MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts - 1

MoPeG – Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

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Einführung und Hintergrund des MoPeG

Mit dem am 1. Januar 2024 in Kraft tretenden MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird das Personengesellschaftsrecht grundlegend reformiert. Es handelt sich um die erste umfassende Personengesellschaftsrechtsreform seit Inkrafttreten des BGB im Jahr 1900. Ziel ist die rechtssichere und systematische Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als rechtsfähige Außengesellschaft.

Das MoPeG-Gesetz 2024 geht auf ein im Koalitionsvertrag angekündigtes Vorhaben zurück. Grundlage war ein von einer Expertenkommission ausgearbeiteter Entwurf, der sich an den Empfehlungen des 71. Deutschen Juristentags orientierte. Der Gesetzesentwurf wurde nach öffentlicher Konsultation und Anhörungen schließlich am 17. August 2021 verkündet. Damit markiert das MoPeG-Gesetz 2024 einen Wendepunkt im deutschen Personengesellschaftsrecht – insbesondere für Freiberufler und Gesellschafter von GbRs.

 

Die rechtsfähige Außengesellschaft gemäß MoPeG

Zentraler Baustein der Reform des Personengesellschaftsrechts ist die gesetzliche Anerkennung der rechtsfähigen GbR (§ 705 Abs. 2 BGB). Diese kann nun selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn die Gesellschafter das gemeinsame Ziel verfolgen, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Damit wird durch das MoPeG-Gesetz 2024 ein Bruch mit der bisherigen Lehre vollzogen, die die GbR als nicht rechtsfähige Gesamthandsgemeinschaft betrachtete. Die GbR-Reform nach dem MoPeG 2024 bringt neue Regelungen für Gesellschafter.

 

GbR-Reform 2024 führt Gesellschaftsregister ein

Erstmals erhält die GbR durch das MoPeG ein eigenes Register (§ 707 BGB). Dieses Gesellschaftsregister sorgt für Subjektpublizität und ersetzt die bisherigen Hilfskonstruktionen wie etwa § 899a BGB a.F., der über das Grundbuch eine eingeschränkte Publizität gewährte.

Wichtig: Die Eintragung ist nicht zwingend. Sie wird aber zur Voraussetzung, wenn die GbR selbst in anderen Registern erscheinen soll, etwa im Grundbuch oder in der Gesellschafterliste einer GmbH. Nur mit Eintragung im Gesellschaftsregister ist z. B. die Eintragung als Grundstückseigentümerin möglich (→ sog. Voreintragungsobliegenheit)

Die Eintragung ist formell, nicht konstitutiv – das heißt, sie ist nicht Voraussetzung für die Rechtsfähigkeit der GbR.

Die Anmeldungen müssen notariell beglaubigt erfolgen. Damit wird die Rolle von Notaren bei der Registerführung im MoPeG gestärkt.

 

Weitere Änderungen im MoPeG-Gestez zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

 

1. Beteiligungsverhältnisse und Stimmrechte laut MoPeG-Gesetz 2024

Ab der GbR-Reform 2024 gilt: Die Stimm- und Gewinnverteilung richtet sich nach den vertraglich vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Fehlt eine Regelung, hat jeder Gesellschafter die gleichen Stimmrechte.

 

2. GbR-Reform nach MoPeG: Vertretung und Außenverhältnis

Ist eine Einzelvertretung vereinbart, kann diese lau MoPeG nach außen künftig nicht mehr beschränkt werden – das schafft Rechtssicherheit für den Rechtsverkehr. Diese Vorgabe bringt Klarheit und Rechtssicherheit für Gesellschafter von GbRs.

 

3. Kündigungsmöglichkeiten gemäß der GbR-Reform 2024

Es besteht künftig die Möglichkeit zur Kündigung der Gesellschaft mit der Folge, dass die Gesellschaft aufgelöst wird. Diese Möglichkeit kann im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Diese Neuregelung des MoPeG 2024 kann in der Praxis zu erheblichen Konflikten und Rechtsunsicherheit führen. Bei Gesellschafterstreitigkeiten stellt die Option der Kündigung der Gesellschaft ein massives Druckmittel dar.

Zu unterscheiden ist hiervon die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses. In diesem Fall scheidet der kündigende Gesellschafter aus der Gesellschaft aus und die Gesellschaft wird ohne ihn fortgesetzt. Dies gilt auch ohne Regelung einer Fortsetzungsklausel.

Scheidet ein Gesellschafter der GbR aus, so erhält er laut MoPeG künftig eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung. Dies gilt auch ohne entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag.

 

4. Öffnung der Personenhandelsgesellschaften im MoPeG für Freiberufler und Unternehmer 

Für Freiberufler und Unternehmer sieht das MoPeG-Gesetz 2024 vor, dass sie sich künftig in der Rechtsform einer OHG, KG oder GmbH & Co. KG organisieren können – sofern das Berufsrecht dies ausdrücklich zulässt. Diese Änderung im Gesellschaftsrecht ermöglicht es z. B. Angehörigen freier Berufe, von den Haftungsbeschränkungen der GmbH & Co. KG zu profitieren.

