BAG-Urteil 2023: Erreichbarkeitspflicht bei Dienstplanänderung - 1

BAG-Urteil 2023: Kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderung

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Kurzfristige Dienstplanänderungen und die Frage, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit verpflichtet sind, solche Änderungen aktiv zur Kenntnis zu nehmen (Erreichbarkeitspflicht), sorgen seit Jahren für Diskussionen im Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 23. August 2023 (Az. 5 AZR 349/22) nun einen wichtigen Präzedenzfall zur Erreichbarkeitspflicht im Arbeitsrecht geschaffen, der erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat. Die Entscheidung berührt zentrale Aspekte wie Recht auf Unerreichbarkeit, Arbeitszeitrecht, Mitwirkungspflichten bei kurzfristigen Änderungen, und den Gesundheitsschutz – und dürfte weit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten.

 

Warum dieses BAG-Urteil zum Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderungen so relevant ist

Die Frage, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit verpflichtet sind, kurzfristige Dienstplanänderungen zur Kenntnis zu nehmen, betrifft nicht nur einzelne Branchen wie Rettungsdienste, sondern viele Unternehmen mit flexiblen Einsatzplänen.
Das aktuelle BAG-Urteil 2023 hat hier bezüglich des Rechts auf Unerreichbarkeit neue Maßstäbe gesetzt. Es macht deutlich, wie wichtig klare interne Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind.

 

Sachverhalt zum BAG-Urteil: Dienstplanänderung in der Freizeit per SMS – Besteht ein Recht auf Unerreichbarkeit?

Im Jahr 2021 kam es zu einem Konflikt zwischen einem langjährig beschäftigten Notfallsanitäter und seinem Arbeitgeber. Der Mitarbeiter unterlag einer Betriebsvereinbarung zu sogenannten Springerdiensten, die es dem Arbeitgeber erlaubte, bis 20:00 Uhr am Vortag vor Dienstbeginn konkrete Einsätze festzulegen.

An zwei Tagen wurde der zunächst unkonkret eingeplante Dienst des Sanitäters kurzfristig in eine Frühschicht (6:00 bzw. 6:30 Uhr) umgelegt. Die Benachrichtigung der Dienstplanänderung erfolgte an arbeitsfreien Tagen – per SMS oder E-Mail. Versuche, ihn über die Dienstplanänderung telefonisch zu informieren, scheiterten.

Der Kläger las die Nachrichten über die Dienstplanänderung nicht vor seinem ursprünglichen Arbeitsbeginn (7:30 Uhr). Er meldete sich pünktlich um diese Zeit telefonisch (da dies zu Corona-Zeiten so vereinbart war), wurde aber nicht eingesetzt, weil bereits jemand aus der Rufbereitschaft für ihn eingesprungen war. Der Arbeitgeber wertete dies als unentschuldigtes Fehlen, sprach eine Ermahnung und später eine Abmahnung aus und zog Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Ein Recht auf Unerreichbarkeit sah er daher nicht.

Der Sanitäter klagte – mit dem Argument, dass er in seiner Freizeit nicht verpflichtet sei, dienstliche Nachrichten über Dienstplanänderungen zu lesen oder nach Änderungen zu suchen. Er habe keine Rufbereitschaft und besitze kein dienstliches Endgerät – faktisch habe er also ein Recht auf Unerreichbarkeit.

 

Direktionsrecht des Arbeitgebers bei Dienstplanänderung vs. Recht auf Unerreichbarkeit im Arbeitsrecht

Im Mittelpunkt des BAG-Urteils 2023 stand die juristische Abwägung zwischen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO, § 315 BGB) bezüglich der Dienstplanänderung und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, insbesondere seinem Recht, in der Freizeit nicht erreichbar zu sein (sog. „Recht auf Unerreichbarkeit“).

Der Arbeitgeber berief sich auf die Betriebsvereinbarung und argumentierte, dass Arbeitnehmer verpflichtet seien, bis 20:00 Uhr am Vorabend zu prüfen, ob es kurzfristige Dienstplanänderungen gebe. Diese Pflicht sei notwendig, um die Einsatzfähigkeit sicherzustellen.

Der Kläger verwies dagegen auf § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), der einen Vorlauf von mindestens vier Tagen vorsieht, sowie auf das Argument, dass jede dienstliche Kommunikation in der Freizeit Arbeitszeit darstellt und daher ein Recht auf Unerreichbarkeit bestehe. Außerdem kritisierte er, dass der Arbeitgeber keine rechtssichere Zustellung nachweisen konnte.

 

BAG-Urteil 2023: Entscheidung der Vorinstanz & Stärkung des Rechts auf Unerreichbarkeit

Das LAG Schleswig-Holstein urteilte am 27.09.2022 (Az. 1 Sa 39 öD/22) zugunsten des Klägers bezüglich des Rechts auf Unerreichbarkeit bei einer Dienstplanänderung.


Wesentliche Begründungspunkte:

  • Dienstplanänderungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen.
  • Zugang über die Dienstplanänderung erfolgt erst, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist – hier frühestens zu Dienstbeginn.
  • Keine Pflicht zur Erreichbarkeit oder zum Lesen dienstlicher Nachrichten in der Freizeit.
  • „Recht auf Unerreichbarkeit“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das Gericht sah jede dienstliche Nachricht in der Freizeit als Arbeitszeit an – also auch die Nachricht über die Dienstplanänderung. Da der Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen konnte, musste er die Stunden gutschreiben und die Abmahnung entfernen. Schließlich gehöre es zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht. So hatte auch bereits das LAG Thüringen entschieden (Urteil vom 16.5.2018 – 6 Sa 442/17).

