BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung: Aktive Zustimmung wird Pflicht - 1

BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung: Aktive Zustimmung wird Pflicht

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Von der Gewinnspielfalle zur europaweiten Harmonisierung – Die Entscheidung „Cookie-Einwilligung II“ des Bundesgerichtshofs und ihre weitreichenden Folgen.

 

Wenn der Cookie zur Rechtsfrage wird

Was zunächst wie eine alltägliche Internetszene erscheint – ein Nutzer nimmt an einem Online-Gewinnspiel teil und klickt auf Checkboxen zur Cookie-Einwilligung – wurde zur juristischen Grundsatzfrage.
Am 28. Mai 2020 wurde im BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO eine Entscheidung getroffen, die das Datenschutzrecht und die Zustimmungspraxis im Online-Marketing dauerhaft verändert.

Die Richter positionierten sich klar gegen voreingestellte Cookie-Zustimmungen und verankerten das aktive Opt-in-Verfahren als Standard. Dieses BGH-Urteil gilt als Leitentscheidung zur rechtssicheren Cookie-Einwilligung im deutschen Datenschutzrecht.

Gleichzeitig ersetzt das Urteil die jahrelange Untätigkeit des Gesetzgebers in Sachen Cookie-Zustimmung – und hebt den BGH zum „stillen Gesetzgeber“ der digitalen Privatsphäre.

Daher gilt das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO gilt Meilenstein der modernen Datenschutzpraxis.

 

Ausgangspunkt: Das Gewinnspiel als rechtliches Schlachtfeld über die Cookie-Einwilligung

Im Zentrum des Falls stand ein Online-Gewinnspiel des Unternehmens Planet49. Die Teilnahme erforderte die aktive Zustimmung zu zwei Checkboxen:

  1. Eine Werbeeinwilligung, bei der Nutzer aus einer verlinkten Liste mit 57 Partnerunternehmen selbst 30 Kooperationspartner auswählen oder – bei Untätigkeit – dem Anbieter die Auswahl überlassen konnten.
  2. Eine Cookie-Einwilligung, die bereits voreingestellt angekreuzt war und das Setzen von Cookies zur Analyse des Surfverhaltens gestattete.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte – mit Erfolg. Die beanstandeten Klauseln verstoßen laut BGH-Urteil gegen zentrale Vorschriften des Datenschutz- und Wettbewerbsrechts: § 307 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sowie § 15 Abs. 3 TMG. Damit setzte der BGH ein klares Zeichen für Transparenz und aktive Zustimmung bei Cookies.

 

Die Kernaussagen des BGH-Urteils: Schluss mit Opt-out bei Cookies

 

1. Werbeeinwilligung ist keine gültige Zustimmung

Im BGH-Urteil Cookie Einwilligung wurde festgestellt, dass die Gestaltung der Werbeeinwilligung – mit langen Listen und passiver Zustimmung – nicht den Anforderungen der DSGVO genügt.
Eine Einwilligung müsse aktiv, transparent und für den konkreten Fall erfolgen. Die lange Liste mit Abwahlmöglichkeit sei zu kompliziert und führe in der Praxis dazu, dass Verbraucher gar keine informierte Entscheidung träfen. Das Vertrauen auf ein solches Auswahlverfahren verstoße gegen das Transparenzgebot und sei daher als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) unwirksam. Es fehle schlicht die Einwilligung „für den konkreten Fall“. Das BGH-Urteil stärkt damit das Prinzip der informierten Zustimmung im Online-Bereich.

 

2. Cookie-Einwilligung nach DSGVO

Noch grundsätzlicher war die Positionierung des BGH-Urteils zur Cookie-Einwilligung: Eine wirksame Zustimmung in das Setzen von Cookies erfordert – so der BGH in Übereinstimmung mit der EuGH-Entscheidung Planet49 – eine aktive Handlung des Nutzers. Ein voreingestelltes Häkchen genügt nicht.

Konkret bedeutet das: Webseitenbetreiber dürfen nicht mehr davon ausgehen, dass Nutzer mit dem Nicht-Entfernen eines Häkchens einverstanden sind. Der BGH liest – entgegen dem Wortlaut – in § 15 Abs. 3 TMG ein Einwilligungserfordernis hinein, um den Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie gerecht zu werden. Webseitenbetreiber dürfen Cookies daher nur nach einer aktiven Cookie-Einwilligung verwenden. Damit bestätigt das BGH-Urteil, dass eine passive Zustimmung (Opt-out) keine rechtliche Wirkung entfaltet. Unternehmen müssen nach dem BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO ihre Banner daher aktiv umstellen.

