OVG Berlin: Kein DSGVO-Recht auf S-Bahn-Videos - 1

VG Berlin: Kein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO auf Videoaufnahmen der S-Bahn

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Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat am 12. Oktober 2023 (Az. VG 1 K 561/21) entschieden, dass ein Fahrgast keinen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen gegen den Betreiber einer S-Bahn hat. Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Betreiber von Videoüberwachungssystemen und definiert zugleich klar die Grenzen der Betroffenenrechte nach Art. 15 DSGVO.
Geklagt hatte ein Fahrgast, der sich auf sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO berief und Einsicht in die ihn betreffenden Aufnahmen verlangte. Der Betreiber der S-Bahn verweigerte die Herausgabe der Videoaufnahmen unter Hinweis auf den hohen technischen Aufwand sowie den Datenschutz anderer Fahrgäste.

Das VG Berlin folgte dieser Argumentation und stützte sich auf § 275 Abs. 2 BGB, der eine Leistungsverweigerung bei Unzumutbarkeit erlaubt. Besonders betont wurde, dass die automatische Löschung der Videoaufzeichnungen nach 48 Stunden ein zentrales datenschutzrechtliches Schutzinstrument im Sinne der DSGVO darstellt.
Für Betreiber von S-Bahnen bzw. Verkehrsmitteln im allgemeinen schafft das Urteil des VG Berlin somit Rechtssicherheit: Eine Verpflichtung zur Identifikation einzelner Personen und Herausgabe von Videoaufzeichnungen nach Art. 15 DSGVO besteht nicht, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

 

Der Fall: Fahrgast einer S-Bahn fordert Videoaufnahmen nach Art. 15 DSGVO

Am 6. Oktober 2020 nutzte der Kläger eine S-Bahn in Berlin und forderte kurz darauf per E-Mail die Herausgabe der Videoaufzeichnungen, die während seiner Fahrt erstellt worden waren auf Grundlage von Art. 15 DSGVO. Dabei gab er die Zugnummer, den genauen Zeitraum sowie eine Beschreibung seines Aussehens an, um seine Identifizierung zu erleichtern. Zudem bat er den Betreiber der S-Bahn, die automatische Löschung der Daten nach 48 Stunden zu verhindern.

Der S-Bahn-Betreiber verweigerte jedoch die Herausgabe und argumentierte, dass Videoaufzeichnungen ausschließlich an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben würden. Außerdem sei eine eindeutige Identifikation des Klägers aufgrund der Mund-Nasen-Bedeckung während der Fahrt nicht möglich gewesen.

Daraufhin wandte sich der Kläger an die Berliner Datenschutzaufsicht und machte geltend, dass es sich bei den Aufnahmen um personenbezogene Daten handle. Er berief sich auf Art. 15 DSGVO, der betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über gespeicherte Daten einräumt. Die Datenschutzaufsicht vertrat schließlich die Auffassung, dass der Betreiber gegen die DSGVO verstoßen habe. Eine Einschätzung, die letztlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte.

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Urteil des VG Berlin: Unzumutbarkeit der Datenauskunft

Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass der Betreiber der S-Bahn nicht verpflichtet ist, dem Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Eine Identifikation des Klägers auf den Videoaufzeichnungen hätte umfangreiche Maßnahmen erfordert, darunter den Einsatz von Gesichtserkennungssoftware oder die manuelle Sichtung sämtlicher Aufnahmen.

Zusätzlich müssten die Gesichter anderer Fahrgäste unkenntlich gemacht werden, um deren Datenschutzrechte zu wahren. Außerdem wäre eine physische Entnahme der Blackbox aus dem Zug notwendig, da die Videoaufzeichnungen dezentral gespeichert und nicht remote ausgelesen werden können. Diese Maßnahmen seien angesichts der kurzen Löschfrist von 48 Stunden weder praktikabel noch verhältnismäßig.

