Die Überliegefrist

Ein Kraftfahrer aus Baden-Württemberg hatte seine liebe Not mit den Regeln des Verkehrs-rechtes. Mal hatte er es besonders eilig, mal musste er kurz telefonieren, mal ist er zu schnell gefahren. So sammelten sich zunächst 4 Punkte in Flensburg an. Als er 4 Punkte hatte, bekam er Post aus Flensburg. Bei 2 weiteren Punkten noch einmal. Trotzdem dachte der Berufskraftfahrer nicht im Traum daran, sein Verhalten hinter dem Steuer zu ändern. Monate später tappte er erneut, mit ordentlichem Karacho, in die nächste Radarfalle. Nun dachte er, er sei besonders schlau. Das Bußgeldverfahren zögerte er 8 Monate hinaus mit allerlei Entschuldigungen, Krankheit, Krankheit der Mutter, Krankheit der Großmutter etc. So war er der Hoffnung, dass seine Punkte verfallen, bis die neuen rechtskräftig werden würden. Dabei hatte er doch nicht die Rechnung mit dem Gesetzgeber gemacht. Die Überliegefrist bedeutet nämlich, dass ein verfallener Punkt noch ein Jahr dem Punktekonto erhalten bleibt und ein Punkt hinzukommt. Dies kostete den Kraftfahrer den Führerschein. Sein Kündigungsschutzprozess war ebenfalls erfolglos, da eine fristlose Kündigung in diesem Fall rechtmäßig ist. Auch gegen die Sperre des Arbeitslosengeldes von 4 Monaten konnte der Berufskraftfahrer nicht erfolgreich vorgehen. Selbstverständlich stehen wir Ihnen für detaillierte Fragen gerne zur Verfügung!

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