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3. Cookie-Einwilligung: Rechtsdogmatik am Rande der Wortlautgrenze

Das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung zeigt auch juristisch, wie weit richtlinienkonforme Auslegung gehen kann.Der BGH betreibt richtlinienkonforme Rechtsfortbildung, obwohl der nationale Gesetzgeber es über Jahre hinweg versäumt hatte, die europäische Cookie-Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen. § 15 Abs. 3 TMG sah ursprünglich ein Opt-out-Verfahren vor – ein Widerspruch des Nutzers sollte ausreichen. Der BGH jedoch formt dies im Sinne des europäischen Rechts zu einem Opt-in um, also einem Modell mit aktiver Zustimmung.

Kritiker werfen dem Gericht eine unzulässige Überschreitung des Wortlauts und damit eine richterliche Gesetzgebung vor. Andererseits erscheint die Entscheidung aus Sicht der unionsrechtlichen Harmonisierung folgerichtig und notwendig. Der EuGH selbst forderte in Planet49 eine aktive, informierte Zustimmung – unabhängig davon, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Klar ist: Dieses BGH-Urteil prägt das deutsche Datenschutzrecht maßgeblich und definiert die Zustimmungspraxis für Cookies neu.

 

DSGVO und ePrivacy: Zwei Systeme, ein Ziel?

Das BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung verdeutlicht auch die Abgrenzung zwischen DSGVO und ePrivacy-Richtlinie. Während die DSGVO personenbezogene Daten schützt, schützt die ePrivacy-Richtlinie auch die Integrität des Endgeräts – also den Zugriff auf das Gerät selbst, selbst wenn keine personenbezogenen Daten gespeichert werden.

Der BGH folgt dieser Differenzierung und betont, dass die ePrivacy-Richtlinie ergänzend zur DSGVO gilt – es bestehe kein Anwendungsvorrang, sondern eine Parallelität der Regelwerke. Dies bedeutet: Auch Cookies ohne personenbezogene Daten benötigen eine aktive Zustimmung, sobald sie nicht technisch notwendig sind.
Damit stärkt das BGH-Urteil die Bedeutung der Cookie-Einwilligung als zentrale Voraussetzung für rechtmäßige Datenverarbeitung.

 

Praxisfolgen: Das Ende klassischer Cookie-Banner

Für Webseitenbetreiber bedeutet das BGH-Urteil nichts Geringeres als einen Paradigmenwechsel bezüglich der Cookie-Zustimmung. Voreingestellte Häkchen? Unzulässig. Cookie-Banner mit einem einzigen „OK“-Button ohne weitere Optionen? Ebenfalls unzulässig.

Erlaubt ist nur:

  • Eine echte Opt-in-Zustimmung
  • Transparente Informationen über Zweck, Dauer und Drittzugriffe
  • Trennung notwendiger und optionaler Cookies
  • Alternativen zum Consent – etwa kostenpflichtiger Zugang ohne Tracking

Diese Punkte bilden die Grundlage für eine rechtssichere Cookie-Einwilligung laut BGH-Urteil. Schulen Sie auch Ihre Mitarbeiter bezüglich der DSGVO mit unserer DSGVO Selbstschulung für Mitarbeiter!

 

Kritik und Realität bezüglich der Cookie-Einwilligung: Ein Fortschritt mit Schatten

So klar die dogmatischen Linien des BGH-Urteils auch gezogen sein mögen – die Praxis bleibt schwierig:

  • Cookie Fatigue: Viele Nutzer klicken Cookie-Einwilligungen ungelesen weg. Die Rechtsprechung mag dem Datenschutz dienen, verfehlt aber unter Umständen ihr Ziel in der digitalen Realität.
  • Marktmacht großer Anbieter: Unternehmen mit monopolartigen Strukturen können Consent-Modelle einfacher durchsetzen als kleine Anbieter – was zu einer Marktverzerrung führen kann.
  • Rechtliche Unsicherheiten: Das Urteil öffnet neue Fragen, etwa zur zulässigen Verlinkung auf Informationen oder zur Verantwortung für Drittanbieter-Cookies.

 

Ausblick: ePrivacy-Verordnung und das Ende der Cookie-Banners?

Das BGH-Urteil zur Cookie-Einwilligung ist ein Schritt hin zu einer einheitlichen europäischen Datenschutzpraxis.

