EuGH Urteil zur DSGVO: Geschlechtsneutrale Anrede wird zur Pflicht

Die juristische Anerkennung der Rechte transgeschlechtlicher und nicht-binärer Menschen ist nicht neu – doch mit seinem jüngsten Urteil setzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) einen wichtigen Meilenstein bezüglich der geschlechtsneutralen Anrede.

Hintergrund der Klage war eine Beschwerde des französischen Vereins „Mousse“, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt. Er beanstandete, dass Reisende bei der SNCF beim Online-Ticketkauf gezwungen waren, zwischen „Herr“ und „Frau“ zu wählen.

EuGH-Urteil zur Anrede: Datenschutz geht vor Tradition

Die Klage berief sich auf den Grundsatz der Datenminimierung gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach Ansicht von „Mousse“ ist die Abfrage einer geschlechtsspezifischen Anrede für den Vertragsabschluss nicht notwendig und damit nicht mit dem Datenschutz vereinbar. Während die französische Datenschutzaufsicht dem zunächst nicht folgte, stellte der EuGH klar: Ein Anredefeld darf nur dann Pflicht sein, wenn es objektiv für die Vertragserfüllung unverzichtbar ist. Gesellschaftliche Gewohnheiten oder konventionelle Kommunikationsformen reichen dafür nicht aus und rechtfertigen kein Eindringen in Persönlichkeitsrechte.

Wann ist eine geschlechtsneutrale Anrede aus DSGVO-Sicht verpflichtend?

Nach Ansicht des EuGH ist eine verpflichtende Erhebung der Anrede nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel:

  • Bei medizinisch relevanten Angaben in der Krankenversicherung (etwa fĂĽr geschlechtsspezifische Behandlungen)
  • In Verträgen mit klarem Personenbezug, wie Ehe- oder Erbverträgen

In der Praxis bedeutet das weitreichende Folgen fĂĽr viele Unternehmen, zum Beispiel in:

  • Online-Shops
  • Kontaktformularen
  • Angebotsplattformen
  • Terminbuchungssystemen
  • Kundenbindungsprogrammen

Hier ist kĂĽnftig die geschlechtsneutrale Anrede Standard – oder ein komplett optionales Anredefeld.

DSGVO-Umsetzung: Herausforderungen beim Entfernen der Anrede

Das EuGH-Urteil hat tiefreichende Konsequenzen fĂĽr Unternehmen: Wird das Anredefeld ganz entfernt, kann das zu:

  • Fehlermeldungen oder abgehackten Nachrichten (z. B. „Sehr geehrter MĂĽller“),
  • Problemen bei der Daten-Synchronisation (etwa mit Buchhaltungs-Tools) oder
  • Unterbrechungen in der automatisierten Ansprachestruktur fĂĽhren

Das Ergebnis: höherer manueller Korrekturaufwand und uneinheitliche Kommunikation.

Empfehlungen fĂĽr eine DSGVO-konforme, geschlechtsneutrale Kommunikation

  • Machen Sie das Anredefeld freiwillig und optional.
  • Bieten Sie ein Freitextfeld an oder ergänzen Sie bei festen Auswahlfeldern die Optionen „Keine Angabe“ und „Divers“.
  • Nutzen Sie bedingte Platzhalter: Ist das Feld leer, generiert das System eine neutrale Anrede; ist es ausgefĂĽllt, greift die gewohnte Formulierung („Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau“).
  • Setzen Sie generell auf geschlechtsneutrale Ansprachen wie „Guten Tag“, „Hallo“, „Sehr geehrte Person“ oder „Liebe Kundschaft“.
  • Ăśberarbeiten Sie alle Textbausteine, Formulare und Vorlagen im Sinne der DSGVO

 

Marketing und CRM: Strategien ohne Geschlecht dank EuGH Urteil

Neben den technischen Anpassungen wirkt sich das Urteil auch auf die Marketing-Strategie aus: Geschlechtsspezifische Kampagnen (z. B. unterschiedliche Inhalte für Männer und Frauen) werden schwieriger, da die Anrede nicht mehr als Segmentierungsmerkmal genutzt werden kann. Unternehmen müssen nun andere, DSGVO-konforme Kriterien finden, um Zielgruppen anzusprechen. Gleichzeitig kann die reduzierte Personalisierung die Kundenzufriedenheit und Markenwahrnehmung beeinträchtigen – hierfür gilt es, alternative Lösungen zu entwickeln. Die geschlechtsneutrale Anrede bietet schließlich auch Chancen für eine inklusivere Markenkommunikation.

 

Fazit: Jetzt handeln – geschlechtsneutrale Anrede umsetzen

Das EuGH-Urteil ist rechtskräftig und erfordert von Unternehmen unmittelbares Handeln – juristisch, technisch und sprachlich. Wer frühzeitig reagiert, minimiert Risiken, präsentiert sich als modernes, inklusives Unternehmen und stärkt sein Image. Prüfen Sie deshalb Ihre Formulare, CRM-Systeme, Vorlagen und Kommunikationsprozesse auf unnötige Anredefelder und passen Sie diese entsprechend an.

Unser Praxistipp: Setzen Sie auf Flexibilität statt auf starre Vorgaben: mit optionalen Feldern, intelligenten Platzhaltern und genderneutraler Sprache bleiben Ihre Abläufe professionell, DSGVO-konform und zeitgemäß.

Bei Fragen zur konkreten Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – wir unterstützen Sie rechtlich!

 

 

Wann ist eine geschlechtsneutrale Anrede aus DSGVO-Sicht verpflichtend?

