Öffentliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich eine Google-Recherche über Bewerber durchführen. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist. Dazu kann auch die Recherche öffentlich zugänglicher Informationen in Suchmaschinen gehören.
Transparenzpflicht nach Art. 14 DSGVO
Trotz Zulässigkeit gilt: Transparenz ist zwingend vorgeschrieben.
Arbeitgeber müssen Bewerber unverzüglich darüber informieren, dass eine Internet- oder Google-Recherche durchgeführt wurde und welche personenbezogenen Daten dabei erhoben wurden. Diese Informationspflicht nach Art. 14 DSGVO gehört zu den zentralen Anforderungen eines datenschutzkonformen Bewerbungsverfahrens.
Risiken bei Verstößen für Arbeitgeber
Unterbleibt die Information des Bewerbers, drohen Schadensersatzansprüche.
Verwendet der Arbeitgeber die gewonnenen Daten trotzdem im Auswahlprozess, kann der Bewerber eine Entschädigung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen. Arbeitgeber sollten daher genau prüfen, wie sie Online-Recherchen im Bewerbungsverfahren datenschutzrechtlich korrekt dokumentieren und kommunizieren.
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❓ FAQ zur Google-Recherche über Bewerber im Bewerbungsverfahren
Ja. Eine Google-Recherche ist zulässig, wenn sie zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Dies gilt insbesondere für öffentliche Arbeitgeber, die Bewerberdaten aus öffentlich zugänglichen Quellen prüfen möchten.
Ja. Nach Art. 14 DSGVO müssen Bewerber unverzüglich darüber informiert werden, dass eine Internetrecherche stattgefunden hat und welche Daten dabei erhoben wurden.
Unterbleibt die Information nach Art. 14 DSGVO, drohen Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach Art. 82 DSGVO. Die Nutzung der Daten im Auswahlverfahren bleibt dann rechtlich riskant.
Nein. Arbeitgeber sollten jede Recherche nachweisbar dokumentieren, um Transparenz- und Nachweispflichten zu erfüllen.
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