AGG-Hopping: BGH lehnt Prozessbetrug ab - 1

BGH-Urteil AGG-Hopping 2022: Prozessbetrug bei Scheinbewerbungen

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AGG-Hopping – also das gezielte Nutzen diskriminierender Stellenanzeigen durch Scheinbewerbungen zwecks Entschädigung – hat sich in den letzten Jahren zu einem echten Risiko für Arbeitgeber entwickelt. Spätestens seit dem BGH-Urteil vom 04.05.2022 (1 StR 138/21) wird juristisch und politisch debattiert, wo die Grenze zwischen legitimer Anspruchsausübung, Rechtsmissbrauch und strafbarem Prozessbetrug liegt.
Viele Unternehmen sind sich nicht bewusst, wie gering die Schwelle ist, ab der eine Stellenanzeige als „diskriminierend“ gewertet werden kann – und wie strategisch sogenannte AGG-Hopper diese Formulierungen ausnutzen. Gleichzeitig herrscht in der Arbeitsrechtspraxis Unsicherheit: Ist eine Scheinbewerbung strafbar? Wann liegt Prozessbetrug vor? Welche Bedeutung hat das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 genau?

Was bedeutet AGG-Hopping durch Scheinbewerbungen?

Der Begriff „AGG-Hopping“ stammt aus der arbeitsrechtlichen Praxis und beschreibt Personen, die Scheinbewerbungen auf vermeintlich diskriminierende Stellenanzeigen versenden, um anschließend Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend zu machen – ohne je eine ernsthafte Anstellung zu beabsichtigen. Diese missbräuchlichen AGG-Ansprüche bzw. taktisch eingesetzten Scheinbewerbungen führen regelmäßig zu Konflikten zwischen Arbeitgebern und vermeintlichen AGG-Hoppern. Besonders risikobehaftet sind Formulierungen wie:

  • „junge, dynamische Berufseinsteiger gesucht“
  • „weibliches Verkaufspersonal erwĂĽnscht“

Solche Aussagen können gegen §§ 1 ff. AGG verstoßen und machen das Unternehmen angreifbar. AGG-Hopper nutzen diese diskriminierenden Formulierungen strategisch, um durch Scheinbewerbungen finanzielle Entschädigungen zu fordern – teilweise mehrfach und systematisch im Sinne rechtsmissbräuchlicher Entschädigungsklagen. Gerade diese Konstellationen standen im Mittelpunkt des BGH-Urteils AGG-Hopping 2022, das klarstellte, dass Scheinbewerbungen zwar als AGG-Missbrauch gewertet werden können, aber nicht automatisch einen strafbaren Prozessbetrug darstellen.

BGH-Urteil AGG-Hopping 2022: Prozessbetrug bei Scheinbewerbungen?

Im konkreten Fall zum AGG-Hopping des BGH hatte ein Rechtsanwalt zusammen mit seinem Bruder über 100 Entschädigungsforderungen bundesweit verschickt – alle aufgrund angeblich diskriminierender Stellenanzeigen. Das Landgericht München I verurteilte ihn wegen versuchten Prozessbetrugs in zwölf Fällen zu einer Bewährungsstrafe. Die Begründung: Bereits durch das erste Schreiben sei eine Täuschung über die Ernsthaftigkeit der Bewerbung erfolgt – also der Verdacht einer bewussten Scheinbewerbung im Sinne eines AGG-Missbrauchs.

Der BGH hob dieses Urteil jedoch auf – und setzte dabei neue Maßstäbe in der strafrechtlichen Beurteilung von AGG-Hopping, Scheinbewerbungen und möglichem Prozessbetrug. Mit dem BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 wurde klargestellt, dass allein die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung nach dem AGG nicht automatisch eine strafbare Täuschung darstellt. Die Entscheidung definiert damit zentrale Kriterien für die Abgrenzung zwischen rechtsmissbräuchlichem Verhalten und strafrechtlich relevantem Betrug.

