Neueste Entscheidung des EuGH zur Beweislast
Der EuGH hat in einer neuesten Entscheidung nochmals daran festgehalten, dass der Verantwortliche, d.h. das Unternehmen grundsätzlich die Beweislast dafür trägt, dass eine Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein aktives Verhalten des Betroffenen erforderlich ist.
Ferner ist diese Einwilligung nur wirksam, sofern der Betroffene vorher alle Informationen über Umstände im Zusammenhang mit dieser Verarbeitung in verständlicher und leicht zugänglicher Form und in einer klaren und einfachen Sprache erhalten hat.
Diesbezüglich ist insbesondere in Datenschutzinformationen sicherzustellen, dass diese den Anforderungen des EuGH entsprechen.
Im Rahmen unserer Datenschutzmandate wurde hierfür selbstverständlich Sorge getragen.
Gerne halten wir Sie auf dem Laufenden und versorgen Sie einmal im Monat mit aktuellen Informationen, Rechtsprechungen sowie Handlungsempfehlungen.
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