Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob § 26 Abs. 4 BDSG als Rechtsgrundlage für Betriebsvereinbarungen zur Datenverarbeitung mit dem europäischen Datenschutzrecht vereinbar ist.
Hintergrund der Vorlage an den EuGH
Nach Auffassung des BAG war unklar, ob § 26 Abs. 4 BDSG im Einklang mit Art. 88 DSGVO steht.
Dieser Artikel erlaubt es den Mitgliedstaaten, spezifischere Vorschriften zur DSGVO zu erlassen. Kritiker bemängeln jedoch, dass § 26 Abs. 4 BDSG keine bloße Spezifizierung darstellt, sondern eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung schafft.
In der datenschutzrechtlichen Literatur überwiegt daher die Ansicht, dass § 26 Abs. 4 BDSG nicht europarechtskonform ist.
Mögliche Entscheidung des EuGH
Es wird erwartet, dass der EuGH dieser Auffassung folgen und die Vorschrift für unwirksam erklären wird. Sollte dies geschehen, hat das weitreichende Folgen für Unternehmen:
Rechtsunsicherheit: Betriebsvereinbarungen, die auf § 26 Abs. 4 BDSG beruhen, könnten ihre Rechtsgrundlage verlieren.
Beschäftigtendatenschutz: Unternehmen müssten prüfen, ob ihre Regelungen zur Datenverarbeitung von Beschäftigtendaten noch zulässig sind.
Handlungsbedarf: Betriebe könnten gezwungen sein, kurzfristig alternative Rechtsgrundlagen zu schaffen.
Ausblick für Unternehmen
Sollte der EuGH § 26 Abs. 4 BDSG kippen, entsteht ein Rechtsvakuum im Bereich des Beschäftigtendatenschutzes. Unternehmen, die ihre Datenverarbeitung über Betriebsvereinbarungen geregelt haben, sollten die weitere Entwicklung genau verfolgen.
Update zur EuGH-Entscheidung vom 19. Dezember 2024 (C-65/23):
Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen klargestellt, dass Betriebsvereinbarungen nach § 26 Abs. 4 BDSG weiterhin zulässig sein können, aber nur, wenn sie die Vorgaben der DSGVO präzisieren und das durch die DSGVO gewährte Schutzniveau nicht unterschreiten.
§ 26 Abs. 4 BDSG bleibt bestehen, allerdings dürfen Betriebsvereinbarungen keine eigenständige Rechtsgrundlage außerhalb der DSGVO schaffen.
Den ausführlichen Beitrag zur EuGH-Entscheidung finden Sie hier