Kein Prozessbetrug bei bloĂźer Scheinbewerbung ohne aktive Täuschung – BGH-Urteil AGG-Hopping 2022

Nach § 263 StGB setzt Betrug eine Täuschung über Tatsachen voraus. Das BGH-Urteil zum AGG-Hopping 2022 stellte klar: Eine pauschale Geltendmachung einer Entschädigung auf Grundlage einer Scheinbewerbung begründet noch keinen Prozessbetrug, wenn sie nicht mit einer expliziten oder konkludenten falschen Behauptung über die Beweggründe der Bewerbung verbunden ist.

Wesentlich sei, ob aus Sicht des Empfängers überhaupt davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber eine aufrichtige Jobabsicht hatte und keine Scheinbewerbung tätigte. Nach Auffassung der Richter fehlt eine solche allgemeine Erwartungshaltung im Geschäftsverkehr – insbesondere dann, wenn der Bewerber sich nicht zur Motivation äußert. Damit konkretisiert das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 die Schwelle zwischen bloßer Scheinbewerbung, AGG-Missbrauch und tatsächlicher Strafbarkeit und schafft eine klare Linie für Arbeitgeber im Umgang mit potenziellem rechtsmissbräuchlichem Verhalten.

AGG-Hopping 2022 vor dem BGH: Die Abgrenzung zwischen Scheinbewerbung und Prozessbetrug

Ein weiterer Knackpunkt des BGH-Urteils zum AGG-Hopping 2022 war die Abgrenzung zwischen strafloser Scheinbewerbung und strafbarem Betrugsversuch. Das LG München I hatte die Grenze mit Versendung der Entschädigungsschreiben überschritten gesehen. Der BGH hingegen entschied: Allein die Geltendmachung reicht nicht aus, um einen „unmittelbaren Angriff auf das Vermögen“ zu belegen. Schließlich hatte kein Unternehmen tatsächlich gezahlt – ein weiteres Indiz gegen den Versuchsbeginn.

Auch Hinweise wie die Androhung weiterer Rechtsmittel (z. B. Gang zum Bundesarbeitsgericht) genügen nicht, um eine Täuschungsabsicht eindeutig zu belegen. Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 schafft damit eine klare Grenze zwischen unlauterem Verhalten, rechtsmissbräuchlichen Scheinbewerbungen und tatsächlich strafbarem Prozessbetrug – äußerst relevant für Arbeitgeberprävention und Compliance im Umgang mit AGG-Hoppern.

Zivilprozess im AGG-Hopping-Fall vor dem BGH: Prozessbetrug durch Scheinbewerbung nur bei bewusster LĂĽge

Im Zivilprozess gilt gemäß § 138 ZPO die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Erklärung. Jede Partei muss ihre Angaben nach bestem Wissen und Gewissen machen.
Der BGH stellte jedoch klar: Allein die Erhebung einer Entschädigungsklage gemäß dem AGG nach einer Scheinbewerbung oder das Schweigen zur Motivation der Bewerbung begründen noch keinen Prozessbetrug im Sinne von § 263 StGB.
Ein solcher liegt erst dann vor, wenn der Kläger bewusst falsche Tatsachen vorträgt, um das Gericht oder die Gegenseite über die Ernsthaftigkeit seiner Bewerbung zu täuschen.
Diese Differenzierung gehört zu den zentralen Aussagen des BGH-Urteils AGG-Hopping 2022, das damit deutlich macht, dass Scheinbewerbungen zwar als AGG-Missbrauch verstanden werden können, aber strafrechtlich nur bei aktiver Täuschung relevant sind.
Da das Landgericht München I keine ausreichenden Feststellungen zu einer solchen Täuschung getroffen hatte, hob der BGH das Urteil auf.

Kritik am BGH-Urteil AGG-Hopping 2022: Scheinbewerbungen moralisch fragwĂĽrdig, aber kein Prozessbetrug?

