Das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg hat am 16. Juni 2025 einen wegweisenden Beschluss zur Reichweite der Meinungsfreiheit im digitalen Raum getroffen. Im Kern geht es um den Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG und die Frage, ob Plattformen Daten an Unternehmen herausgeben müssen. Es wies die Beschwerde eines Unternehmens zurück, das die Identität anonymer Nutzer zweier Bewertungsportale gerichtlich offenlegen lassen wollte. Damit stärkt das Gericht nicht nur die Rechte von Bewertungsplattformen, sondern auch die rechtlich geschützte Anonymität von Meinungsäußerungen im Netz.
Hintergrund des Falls: Anonyme Arbeitgeberbewertungen als Auslöser des Verfahrens
Polemische Kritik eines ehemaligen Mitarbeiters
Anlass des Verfahrens war eine Reihe stark kritischer Äußerungen, die im Dezember 2024 von einem anonymen ehemaligen Angestellten auf zwei Arbeitgeberbewertungsplattformen veröffentlicht wurden. In der besonders auffälligen Bewertung wurde ein „Kupferkabel“ als der „einzig fähige Leiter“ des Unternehmens bezeichnet. Eine Führungskraft sei „für nichts zu gebrauchen“ und gehöre „höchstens an die Kasse oder zur Tankstelle“. Zusätzlich wurde der Vorwurf geäußert, es fände eine gezielte Umsatzmanipulation statt, um die Unternehmenszahlen in einem besseren Licht erscheinen zu lassen.
Unternehmen fordert Offenlegung der Identität
Das betroffene Unternehmen sah in diesen Äußerungen eine strafbare Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts, eine Schmähkritik (§ 185 StGB) sowie den Straftatbestand der Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllt. Es begehrte gestützt auf § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG die Herausgabe personenbezogener Daten – insbesondere Name, IP-Adresse und E-Mail-Adresse – der Verfasser über die jeweiligen Plattformbetreiber.
Entscheidung des OLG Bamberg: Kein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG bei zulässiger Kritik
Sowohl das Landgericht Aschaffenburg in erster Instanz als auch das OLG Bamberg wiesen die Anträge vollumfänglich zurück. Maßgeblich war nach Auffassung des Senats die Einschätzung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen nicht um rechtswidrige, geschweige denn strafbare Inhalte handele. Vielmehr seien die Beiträge durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
Die Formulierungen – so das Gericht – seien ohne Zweifel überspitzt und pointiert, jedoch nicht als Schmähkritik oder strafbare Beleidigung einzustufen. Auch der implizite Vorwurf einer Umsatzmanipulation stelle keine beweisbare Tatsachenbehauptung, sondern eine subjektive Einschätzung dar. Die Nutzer hätten sich im Rahmen eines Kontexts geäußert, in dem zugespitzte, auch polemische Aussagen erwartet würden. Eine strafbare Grenzüberschreitung sei dabei nicht erkennbar.
Reichweite von § 21 TDDDG: Wann besteht ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG?
Besonders hervorzuheben ist die juristische Klarstellung des Senats zur Auslegung von § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG. Die Vorschrift sehe eine Auskunftspflicht nur dann vor, wenn es um rechtswidrige audiovisuelle Inhalte oder Inhalte gehe, die bestimmte Strafnormen erfüllen. Die im Streit stehenden Arbeitgeberbewertungen seien jedoch ausschließlich in Textform erfolgt und erfüllten keinen der dort genannten Tatbestände.
Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDDDG lediglich sogenannte Bestandsdaten – wie Name oder E-Mail-Adresse – von einer etwaigen Auskunftspflicht umfasst seien. Nutzungsdaten wie IP-Adressen seien dagegen ausgenommen. Selbst wenn ein Anspruch auf Datenauskunft bestehen würde, könne dieser die Herausgabe der begehrten IP-Adressen also nicht begründen.
Keine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts
Auch hinsichtlich des Unternehmenspersönlichkeitsrechts verwies das Gericht auf die mangelnde Betroffenheit. Die Beiträge richteten sich primär gegen individuelle Führungspersonen und nicht gegen das Unternehmen selbst. Eine kollektive oder unmittelbare Beeinträchtigung des unternehmerischen Rufs sei – so der Senat – nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Inhalt der Bewertungen als Ausdruck individueller Unzufriedenheit mit dem Arbeitsumfeld und den Vorgesetzten zu verstehen.
