Achtung: Feststellung der Identität bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches unerlässlich

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Die Geltendmachung des Auskunftsanspruches des Art. 15 DS-GVO setzt voraus, dass die Identität des Auskunftsersuchenden festgestellt werden kann.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Anfrage per Mail niemals die Voraussetzung einer Identifikation erfüllt. Im Regelfall sollte verlangt werden, dass eine Ausweiskopie inklusive der Adressdaten übermittelt wird.

Wichtiger Hinweis: Gemäß Art. 12, Abs. 2, S.2 entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung, sofern die Identifizierung der betroffenen Person nicht möglich ist, d.h. wenn dieser sich weigert, an der Identifikation mitzuwirken.

Weiterer Hinweis: Falls die Identifikationsermittlung durch Abfrage einer Ausweiskopie erfolgt, verlangen § 18, Abs. 3, S. 3 PassG und § 20, Abs. 2 AwG, dass der Passinhaber in die Verarbeitung der Kopie einwilligen muss.

 

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 21. März 2024 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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