In juristischen Fachkreisen sorgt das BGH-Urteil zum AGG-Hopping 2022 für Diskussionen. Viele sehen darin eine „Einladung zum Missbrauch“ – schließlich könne man sich nun rechtlich abgesichert zum Schein bewerben und dennoch Geld verlangen. Andere betonen die Wichtigkeit der Unschuldsvermutung und der strikten Trennung zwischen Zivil- und Strafrecht.

Der BGH betont: Ein gezielter Missbrauch zivilrechtlicher Ansprüche – etwa durch Scheinbewerbungen – führt nicht automatisch zur Strafbarkeit. Dafür ist eine konkrete Täuschungshandlung mit Irrtum und Vermögensverfügung notwendig. Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 hebt damit hervor, dass moralisch fragwürdiges Verhalten nicht automatisch strafbarer Prozessbetrug ist und setzt einen klaren rechtlichen Maßstab für Fälle von AGG-Missbrauch.

AGG-Hopping und Scheinbewerbungen vermeiden: Handlungsempfehlungen fĂĽr Arbeitgeber

FĂĽr Unternehmen ergeben sich aus dem BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 praktische Konsequenzen. Auch wenn die strafrechtliche Relevanz begrenzt ist, sollten Arbeitgeber sich gegen AGG-Hopper und Scheinbewerbungen wappnen:

  • Stellenanzeigen juristisch prĂĽfen lassen: Unklare oder diskriminierende Formulierungen vermeiden.
  • Bewerbungsunterlagen dokumentieren: Auffällige Muster systematisch erfassen.
  • Entschädigungsforderungen genau prĂĽfen: Bei Verdachtsmomenten rechtlichen Beistand hinzuziehen.
  • Rechtssichere Absageformulare verwenden: Formulierungen sollten neutral, nachvollziehbar und AGG-konform sein.

Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 zeigt deutlich, dass zwar nicht jede Scheinbewerbung strafbar ist, Arbeitgeber jedoch präventiv handeln müssen, um AGG-Missbrauch, überhöhte Entschädigungsforderungen und potenzielle Compliance-Risiken zu minimieren.

Rechtspolitische Diskussion: Braucht das AGG eine Missbrauchsklausel gegen AGG-Hopping und Scheinbewerbungen?

Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 zeigt eine Lücke im AGG auf. Im Wettbewerbsrecht (§ 8c UWG) gibt es bereits eine Regelung gegen Rechtsmissbrauch. Im AGG fehlt eine solche Klausel bislang. Das Urteil zeigt deutlich: Der Gesetzgeber ist gefragt, eine Balance zu finden zwischen berechtigtem Diskriminierungsschutz und dem Schutz vor rechtsmissbräuchlicher Anspruchserhebung.

Ein gezielter Ergänzungsvorschlag gegen AGG-Hopping wäre etwa die Einführung eines § 15a AGG, der Regelbeispiele für missbräuchliche Scheinbewerbungen enthält, um Prozessbetrug zu verhindern – analog zum UWG. Die rechtspolitische Debatte, die durch das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 verstärkt wurde, macht den Reformbedarf besonders sichtbar und zeigt, dass gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sein könnten, um AGG-Missbrauch effektiv einzudämmen.

