Frist für die Beantwortung datenschutzrechtlicher Auskunftsbegehren

Jeder Mensch, dessen personenbezogene Daten verarbeitet werden, kann von demjenigen, der für die Verarbeitung verantwortlich ist, verlangen, Auskunft über die Datenverarbeitung zu erhalten.

Gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO ist eine angeforderte Auskunft für die Verarbeitung personenbezogener Daten von dem Verantwortlichen „unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats“ zu erteilen.

In der Vergangenheit sind die Gerichte davon ausgegangen, dass das bedeutet, dass man einen Monat für eine solche Auskunftserteilung Zeit hat.

Inzwischen gibt es erste Urteile, die dies anders beurteilen. Auch eine innerhalb eines Monats erstellte Auskunft kann hiernach verspätet sein, wenn sie nicht „unverzüglich“ erfolgt. Das ArbG Duisburg hat entschieden, dass in Fällen, die keine hervorgehobene Schwierigkeit aufweisen, eine Auskunft nur dann unverzüglich sei, wenn sie innerhalb einer Woche erfolge. Die Höchstfrist dürfe nicht routinemäßig, sondern nur in schwierigen Fällen ausgeschöpft werden (ArbG Duisburg, Urt. v. 03.11.2023 – 5 Ca 877/23).

Ob der Verstoß gegen die Frist des Art. 12 Abs. 3 DSGVO einen Schadensersatzanspruch auslöst, ist umstritten.

 

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