Nach Ansicht des EuGH ist eine verpflichtende Erhebung der Anrede nur in sehr engen Ausnahmefällen zulässig, zum Beispiel:

  • Bei medizinisch relevanten Angaben in der Krankenversicherung (etwa fĂĽr geschlechtsspezifische Behandlungen)
  • In Verträgen mit klarem Personenbezug, wie Ehe- oder Erbverträgen

In der Praxis bedeutet das weitreichende Folgen fĂĽr viele Unternehmen, zum Beispiel in:

  • Online-Shops
  • Kontaktformularen
  • Angebotsplattformen
  • Terminbuchungssystemen
  • Kundenbindungsprogrammen

Hier ist kĂĽnftig die geschlechtsneutrale Anrede Standard – oder ein komplett optionales Anredefeld.

DSGVO-Umsetzung: Herausforderungen beim Entfernen der Anrede

Das EuGH-Urteil hat tiefreichende Konsequenzen fĂĽr Unternehmen: Wird das Anredefeld ganz entfernt, kann das zu:

  • Fehlermeldungen oder abgehackten Nachrichten (z. B. „Sehr geehrter MĂĽller“),
  • Problemen bei der Daten-Synchronisation (etwa mit Buchhaltungs-Tools) oder
  • Unterbrechungen in der automatisierten Ansprachestruktur fĂĽhren

Das Ergebnis: höherer manueller Korrekturaufwand und uneinheitliche Kommunikation.

Empfehlungen fĂĽr eine DSGVO-konforme, geschlechtsneutrale Kommunikation

  • Machen Sie das Anredefeld freiwillig und optional.
  • Bieten Sie ein Freitextfeld an oder ergänzen Sie bei festen Auswahlfeldern die Optionen „Keine Angabe“ und „Divers“.
  • Nutzen Sie bedingte Platzhalter: Ist das Feld leer, generiert das System eine neutrale Anrede; ist es ausgefĂĽllt, greift die gewohnte Formulierung („Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau“).
  • Setzen Sie generell auf geschlechtsneutrale Ansprachen wie „Guten Tag“, „Hallo“, „Sehr geehrte Person“ oder „Liebe Kundschaft“.
  • Ăśberarbeiten Sie alle Textbausteine, Formulare und Vorlagen im Sinne der DSGVO

 

Marketing und CRM: Strategien ohne Geschlecht dank EuGH Urteil

Neben den technischen Anpassungen wirkt sich das Urteil auch auf die Marketing-Strategie aus: Geschlechtsspezifische Kampagnen (z. B. unterschiedliche Inhalte für Männer und Frauen) werden schwieriger, da die Anrede nicht mehr als Segmentierungsmerkmal genutzt werden kann. Unternehmen müssen nun andere, DSGVO-konforme Kriterien finden, um Zielgruppen anzusprechen. Gleichzeitig kann die reduzierte Personalisierung die Kundenzufriedenheit und Markenwahrnehmung beeinträchtigen – hierfür gilt es, alternative Lösungen zu entwickeln. Die geschlechtsneutrale Anrede bietet schließlich auch Chancen für eine inklusivere Markenkommunikation.

 

Fazit: Jetzt handeln – geschlechtsneutrale Anrede umsetzen

Das EuGH-Urteil ist rechtskräftig und erfordert von Unternehmen unmittelbares Handeln – juristisch, technisch und sprachlich. Wer frühzeitig reagiert, minimiert Risiken, präsentiert sich als modernes, inklusives Unternehmen und stärkt sein Image. Prüfen Sie deshalb Ihre Formulare, CRM-Systeme, Vorlagen und Kommunikationsprozesse auf unnötige Anredefelder und passen Sie diese entsprechend an.

Unser Praxistipp: Setzen Sie auf Flexibilität statt auf starre Vorgaben: mit optionalen Feldern, intelligenten Platzhaltern und genderneutraler Sprache bleiben Ihre Abläufe professionell, DSGVO-konform und zeitgemäß.

Bei Fragen zur konkreten Umsetzung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung – wir unterstützen Sie rechtlich!

 

FAQ: Geschlechtsneutrale Anrede, DSGVO und das EuGH-Urteil

Der EuGH entschied, dass die verpflichtende Abfrage von „Herr“ oder „Frau“ bei digitalen Vertragsabschlüssen nicht zulässig ist, sofern sie nicht objektiv notwendig ist. Tradition oder Gewohnheit reichen laut dem Urteil nicht aus, um personenbezogene Daten wie die Anrede verpflichtend zu erheben.

Die DSGVO fordert Datenminimierung: Nur Daten, die für den Vertragszweck erforderlich sind, dürfen abgefragt werden. Die Anrede zählt laut EuGH-Urteil in den meisten Fällen nicht dazu und muss deshalb optional oder ganz weggelassen werden.

Ja, Unternehmen, insbesondere Online-Shops, Plattformen, CRM-Systeme oder Buchungstools, sollten prĂĽfen, ob die Abfrage oder Anrede noch nötig ist. Wo dies nicht der Fall ist, muss das Feld entfernt oder freiwillig gestaltet werden – idealerweise ergänzt um „Keine Angabe“ oder „Divers“.

Das Entfernen eines verpflichtenden Anredefelds kann zu Problemen bei Daten-Synchronisation, automatisierter Ansprache oder EMail-Textbausteinen fĂĽhren. Unternehmen mĂĽssen daher Platzhalter, geschlechtsneutrale Sprache und flexible Systeme einsetzen, um diese LĂĽcken zu schlieĂźen.

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