Fazit: Scheinbewerbungen im Rahmen des AGG-Hoppings bleiben legal, aber riskant

Das BGH-Urteil vom 4. Mai 2022 schafft rechtliche Klarheit im Umgang mit AGG-Hopping und grenzt Prozessbetrug klar ab. Scheinbewerbungen sind nicht automatisch strafbar, solange keine bewusste Täuschung nachweisbar ist.
Gleichzeitig verdeutlicht das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 die bestehenden Schutzlücken im Arbeitsrecht: Arbeitgeber tragen die Beweislast, während AGG-Hopper rechtlich in einer Grauzone agieren.
AGG-Hopping ist laut BGH-Urteil nicht per se strafbar – aber rechtspolitisch höchst problematisch. Arbeitgeber sollten wachsam sein, präventiv handeln und sich nicht auf Graubereiche verlassen. Eine gesetzliche Klarstellung könnte helfen, beide Seiten zu schützen – ohne berechtigte Diskriminierungsansprüche zu gefährden.
Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 bestätigt damit, dass Scheinbewerbungen zwar oftmals als AGG-Missbrauch wahrgenommen werden, zugleich aber nur unter engen Voraussetzungen strafrechtlich relevant sind.

 

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âť“ FAQ zum BGH-Urteil AGG-Hopping 2022, Scheinbewerbungen und Prozessbetrug

AGG-Hopping bezeichnet die Praxis, sich gezielt auf diskriminierend formulierte Stellenanzeigen zu bewerben – häufig bewusst als Scheinbewerbung ohne echtes Interesse an der Stelle.
Ziel ist es, nach einer Absage Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (§ 15 AGG) zu fordern.
Diese Form des AGG-Missbrauchs gilt als arbeitsrechtlich umstritten und ist besonders für Arbeitgeber ein zunehmendes Risiko. Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 hat bestätigt, dass solche Scheinbewerbungen allein noch keinen strafbaren Prozessbetrug darstellen.

Nein, das BGH-Urteil zum AGG-Hopping vom 04.05.2022 (Az. 1 StR 138/21) hat AGG-Hopping nicht als strafbar eingestuft.
Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass allein das Geltendmachen von Entschädigungsansprüchen auf Basis einer Scheinbewerbung nicht automatisch eine Täuschung im Sinne des § 263 StGB (Betrug) darstellt.
Damit bleibt AGG-Hopping strafrechtlich zulässig, solange keine aktive Täuschung hinzukommt. Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 grenzt damit eindeutig zwischen zivilrechtlichem AGG-Missbrauch und strafbarem Prozessbetrug ab.

Ein Prozessbetrug im Zusammenhang mit AGG-Hopping liegt nur dann vor, wenn eine konkrete Täuschung über Tatsachen erfolgt – etwa durch bewusst unwahre Angaben zur Motivation der Bewerbung im gerichtlichen Verfahren.
Bloßes Schweigen über die wahren Beweggründe oder das bloße Versenden eines anwaltlichen Entschädigungsschreibens genügt laut BGH nicht.
Somit grenzt das Urteil klar zwischen nicht strafbarer Scheinbewerbung und strafbarem Prozessbetrug ab. Der BGH hat mit dem Urteil AGG-Hopping 2022 ausdrücklich klargestellt, dass die Strafbarkeit eine aktive Täuschung voraussetzt.

Ja. Juristische Stimmen fordern bereits eine gesetzliche Missbrauchsklausel im AGG, ähnlich wie die Regelung zur Rechtsmissbräuchlichkeit in § 8c UWG.
Eine solche Ergänzung könnte gezielt missbräuchliche Scheinbewerbungen eindämmen, ohne berechtigte Diskriminierungsansprüche einzuschränken.
Das BGH-Urteil AGG-Hopping 2022 hat die RegelungslĂĽcke des AGG deutlich aufgezeigt und eine rechtspolitische Debatte angestoĂźen.

Nicht per se.
Das BGH hat klargestellt, dass AGG-Hopping nicht strafbar ist, sofern keine nachweisbare Täuschung erfolgt.
Zivilrechtlich kann ein Anspruch jedoch als rechtsmissbräuchlich abgewiesen werden, wenn die Bewerbung offensichtlich nur der Anspruchsgenerierung dient.
Damit bleibt AGG-Hopping in einer Grauzone zwischen zulässiger Rechtsausübung und arbeitsrechtlichem Missbrauch.

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Der Beitrag wurde am 04. Dezember 2025 aktualisiert.

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