Am 25. März 2021 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil gefällt, das für den Onlinehandel und das Zahlungsdiensterecht wegweisend ist: Die Erhebung PayPal-Gebühren und Zahlungen mittels Sofortüberweisung verstößt nicht gegen das gesetzliche Entgeltverbot in § 270a BGB. Damit bestätigte der BGH die Entscheidung des OLG München und und wies die Revision der Wettbewerbszentrale zurück. Das BGH-Urteil schafft wichtige Rechtssicherheit für Händler im Online-Handel.
Hintergrund: Streit um PayPal-Gebühr bei Fernbusreisen
Die Beklagte, das Fernbusunternehmen FlixBus, hatte ihren Kunden beim Ticketkauf im Internet vier Zahlungsmöglichkeiten angeboten: Zahlung per EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal. Für die beiden letztgenannten Optionen fiel ein prozentualer Aufschlag auf den Fahrpreis an. Die Klägerin – die Wettbewerbszentrale – hielt diese PayPal-Gebühren im Online-Handel für unzulässig und klagte auf Unterlassung gestützt auf § 3a UWG i.V.m. § 270a BGB. Das Landgericht München I gab ihr zunächst recht. Das Berufungsgericht (OLG München) wies die Klage bezüglich der PayPal-Gebühren hingegen ab.
Rechtlicher Maßstab der PayPal-Gebühr: § 270a BGB und das Entgeltverbot
Nach § 270a BGB dürfen Verbraucher für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel keine Zusatzentgelte zahlen. Dazu gehören insbesondere SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Zahlungskarten.
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 62 Abs. 4 PSD2 und soll Zahlungen im Online-Handel effizient, sicher und diskriminierungsfrei gestalten.
Das BGH-Urteil legt nun klar fest, dass PayPal-Gebühren und Sofortüberweisungsentgelte nicht unter dieses Entgeltverbot fallen.
BGH-Urteil zur PayPal-Gebühr im Onlinehandel: Kein Verstoß gegen das Entgeltverbot aus §270a BGB
1. Sofortüberweisung: Nicht nur „Überweisung“, sondern Dienstleistungspaket
Obwohl technisch eine SEPA-Überweisung zugrunde liegt, betonte das BGH-Urteil, dass die Sofortüberweisung über einen externen Zahlungsdienstleister erfolgt, der zusätzliche Leistungen wie Bonitätsprüfung und Echtzeit-Bestätigung für Händler im Onlinehandel erbringt.
Das Entgelt beziehe sich nicht auf die Überweisung selbst, sondern auf die zusätzliche Dienstleistung, und sei daher rechtlich zulässig.
2. PayPal: E-Geld statt SEPA – getrennte Leistungsbeziehungen
Auch für PayPal-Gebühren entschied der BGH, dass diese nicht unter das Entgeltverbot des § 270a BGB fallen.
PayPal löst zwar im Hintergrund ggf. eine Lastschrift oder Kreditkartenzahlung aus, doch diese Beziehung besteht nur zwischen dem Zahler und PayPal, nicht zwischen Zahler und Händler.
Im Verhältnis Händler–Kunde erfolgt lediglich eine E-Geld-Transaktion, die vom Entgeltverbot ausgenommen ist. Damit sind PayPal-Gebühren im Onlinehandel grundsätzlich erlaubt.
3. Wahlfreiheit und Wettbewerb bleiben gewahrt
Das BGH-Urteil stellte klar: Sofern Händler mindestens eine zumutbare und kostenfreie Zahlungsmöglichkeit anbieten – wie etwa EC-Karte oder SEPA-Überweisung – dürfen sie für alternative Zahlungsarten wie PayPal oder Sofortüberweisung eine Gebühr verlangen.
Diese Differenzierung schützt die Wahlfreiheit der Verbraucher und den Wettbewerb im Onlinehandel.
Konsequenzen für Onlinehandel und Verbraucher bezüglich der PayPal-Gebühr
1. Onlinehandel: Rechtssicherheit bei PayPal-Gebühren
Das BGH-Urteil schafft klare Regeln für Händler im Onlinehandel.
Sie dürfen PayPal-Gebühren oder Entgelte für Sofortüberweisung erheben, sofern diese nicht für SEPA-Zahlungen, sondern für zusätzliche Zahlungsdienstleistungen anfallen.
Wichtig bleibt: Es muss mindestens eine gebührenfreie Zahlungsmethode verfügbar sein.
Damit bietet der BGH endlich Rechtssicherheit im Zahlungsdiensterecht.
2. Verbraucher: Transparenz und Wahlfreiheit
Für Verbraucher im Onlinehandel bedeutet das BGH-Urteil, dass PayPal-Gebühren grundsätzlich zulässig sind, solange sie klar kommuniziert werden und eine kostenfreie Alternative besteht.
Transparenz und die bewusste Entscheidung für eine bequeme, aber kostenpflichtige Zahlungsart sind zentrale Voraussetzungen.
