Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG seit 02.07.2023 in Kraft

Nach coronabedingter Verzögerung ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) nunmehr Anfang Juli 2023 in Kraft getreten. Das Gesetz verpflichtet Firmen mit mehr als 50 Mitarbeiter:innen ein System einzurichten, das Hinweisgebern Gewähr dafür bietet, Verstöße im Unternehmen gegen Compliance-Regeln unter Wahrung ihrer Anonymität an die Geschäftsleitung zu übermitteln. Wir haben hierfür eine Hinweisgeberportal-Lösung entwickelt, welche diese Anonymität gewährleistet. Fordern Sie hier Ihr unverbindliches Angebot an. Als Ombudsmann, der die Hinweise entgegen nimmt, fungiert ein Rechtsanwalt, der nicht nur der Verschwiegenheitsverpflichtung nach Hinweisgeberschutzgesetz unterliegt, sondern auch anwaltschaftlicher Verschwiegenheit. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Hinblick auf den Hinweis von den Hinweisgebern bereits eine gewisse Hemmschwelle besteht, die verhindert, dass das Hinweisgeberschutzgesetz zur Verunglimpfung von Mitarbeitern oder Mitgliedern der Geschäftsleitung genutzt wird. Im Rahmen der Umsetzung sind ferner die gesamten Dokumente und Hinweise im Unternehmen zu fertigen, inklusive der entsprechenden Datenschutzinformationen. Bitte berücksichtigen Sie diesbezüglich die Umsetzungsfristen, denn ab 01. Dezember 2023 ist mit Bußgeldern für die Nichteinhaltung zu rechnen: Für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten hatte die Umsetzung bis 02.07.2023 zum erfolgen. Für Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ist eine Entsprechend Meldestelle bis zum 17.12.2023 einzurichten. Gerne können wir Ihnen hierzu ein Angebot unterbreiten.

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