Zwischenfazit: Dieses Urteil war ein klares Signal für das Recht auf Unerreichbarkeit im Arbeitsrecht und für den Arbeitnehmerschutz.

 

BAG-Urteil 2023: Doch kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderung

Das BAG-Urteil hob diese Entscheidung jedoch am 23.08.2023 auf und entschied zugunsten des Arbeitgebers.

 

Kernpunkte des BAG-Urteils 2023:

  • Arbeitnehmer sind aufgrund der Betriebsvereinbarung verpflichtet, Konkretisierungen der Springerdienste – also Dienstplanänderungen – spätestens ab dem Abend des Vortags aktiv zur Kenntnis zu nehmen.
  • Diese Pflicht gilt als leistungssichernde Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).
  • Die Kenntnisnahme einer SMS zur kurzfristigen Dienstplanänderung in der Freizeit ist keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, da der Eingriff minimal sei.
  • Organisatorische Schwierigkeiten wie längere Anfahrtswege spielen keine Rolle, solange die Dienstplanänderung rechtzeitig (bis 20:00 Uhr) erfolgt.

Zwischenfazit: Das BAG-Urteil 2023 stärkte die betriebliche Flexibilität und stellte klar, dass eine vertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelte Erreichbarkeitspflicht auch in die Freizeit hineinwirken kann – ein Recht auf Unerreichbarkeit besteht daher nicht immer.

 

Praxistipps für Arbeitgeber nach dem BAG-Urteil bezüglich Dienstplanänderungen und dem Recht auf Unerreichbarkeit

Damit es nach dem BAG-Urteil 2023 zum Recht auf Unerreichbarkeit bezüglich Dienstplanänderungen nicht zu vergleichbaren Streitigkeiten kommt, sollten Arbeitgeber:

  • Klare Betriebsvereinbarungen zu kurzfristigen Dienstplanänderungen abschließen, die Pflichten und Fristen eindeutig regeln.
  • Zustellwege dokumentieren – idealerweise über Systeme mit Lesebestätigung.
  • Transparente Kommunikation sicherstellen, damit Arbeitnehmer ihre Pflichten kennen.
  • Gesundheitsschutz beachten und Ruhezeiten einhalten.

Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihre internen Regelungen Mitwirkungspflichten in der Freizeit enthalten oder ein Recht auf Unerreichbarkeit besteht, und sich gegebenenfalls beraten lassen.

 

Fazit zum BAG-Urteil: Balance zwischen Flexibilität des Arbeitgebers und Recht auf Unerreichbarkeit

Der Fall zeigt, wie unterschiedlich Gerichte den Ausgleich zwischen betrieblicher Flexibilität und Arbeitnehmerschutz, also dem Recht auf Unerreichbarkeit, bewerten.
Das LAG stellte den Schutz der Freizeit und damit das Recht auf Unerreichbarkeit in den Vordergrund, das BAG hingegen die Funktionsfähigkeit des Betriebs – sofern die Pflichten, insbesondere bezüglich kurzfristigen Dienstplanänderungen, klar geregelt sind.

Für die Praxis bedeutet das: Betriebsvereinbarungen zu Dienstplanänderungen sind das zentrale Steuerungsinstrument, um Konflikte zu vermeiden. Arbeitgeber können damit kurzfristige Änderungen rechtssicher kommunizieren, Arbeitnehmer wissen klar, wann sie verpflichtet sind, Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und gerade kein Recht auf Unerreichbarkeit besteht.

 

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❓FAQ – BAG-Urteil 2023: Kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderung

Das BAG-Urteil zum Recht auf Unerreichbarkeit bezüglich Dienstplanänderungen legt fest, dass Arbeitnehmer bei klar geregelten Betriebsvereinbarungen verpflichtet sein können, kurzfristige Dienstplanänderungen in ihrer Freizeit zur Kenntnis zu nehmen und ein Recht auf Unerreichbarkeit in diesem Fall nicht besteht, auch wenn die Vorinstanzen diesbezüglich anders entschieden haben.

Das BAG-Urteil 2023 sieht die kurze Kenntnisnahme der Dienstplanänderung als keinen relevanten Arbeitseingriff im Sinne des Arbeitsschutzes, daher ist es in diesem Kontext keine Arbeitszeit. Damit bestand für den Arbeitnehmer kein Recht auf Unerreichbarkeit.

Bei bestehender Pflicht kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen wie Abmahnungen oder den Verlust von Arbeitszeitguthaben nach sich ziehen. So wurde es auch im BAG-Urteil entschieden. Hier wurde die Flexibilität des Arbeitgebers vor das Recht der Unerreichbarkeit des Arbeitnehmers gestellt.

Das Recht auf Unerreichbarkeit schützt die Freizeit von Beschäftigten, kann aber durch klare, rechtlich wirksame Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden. Diese Einschränkung kann sich beispielsweise auf kurzfristige Dienstplanänderungen beziehen.

Ja, grundsätzlich gilt das BAG-Urteil zum Recht auf Unerreichbarkeit bei kurzfristigen Dienstplanänderungen für alle, besonders relevant ist es jedoch für Branchen mit flexiblen Einsatzplänen wie Rettungsdienste, Pflege, Gastronomie oder Schichtbetriebe.

Durch eindeutige Betriebsvereinbarungen, transparente Kommunikation und dokumentierte Zustellwege, etwa mit Lesebestätigungen, können kurzfristige Dienstplanänderungen rechtssicher gestaltet und das Recht auf Unerreichbarkeit in solchen Fällen – wie im BAG-Urteil 2023 – wirksam ausgeschlossen werden.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 30. Oktober 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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