Anspruch der Netzbetreiber aus Zahlung der Netzumlage in voller Höhe

Netzbetreiber, die eine reduzierte Netzumlage nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) an energieintensive Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 1 Mio. kWh jährlich gewähren, haben einen Anspruch auf Zahlung der Netzumlage in voller Höhe. Voraussetzung für die Begünstigung nach § 19 Abs. 2 StromNEV ist, dass die Letztverbraucher dem Netzbetreiber bis zum 31. März des auf die Begünstigung folgenden Jahres den im vorangegangenen Kalenderjahr aus dem Netz bezogenen selbstverbrauchten Strom melden. Wird diese Frist nicht eingehalten, entfällt die Begünstigung und der Netzbetreiber hat einen Anspruch auf Zahlung der Netzumlage in voller Höhe. Regelmäßig sorgen verspätete Meldungen der Unternehmen für großen Mehraufwand bei der Einhaltung eigener Meldepflichten der Netzbetreiber. Macht der Netzbetreiber seine Ansprüche nicht geltend, bleibt der Verstoß folgenlos und droht sich fortwährend zu wiederholen. Dies muss aber nicht sein. Sollten Sie ebenfalls von dieser Problematik betroffen sein oder sind sich nicht sicher, ob Ihnen selbst Ansprüche gegen die Abnehmer zustehen, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung zur Verfügung.

Ihr Ansprechpartner in dieser Angelegenheit ist Rechtsanwalt Florian Riggenmann Telefon: 0 73 03 – 90 17 98 10 E-Mail: f.riggenmann@e-rechtsanwaelte.de

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