MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Folgende wichtigen Änderung gelten für Sie:

  • Für BGB-Gesellschaften (auch GbR genannt) wird ein GbR-Register eingeführt. Die Registrierung ist teilweise freiwillig. Jedoch hat die Registrierung Vorteile beim Rechtsformwechsel. Wenn die GbR selbst als Rechtsinhaberin in andere Register eingetragen werden soll, ist die Registrierung verpflichtend, so z.B. als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch oder als Gesellschafterin einer GmbH in einer Gesellschafterliste.

  • Die Stimm- und Gewinnrechte richten sich bei einer GbR künftig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Sind diese nicht vereinbart, hat jeder Gesellschafter die gleichen Stimmrechte.

  • Wenn ausnahmsweise eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbart ist, kann im Außenverhältnis künftig die Vertretungsmacht der einzelnen Gesellschafter nicht mehr beschränkt werden.

  • Es besteht künftig die Möglichkeit zur Kündigung der Gesellschaft mit der Folge, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Diese Möglichkeit kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Diese Neuregelung kann in der Praxis zu erheblichen Konflikten und Rechtsunsicherheit führen. Bei Gesellschafterstreitigkeiten stellt die Option der Kündigung der Gesellschaft ein massives Druckmittel dar.

  • Zu unterscheiden ist hiervon die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses. In diesem Fall scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird ohne ihn fortgesetzt. Dies gilt auch ohne Regelung einer Fortsetzungsklausel.

  • Scheidet ein Gesellschafter der GbR aus, so erhält er künftig eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung. Dies gilt auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

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