BGH-Urteil zu Vielfachabmahnern: Wann Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind - 1

BGH-Entscheidung 2024: IDO und Vielfachabmahner – wann Abmahnungen unwirksam sind

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Das Thema Vielfachabmahner beschäftigt seit Jahren Online-Händler, Juristen und Verbände gleichermaßen. In einem wegweisenden BGH-Urteil zu Vielfachabmahnern am 7. März 2024 wurden nun grundsätzliche Leitlinien aufgestellt, wann Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich gelten und wie weit die Tätigkeit solcher Abmahnvereine gehen darf. 

 

Vielfachabmahner – Bedeutung und rechtliche Einordnung

Vielfachabmahner sind meist als Vereine organisierte Wettbewerbsverbände, die in großem Umfang Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße versenden. In Extremfällen werden tausende Schreiben pro Jahr verschickt. Oft steht dabei der Verdacht im Raum, dass es weniger um fairen Wettbewerb geht – und mehr um das lukrative Geschäft mit Abmahnkosten und Vertragsstrafen.

 

BGH-Fall IDO-Verband: Ausgangspunkt fĂĽr das Urteil zu Vielfachabmahnern

Im konkreten Fall hatte der IDO-Verband einen Händler wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße auf Amazon abgemahnt. Der Händler unterzeichnete die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung, wehrte sich jedoch später gegen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro.

Die Vorinstanzen – LG Essen und OLG Hamm – hielten die ursprüngliche Abmahnung für rechtsmissbräuchlich. Begründung: Der Verband habe eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, diese aber in vielen Fällen nicht gerichtlich weiterverfolgt, obwohl keine Unterlassungserklärungen abgegeben worden seien – ein klassischer Vielfachabmahner also, häufig kritisiert wegen Abmahnmissbrauch.

 

BGH-Urteil 2024 zu Vielfachabmahnern: Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?

Der BGH bekräftigt nun, dass ein Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB oder § 8c UWG angenommen werden kann, wenn ein Gläubiger sich bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven leiten lässt – ein typisches Muster bei missbräuchlichen Abmahnungen.

„Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt.“

Allerdings stellt das BGH-Urteil klar: Die schiere Zahl von Abmahnungen bei sogenannten Vielfachabmahnern allein genügt nicht, um Missbrauch zu unterstellen. Es müssen weitere Umstände hinzutreten – entscheidend für die Frage „Wann ist eine Abmahnung unwirksam?“.

 

Welche Indizien sprechen fĂĽr Rechtsmissbrauch bei Vielfachabmahnern?

 

1. Keine gerichtliche Verfolgung trotz fehlender Unterwerfung

Ein wichtiges Kriterium für Missbrauch ist laut BGH, wenn bei fehlender Reaktion der Abgemahnten keine gerichtlichen Schritte erfolgen. Dies allein reicht aber noch nicht aus – es braucht weitere Hinweise auf Abmahnmissbrauch.

 

2. Zweifelhafte Rechtslage ohne gerichtliche Klärung

Wenn ein Verband in vielen Fällen mit rechtlich unklarer Ausgangslage abmahnt, aber eine Klärung vor Gericht unterlässt, kann dies ein weiteres Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung sein.

 

3. Überdehnte Unterlassungserklärungen bei Vielfachabmahnern

Enthält eine Unterlassungserklärung auch Inhalte, die nicht Teil der konkreten Abmahnung waren, spricht das laut § 8c UWG Abs. 1 Nr. 5 für Missbrauch. Solche überzogenen Forderungen sollten Händler niemals ohne Prüfung unterschreiben (Unterlassungserklärung prüfen!).

 

4. Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bei Vielfachabmahnern

Wer eigene Mitglieder verschont, während Nichtmitglieder systematisch abgemahnt werden, handelt ebenfalls verdächtig. Ein klassisches Muster mancher Abmahnvereine. Auch dies war im Fall des IDO-Verbands ein Streitpunkt.

 

5. Druck durch VerknĂĽpfung von Unterlassung und Kostenerstattung bei Vielfachabmahnern

Ein weiterer problematischer Punkt: Wenn durch Gestaltung der Abmahnung der Eindruck entsteht, dass eine Zahlungspflicht nur durch Unterzeichnung der Erklärung abgewendet werden könne – ein häufiges Instrument bei Abmahnmissbrauch.

 

BGH differenziert: Nicht jede fehlende Klage ist missbräuchlich

Das BGH-Urteil macht deutlich: Es gibt legitime Gründe, warum ein Verband nicht in jedem Fall klagt – etwa:

  • Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Abgemahnten
  • Unzustellbarkeit von Schreiben
  • Ă„nderungen an Webseiten nach anwaltlicher Beratung
  • Tod des Inhabers oder Betreiberwechsels
  • Sozial motivierte Entscheidungen
  • Musterverfahren zur Klärung grundsätzlicher Fragen

Solche Faktoren müssen in der rechtlichen Gesamtwürdigung bezüglich Vielfachabmahnern berücksichtigt werden. Damit verhindert der BGH eine pauschale Einstufung jeder Massenabmahnung als missbräuchliche Abmahnung.

 

Vertragsstrafe bei rechtsmissbräuchlicher Abmahnung – BGH verneint Durchsetzbarkeit

Im Kern ging es auch um die Frage: Kann eine Vertragsstrafe durchgesetzt werden, wenn die zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich war?

Der BGH sagt: Nein.

„Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem missbräuchlich zustande gekommenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.“

Damit sind Vertragsstrafen aus missbräuchlichen Abmahnungen künftig deutlich angreifbarer.

