Achtung: Feststellung der Identität bei der Geltendmachung eines Auskunftsanspruches unerlässlich

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Die Geltendmachung des Auskunftsanspruches des Art. 15 DS-GVO setzt voraus, dass die Identität des Auskunftsersuchenden festgestellt werden kann.

Hierbei ist zu beachten, dass eine Anfrage per Mail niemals die Voraussetzung einer Identifikation erfüllt. Im Regelfall sollte verlangt werden, dass eine Ausweiskopie inklusive der Adressdaten übermittelt wird.

Wichtiger Hinweis: Gemäß Art. 12, Abs. 2, S.2 entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung, sofern die Identifizierung der betroffenen Person nicht möglich ist, d.h. wenn dieser sich weigert, an der Identifikation mitzuwirken.

Weiterer Hinweis: Falls die Identifikationsermittlung durch Abfrage einer Ausweiskopie erfolgt, verlangen § 18, Abs. 3, S. 3 PassG und § 20, Abs. 2 AwG, dass der Passinhaber in die Verarbeitung der Kopie einwilligen muss.

 

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