Mit der geplanten ePrivacy-Verordnung hätte bald ein einheitlicher, kodifizierter Rechtsrahmen für die Cookie-Zustimmung geschaffen werden können. Dann wären auch Fragen zur Verarbeitung nicht-personenbezogener Daten oder zum Verhältnis von DSGVO und ePrivacy einheitlich geregelt.

Doch nach jahrelangen Verzögerungen und festgefahrenen Verhandlungen ist das Vorhaben im Februar 2025 offiziell abgebrochen worden. Nichtsdestotrotz bleibt das BGH-Urteil „Cookie-Einwilligung II“ maßgeblich.
Es definiert, wann eine Cookie-Einwilligung rechtlich wirksam ist und wie Unternehmen Cookie-Banner DSGVO-konform gestalten müssen.

 

Fazit zur Cookie-Einwilligung

Das BGH-Urteil „Cookie-Einwilligung II“ ist mehr als eine technische Datenschutzentscheidung – es ist ein Meilenstein im digitalen Verbraucherrecht. Es zwingt zur Neuausrichtung von Einwilligungssystemen, fordert mehr Verantwortungsbewusstsein von Webseitenbetreibern und zeigt zugleich die Defizite gesetzgeberischer Umsetzung auf. Das klassische Cookie-Banner lebt weiter – aber nur noch mit einer rechtskonformen Cookie-Einwilligung. Damit definiert das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO die rechtliche Grundlage für aktive Zustimmung im Datenschutzrecht.

 

Fragen zur rechtssicheren Umsetzung von Cookie-Einwilligungen?

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FAQ zur Cookie-Einwilligung – Was Sie jetzt beachten müssen

Das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO legt fest, dass Cookies nur nach aktiver Zustimmung („Opt-in“) gesetzt werden dürfen. Dies erfüllt die Anforderungen von Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-Richtlinie i.V.m. Art. 4 Nr. 11 DSGVO. Außerdem müssen Nutzer vorher umfassend informiert werden (Speicherdauer, Drittempfänger etc.).

Für Webseitenbetreiber bedeutet das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO, dass alle Cookie-Banner eine aktive Zustimmung nach DSGVO erfordern.

  • Cookie-Banner müssen:
    • Freiwilligkeit der Einwilligung sicherstellen,
    • Technisch notwendige und optionale Cookies unterscheiden,
    • und transparente Informationen bieten (auch zu Drittanbietern).
  • Cookie-Walls (Zugang nur bei Zustimmung) sind problematisch.

Ja. Technisch unbedingt erforderliche Cookies (z. B. für Warenkorb-Funktionen oder Spracheinstellungen) benötigen keine Zustimmung.

Aber: Diese Ausnahme ist eng auszulegen – alle anderen Cookies (z. B. für Tracking, Werbung oder Statistiken) sind einwilligungspflichtig.

Auch Drittanbieter-Cookies fallen unter das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO und benötigen eine aktive Zustimmung. Dies sollten Sie daher beachten:

  • Vorab klar informieren, wer beteiligt ist,
  • Den Zweck der Verarbeitung benennen,
  • und eine aktive Cookie-Einwilligung einholen.

Anonyme oder verschachtelte Verweise auf andere Datenschutzhinweise genügen nicht.

Die ursprünglich geplante ePrivacy-Verordnung (ePVO):

  • Sollte die ePrivacy-Richtlinie ablösen und die DSGVO ergänzen,
  • Ist 2025 gescheitert – das Projekt wurde offiziell eingestellt.

Stattdessen plant die EU nun ein umfassenderes „Digital Package“ mit neuen Regelungen für Datenschutz, Werbung, KI und Online-Kommunikation – voraussichtlich ab Ende 2025.

Ja – nach Auffassung vieler Juristen hat der BGH durch richtlinienkonforme Rechtsfortbildung den § 15 Abs. 3 TMG über seinen Wortlaut hinaus interpretiert.
Begründung: Der Gesetzgeber hat die ePrivacy-Richtlinie nicht vollständig umgesetzt, sodass der BGH eingreifen musste, um Unionsrecht Geltung zu verschaffen.

Kritiker bemängeln, dass das BGH-Urteil Cookie-Einwilligung DSGVO zu Rechtsunsicherheiten führt, obwohl es die Datenschutzpraxis stärkt. Weitere Kritikpunkte sind:

  • Cookie Fatigue: Nutzer akzeptieren oft unreflektiert, was der Sinn aktiver Einwilligung unterläuft.
  • Ungleichgewicht am Markt: Große Anbieter profitieren, weil Alternativen fehlen.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 13. November 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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