 

5. Beschlussmängelrecht im MoPeG-Gesetz 2024

Für Personenhandelsgesellschaften gelten nach der MoPeG-Reform 2024 nun Regelungen zum Beschlussmängelrecht (§§ 110 ff. HGB), die sich am aktienrechtlichen Anfechtungsmodell orientieren. Künftig wird zwischen Beschlussmängeln differenziert: Einerseits gibt es solche, die den Beschluss von vornherein nichtig machen, andererseits solche, die nur mittels einer innerhalb einer bestimmten Frist erhobenen Anfechtungsklage gegenüber der Gesellschaft aufgehoben werden können.

Das MoPeG lässt den Gesellschaftern jedoch offen, per Opt-out das bisherige Feststellungsmodell beizubehalten.

 

Fazit zur GbR-Reform nach MoPeG

Das MoPeG-Gesetz 2024 stellt einen systemischen Umbruch im Personengesellschaftsrecht dar. Die rechtsfähige GbR und das Gesellschaftsregister verbessern Transparenz und Rechtssicherheit. Die Regelungen zur Vertretung, Kündigung und Abfindung stärken die Handlungsfähigkeit, während das neue Beschlussmängelrecht die innere Ordnung insbesondere von Handelsgesellschaften auf eine neue Grundlage stellt.

Besonders hervorzuheben im MoPeG ist aus Sicht der notariellen Praxis die Verlagerung der Verantwortung für Registeranmeldungen an die vorsorgende Rechtspflege.

 

Fragen zum MoPeG oder zur Reform des Personengesellschaftsrechts?

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❓ FAQ zum MoPeG – Was Sie zur Reform des Personengesellschaftsrechts wissen müssen

Die GbR wird im MoPeG gesetzlich als rechtsfähige Außengesellschaft anerkannt (§ 705 Abs. 2 BGB). Das bedeutet:

  • Sie kann selbst Verträge abschließen, Eigentum erwerben und klagen oder verklagt werden.
  • Die frühere Ansicht der GbR als bloße „Gesamthandsgemeinschaft“ ist überholt.

Erstmals gibt es aufgrund der MoPeG-Reform 2024 ein öffentliches Register für GbRs – vergleichbar mit dem Handels- oder Vereinsregister.
Wichtige Fakten:

  • Die Eintragung ist freiwillig, aber notwendig für bestimmte Rechtsgeschäfte, z. B.:
    • Grundbuch-Eintragungen
    • Beteiligung an Kapitalgesellschaften
  • Eintragung hat Publizitätswirkung – Dritte können sich darauf verlassen.
  • Die Anmeldung muss notariell beglaubigt werden (§ 707b BGB).

Nein. Die Eintragung ist laut MoPeG nicht konstitutiv, sondern deklaratorisch.
Eine GbR ist also bereits ohne Registereintrag rechtsfähig – sofern sie am Rechtsverkehr teilnimmt.

  • Ab 2024 richtet sich die Stimm- und Gewinnverteilung nach dem vertraglich vereinbarten Beteiligungsverhältnis.
  • Fehlt eine solche Regelung, gelten laut MoPeG gleichberechtigte Stimmrechte.

Es gibt zwei Formen:

  • Kündigung der Gesellschaft → Gesellschaft wird aufgelöst. Diese Möglichkeit kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses → Gesellschafter scheidet einzeln aus; die Gesellschaft besteht fort, selbst ohne Fortsetzungsklausel.

Der ausscheidende Gesellschafter hat Anspruch auf eine angemessene Abfindung, auch wenn im Vertrag nichts geregelt ist.

Ja, sofern das Berufsrecht dies erlaubt, können Freiberufler künftig wählen aus:

  • OHG
  • KG
  • oder GmbH & Co. KG

Das eröffnet z. B. Ärzten, Architekten oder Rechtsanwälten neue Haftungs- und Gestaltungsoptionen.

Für Gesellschafter:

  • Mehr Klarheit bei Stimmrechten und Abfindungen
  • Bessere Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag
  • Neue Organisationsformen für Freiberufler

Für Dritte und Gläubiger:

  • Mehr Transparenz durch Registereinsicht
  • Klare Vertretungsverhältnisse
  • Erhöhte Rechtssicherheit bei Verträgen mit der GbR

Ja. Diskutiert werden u. a.:

  • Die Gefahr taktischer Kündigungen durch Gesellschafter bei Streitigkeiten
  • Rechtsunsicherheit durch neue Konflikte im Abfindungsrecht
  • Mehr Bürokratie für kleine, rein interne GbRs (z. B. Erbengemeinschaften), wenn eine Eintragung erforderlich wird

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 13. November 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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