 

Was bedeutet das BGH-Urteil für Online-Händler und Vielfachabmahner?

 

Für Online-Händler:

  • Wehrhafte Reaktion lohnt sich: Nicht jede Abmahnung muss hingenommen werden.
  • Bei Verdacht auf Abmahnmissbrauch ist es ratsam, die Rechtslage prĂĽfen zu lassen.
  • Unterlassungserklärungen sollten nicht ungeprĂĽft unterschrieben werden.

 

FĂĽr Vielfachabmahner:

  • Das Urteil ist ein Warnsignal fĂĽr Vielfachabmahner: Massenhafte, nicht weiterverfolgte Abmahnungen bergen rechtliche Risiken.
  • Eine nachvollziehbare Dokumentation der Fälle und Motive ist essenziell.
  • Vertragsstrafen aus missbräuchlichen Abmahnungen sind nicht mehr rechtssicher durchsetzbar.

 

Praxishinweis: Indizien sammeln und abwägen bei Vielfachabmahnern

Letztlich stellt der BGH klar: Rechtsmissbrauch ist stets im Einzelfall anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände festzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Abgemahnten – aber der Verband muss bei entsprechendem Vorbringen substanzielle Gegenargumente liefern.

 

Fazit: BGH-Urteil stärkt Online-Händler gegen Vielfachabmahner

Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Position abgemahnter Unternehmer gegen fragwürdige Praktiken sogenannter Vielfachabmahner. Die Gerichte erhalten nun klarere Maßstäbe, wann ein Abmahnen nicht mehr dem fairen Wettbewerb, sondern nur noch dem Gelderwerb dient.

Das BGH-Urteil zu Vielfachabmahnern stärkt abgemahnte Unternehmer und erschwert missbräuchliche Abmahntätigkeit erheblich.

 

Fragen zu Abmahnungen, Vielfachabmahnern oder IDO-Abmahnung?

Wenn Sie unsicher sind, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung – etwa durch einen Verband wie den IDO – rechtmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist, unterstützen wir Sie gerne. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht prüfen Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe, bewerten das Risiko weiterer Schritte und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.

DarĂĽber hinaus beraten wir Sie auch in angrenzenden Rechtsgebieten, etwa im Insolvenz– oder Energierecht. Ergänzend bieten wir Webinare, Sprechstunden und Mitarbeiterschulungen an!
Kontaktieren Sie uns gerne oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin.

❓FAQ zur BGH-Entscheidung 2024: IDO und Vielfachabmahner – wann Abmahnungen unwirksam sind

Vielfachabmahner sind meist Wettbewerbsverbände oder Vereine, die in großer Anzahl Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße versenden. Häufig besteht der Verdacht, dass nicht der lautere Wettbewerb im Vordergrund steht, sondern finanzielle Motive wie Abmahnkosten oder Vertragsstrafen – ein klassisches Muster des Abmahnmissbrauchs.

Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass Abmahnungen rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam sein können, wenn sie überwiegend sachfremden Zielen dienen – etwa der Erzielung von Vertragsstrafen oder massenhaften Einnahmen.
Wichtig: Die bloĂźe Anzahl von Abmahnungen reicht nicht aus, um Missbrauch anzunehmen. Es mĂĽssen weitere Indizien hinzukommen.

Der BGH nennt mehrere konkrete Hinweise auf rechtsmissbräuchliche Abmahnstrukturen:

  • Keine gerichtliche Verfolgung, obwohl keine Unterlassungserklärung abgegeben wurde
  • Unberechtigte oder ĂĽberzogene Vertragsstrafenforderungen
  • Ăśbermäßig weit gefasste Unterlassungserklärungen, die ĂĽber den eigentlichen VerstoĂź hinausgehen
  • Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern (Mitglieder werden verschont, andere systematisch abgemahnt)
  • Druck durch VerknĂĽpfung von Unterlassung und Zahlungspflicht

Diese Faktoren gelten als typische Anzeichen für rechtsmissbräuchliche Abmahnvereine wie IDO & Co.

Onlinehändler können sich künftig deutlich besser gegen zweifelhafte Abmahnungen wehren.
Liegt ein Hinweis auf Abmahnmissbrauch vor, sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden – häufig ist die Abmahnung dann unwirksam.
Auch bereits geforderte Vertragsstrafen lassen sich anfechten, wenn die Abmahnung rechtsmissbräuchlich war.

Nein.
Der BGH stellt unmissverständlich klar, dass eine Vertragsstrafe nicht durchsetzbar ist, wenn der zugrunde liegende Unterlassungsvertrag durch eine missbräuchliche Abmahnung zustande gekommen ist (§ 242 BGB).

Bei der Beurteilung von Abmahnmissbrauch spielen insbesondere folgende Vorschriften eine Rolle:

  • § 8c UWG – Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht
  • § 242 BGB – Grundsatz von Treu und Glauben
  • § 13 Abs. 5 UWG – Kein Kostenerstattungsanspruch bei missbräuchlichen Abmahnungen

Diese Regelungen bilden die Grundlage dafĂĽr, wann eine Abmahnung unwirksam ist.

Eine Pflicht zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung besteht nicht.
Dennoch gilt: Eine Abmahnung sollte immer ernst genommen und von einem spezialisierten Anwalt geprüft werden – um Fristversäumnisse, Kostenrisiken und unangemessene Vertragsstrafen zu vermeiden.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschlieĂźlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr fĂĽr Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ĂĽbernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 23. Dezember 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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