolvenzverfahren gesetzt.
Gläubiger müssen künftig wesentlich detailliertere Angaben machen, damit eine Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird und vollstreckbar bleibt.

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 verlangt, dass Gläubiger wesentlich präzisere Angaben machen, insbesondere:

  • Zeitraum der Unterhaltspflicht oder Forderungsentstehung
  • Genaue Höhe der Rückstände
  • Substantiierten Nachweis oder klare Tatsachen zum Vorsatz des Schuldners

Nur eine ordnungsgemäße, vollständige Forderungsanmeldung verhindert, dass die Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

Nein.
Das bloße Ankreuzen reicht nach dem BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 ausdrücklich nicht aus.
Ohne detaillierten Lebenssachverhalt gilt die Forderung nicht als wirksam angemeldet und wird durch die Restschuldbefreiung erfasst.

In der Folge wird sie:

  • zur unvollkommenen Verbindlichkeit,
  • kann freiwillig erfüllt werden,
  • ist aber nicht mehr vollstreckbar.

Eine fehlerhafte oder unvollständige Anmeldung führt laut BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 dazu, dass:

  • die Forderung trotz rechtlicher Grundlage von der Restschuldbefreiung erfasst wird,
  • sie nicht mehr zwangsweise vollstreckbar ist,
  • Gläubiger ihre Durchsetzungsmöglichkeit endgültig verlieren.

Der BGH schafft mehr Rechtssicherheit, weil:

  • nicht wirksam angemeldete Forderungen automatisch von der Restschuldbefreiung erfasst werden
  • Schuldner klar erkennen können, welche Forderungen weiter bestehen und welche nicht
  • unvollkommene Verbindlichkeiten zwar freiwillig erfüllbar, aber nicht vollstreckbar sind

Der BGH-Beschluss Restschuldbefreiung 2024 stellt klar:

  • Reguläre Verjährung: 3 Jahre (§ 195 BGB)
  • Absolute Verjährung: 10 Jahre ab Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 3 BGB)
  • Hemmung der Verjährung nur bei wirksamer (!) Anmeldung zur Insolvenztabelle (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB)
  • Die Hemmung endet spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung (§ 204 Abs. 2 BGB)

Wird eine Forderung nicht ordnungsgemäß angemeldet, läuft die Verjährung weiter und der Anspruch kann verloren gehen.

  • Checklisten für deliktische Forderungsanmeldung einführen
  • Alle Daten und Nachweise vollständig dokumentieren
  • Juristische Beratung frühzeitig hinzuziehen
  • Interne Prozesse an die neuen Anforderungen anpassen
  • Verjährungsrisiken konsequent überwachen
  • Vollstreckbarkeit über die Restschuldbefreiung hinaus strategisch sichern

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 03. Dezember 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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