Entscheidend sei, dass die Bewertung nicht auf bloße Diffamierung abziele, sondern eine (wenn auch scharfe) Auseinandersetzung mit konkret erlebten Führungssituationen beinhalte. Eine Schmähkritik, die jeglichen sachlichen Bezug vermissen lasse, liege daher nicht vor.
Folgen für Unternehmen und Bewertungsportale
Wann sich rechtliche Schritte lohnen
Mit seiner Entscheidung schafft das OLG Bamberg ein bedeutsames Maß an Rechtssicherheit für Betreiber von Bewertungsportalen. Solange Bewertungen nicht gegen Strafgesetze verstoßen oder in den Bereich der rechtswidrigen audiovisuellen Inhalte fallen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Offenlegung der Identität anonymer Nutzer.
Wann Bewertungen hinzunehmen sind
Für Unternehmen bedeutet das: Auch scharfe oder provokative Kritik – sofern sie im rechtlich zulässigen Rahmen bleibt – muss hingenommen werden. Nur wenn explizite Beleidigungen, Verleumdungen oder Schmähungen vorliegen, kann ein Auskunftsanspruch erfolgreich geltend gemacht werden. Die rechtliche Schwelle dafür liegt jedoch hoch.
Fazit: Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG bleibt die Ausnahme
Das Urteil des OLG Bamberg steht in einer Linie mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Meinungsfreiheit und zum Schutz der Anonymität im Netz. Arbeitgeber müssen sich auf öffentlich zugänglichen Bewertungsportalen mit negativen, auch zugespitzten Äußerungen auseinandersetzen. Eine richterliche Offenlegung personenbezogener Daten ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt.
Für die Praxis bedeutet das: Die Hürden für erfolgreiche Auskunftsanträge gegen Bewertungsportale bleiben hoch. Unternehmen sollten negative Bewertungen nicht vorschnell als rechtswidrig einstufen, sondern sorgfältig prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Datenherausgabe überhaupt gegeben sind.
Damit bleibt der Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG in der Praxis die Ausnahme.
Fragen zum Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG?
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht unterstützen Arbeitgeber dabei, negative Arbeitgeberbewertungen rechtssicher zu prüfen, Löschung durchzusetzen und einen Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG strategisch vorzubereiten – jetzt Beratung im IT- und Datenschutzrecht anfordern oder unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen!
FAQ zum Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG
Ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG besteht nur, wenn eine Bewertung rechtswidrige Inhalte enthält, etwa strafbare Beleidigungen oder Verleumdungen. Reine Meinungsäußerungen – auch scharfe Kritik – sind durch Art. 5 GG geschützt und lösen keinen Anspruch auf Datenherausgabe aus.
In der Regel nicht. Das OLG Bamberg hat klargestellt, dass anonyme Arbeitgeberbewertungen in Textform meist nicht unter § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG fallen. Nur bei klar strafbaren Inhalten kann eine Ausnahme bestehen.
Unternehmen können nach § 21 TDDDG nur Bestandsdaten wie Name oder E-Mail-Adresse verlangen. IP-Adressen gelten als Nutzungsdaten und sind ausdrücklich nicht vom Auskunftsanspruch umfasst, selbst wenn eine Rechtsverletzung behauptet wird.
Ja, aber nur ausnahmsweise. Eine Offenlegung kommt nur in Betracht, wenn die Bewertung strafbare Inhalte oder nachweislich unwahre Tatsachen enthält. Ein Auskunftsanspruch nach § 21 TDDDG betrifft meist nur Bestandsdaten (z. B. Name, E-Mail), nicht IP-Adressen. Reine Meinungen sind durch Art. 5 GG geschützt.
Schmähkritik liegt vor, wenn bei einer Arbeitgeberbewertung nicht mehr die Sache, sondern die bloße Herabwürdigung einer Person oder eines Unternehmens im Vordergrund steht. Dann fehlt jeder sachliche Bezug, und der Schutz der Meinungsfreiheit kann entfallen. Überspitzte oder polemische Kritik bleibt dagegen oft zulässig, solange sie noch einen Sachkern hat.
Oft ist ein Löschantrag beim Portal der schnellste Weg – vor allem bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Zusätzlich helfen Gegendarstellung/Antwortfunktion, Abmahnung bei klarer Rechtsverletzung und eine interne Beweissicherung (Screenshots, Zeugen, Unterlagen). Erst wenn das nicht reicht, lohnt die Prüfung eines Auskunftsanspruchs nach § 21 TDDDG.
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