PayPal-Gebühr im Onlinehandel – rechtliche Bewertung
In der juristischen Fachwelt wurde das BGH-Urteil zur PayPal-Gebühr im Onlinehandel nicht durchweg positiv aufgenommen. Insbesondere wird kritisiert, dass der BGH Zahlungsauslösedienste wie PayPal aus dem Schutzbereich des § 270a BGB ausklammert – obwohl sie technisch eine SEPA-Überweisung auslösen. Hier sehen viele Juristen eine ungleichmäßige Behandlung im Vergleich zu anderen SEPA-Zahlungsarten im Onlinehandel. Auch der Einwand, der Verbraucher erkenne oft gar nicht, dass ein Dritter zwischengeschaltet ist, wurde vom BGHausdrücklich für unbeachtlich erklärt.
Ausblick: Bedeutung für den Onlinehandel bezüglich der PayPal-Gebühr
Das BGH-Urteil ist praxisrelevant für alle Händler im Onlinehandel.
Zahlungsdienstleister wie PayPal behalten sich in ihren Nutzungsbedingungen teils vor, Gebührenaufschläge zu untersagen.
Ein Vertragsverstoß kann daher haftungsrechtliche Folgen haben, selbst wenn die PayPal-Gebühr aus Sicht des BGH zulässig ist.
Unternehmen sollten ihre Zahlungsbedingungen und AGB daher an das Urteil anpassen.
Fazit zum BGH-Urteil bezüglich der PayPal-Gebühr
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 25. März 2021 wichtige Rechtssicherheit im Onlinehandel geschaffen:
PayPal-Gebühren und Entgelte für Sofortüberweisungen sind erlaubt, sofern sie nicht auf SEPA-Zahlungen, sondern auf zusätzliche Dienstleistungen Dritter entfallen.
Das Urteil schafft einen fairen Ausgleich zwischen Verbraucherschutz, Wettbewerb und unternehmerischer Preisgestaltung.
Damit stärkt der BGH die Rechtsklarheit im Zahlungsverkehr des Onlinehandels.
Fragen zur PayPal-Gebühr im Onlinehandel?
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❓ FAQ – BGH-Urteil zur PayPal-Gebühr
Vor dem BGH-Urteil zur PayPal-Gebühr im Onlinehandel herrschte rechtliche Unsicherheit darüber, ob die Erhebung von Zusatzentgelten wie der PayPal-Gebühr gegen das Entgeltverbot in § 270a BGB verstößt. Besonders bei Zahlungsarten wie PayPal oder Sofortüberweisung war unklar, ob diese unter die SEPA-Regelungen fallen.
Das BGH-Urteil zur PayPayl-Gebühr schafft nun Rechtsklarheit und klärt endgültig, dass § 270a BGB nicht auf Zahlungsdienste wie PayPal oder Sofortüberweisung anwendbar ist. Damit stärkt es den Onlinehandel.
§ 270a BGB verbietet es, Verbrauchern zusätzliche Entgelte für bestimmte bargeldlose Zahlungsmittel – insbesondere SEPA-Überweisung, SEPA-Lastschrift und Zahlungskarten – aufzuerlegen. Fraglich war, ob PayPal-Gebühren ebenfalls darunter fallen.
Laut BGH-Urteil fallen PayPal-Gebühren im Onlinehandel nicht darunter, weil sie als eigenständige Zahlungsdienstleistung gelten. Damit bestätigt das BGH-Urteil, dass PayPal-Gebühren im Onlinehandel zulässig sein können, wenn sie nicht auf SEPA-Zahlungen entfallen.
Nein. Online-Händler müssen laut BGH-Urteil mindestens eine zumutbare, gebührenfreie Zahlungsmöglichkeit anbieten (§ 312a Abs. 4 BGB). Nur alternative Zahlarten mit Zusatznutzen (wie PayPal/Sofortüberweisung) dürfen mit einer Gebühr versehen sein. Das BGH-Urteil schafft hier klare Grenzen für Online-Händler.
Verbraucher können nur dann gegen PayPal-Gebühren vorgehen, wenn:
- keine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit angeboten wird,
- das Entgelt für SEPA-Zahlungen im engeren Sinn erhoben wird,
- oder gegen andere Verbraucherschutzpflichten (z. B. Transparenz) verstoßen wird.
Im Rahmen des BGH-Urteils zur PayPal-Gebühr wurde zudem betont, dass Transparenz für Verbraucher oberste Priorität hat.
Das BGH-Urteil zur PayPal-Gebühr im Onlinehandel bringt Rechtssicherheit für Online-Händler und unterstreicht, dass Zusatzleistungen im Zahlungsprozess vergütet werden dürfen – solange Verbraucher weiterhin frei wählen können, ob sie beispielsweise ein PayPal-Entgelt zahlen möchten oder nicht. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit beim Erheben von PayPal-Entgelten und Sofortüberweisungs-Gebühren.
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