Wir beraten Energieversorger im Forderungsfall
inwieweit die Organe der Gesellschaft in Haftung zu nehmen sind.
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Eine Gesellschaft oder ein Unternehmen sind als solches im deutschen Strafrecht nicht strafbar. Insofern schließt die Organhaftung diese Gesetzeslücke. In welchem Umfang deshalb die Vertreter der Gesellschaften - seien es Gründer, Unternehmer, Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat in Verantwortung oder persönliche Haftung zu nehmen sind, sind im Recht der Organhaftung verankert.
Wir beraten Energieversorger im Forderungsfall, inwieweit die Organe der Gesellschaft in Haftung zu nehmen sind.
Inwieweit der Geschäftsführer einer GmbH oder der Vorstand einer Kapitalgesellschaft persönlich haftet - insbesondere im Fall der Insolvenz der Gesellschaft - dazu beraten und vertreten wir Unternehmen.
Insbesondere
Recht der GmbH-Geschäftsführer und deren Haftung
Wann haftet ein Geschäftsführer im Innenverhältnis und wann gegenüber Dritten?
Kann ich die Geschäftsführer einer GmbH für eine offene Forderung in persönliche Haftung nehmen?
Kann ich im Fall der Insolvenz einer Kapitalgesellschaft die Vorstandschaft in persönliche Haftung nehmen für eine offene Forderung nehmen?
Wie kann das Forderungsrisiko gegenüber Firmenkunden minimiert werden?
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