Das Gericht betonte zudem, dass der Kläger bereits wusste, welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, und daher kaum ein zusätzliches Informationsinteresse bestand. Dieses Missverhältnis zwischen dem geringen Nutzen für den Kläger und dem hohen Aufwand für den Betreiber rechtfertige die Ablehnung des Auskunftsanspruchs nach § 275 Abs. 2 BGB. Kritiker gehen hier von einem an den Haaren herbeigezogenen Argument aus, welches schlichtweg eine Lücke im Rahmen der DSGVO zeigt. Man versuche damit, Notlösungen zu finden, um die Geltendmachung von Ansprüchen nicht ausufern zu lassen.

Das Urteil des VG Berlin setzt einen wichtigen Maßstab dafür, wie weit Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO bei Videoüberwachungssystemen reichen.

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OVG Berlin-Brandenburg bestätigt endgültig: Kein Anspruch auf S-Bahn-Videoaufnahmen 

Am 13. Mai 2025 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) in der Berufungsinstanz (Az. OVG 12 B 14/23) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2023. Damit ist endgültig klargestellt, dass Fahrgäste keinen Anspruch auf die Herausgabe von Videoaufzeichnungen nach Art. 15 DSGVO ihrer Fahrten mit der S-Bahn Berlin haben.

Zentrale Grundlage des Urteils ist das mit der Berliner Datenschutzbehörde abgestimmte Datenschutzkonzept des Betreibers. Dieses Konzept stellt sicher, dass:

  • Videoaufzeichnungen dezentral auf Wechselfestplatten in den Zügen gespeichert werden
  • eine automatische Löschung der Daten nach 48 Stunden erfolgt
  • ein Auslesen ausschließlich auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden stattfindet (in der Praxis ca. viermal pro Woche)
  • der Betreiber keinen direkten Zugriff auf die Daten hat

Das OVG stellte klar, dass eine Pflicht zur Herausgabe von Videodaten nicht dazu führen darf, dass dieses Datenschutzkonzept aufgegeben oder gravierend verändert werden müsste. Eigene Einsichts- und Identifizierungsprozesse beim Betreiber würden das Datenschutzniveau erheblich senken und stünden im Widerspruch zu den Grundprinzipien der DSGVO, insbesondere:

  • Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
  • Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)

Damit bestätigt das OVG die hohe rechtliche Bedeutung abgestimmter Datenschutzkonzepte:

  • Individuelle Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO dürfen diese Konzepte nicht aushebeln
  • Für Betreiber schafft das Urteil klare Rechtssicherheit
  • Für Fahrgäste von S-Bahnen bleibt der Zugriff auf Aufnahmen faktisch ausgeschlossen, außer auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden

 

Rechte Dritter vs. Art. 15 DSGVO

Das OVG Berlin-Brandenburg hob hervor, dass die Herausgabe von Videoaufzeichnungen erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte anderer Fahrgäste und Beschäftigter nach sich ziehen würde. Selbst wenn eine Verpixelung von Gesichtern technisch möglich wäre, bliebe der hierfür notwendige Aufwand unverhältnismäßig: Dazu gehören eine längere Speicherung der Daten, die manuelle Sichtung der Aufzeichnungen, die physische Entnahme der Blackbox aus dem Zug und umfangreiche technische Anpassungen.

Entscheidend ist, dass die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO bereits in der DSGVO selbst festgelegt sind:

  • Art. 11 DSGVO befreit den Verantwortlichen von der Pflicht, zusätzliche Daten zu verarbeiten oder Prozesse anzupassen, wenn eine Identifizierung nicht erforderlich ist.
  • Art. 12 Abs. 2 DSGVO erlaubt es, ein Auskunftsersuchen abzulehnen, sofern der Verantwortliche nachweisen kann, dass eine Identifizierung nicht möglich ist.
  • Art. 15 Abs. 4 DSGVO schränkt das Recht auf Erhalt einer Kopie ein, sobald dadurch die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet würden.

Das OVG stellte klar, dass diese systematische Auslegung der DSGVO die Ablehnung des Auskunftsanspruchs trägt – ein Rückgriff auf § 275 Abs. 2 BGB ist daher nicht mehr erforderlich. Von einer Lücke in der DSGVO kann daher, laut diesem Urteil, nicht mehr gesprochen werden.

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Bedeutung für Unternehmen: Grenzen des DSGVO-Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO

Die Urteile haben sowohl praktische als auch rechtliche Auswirkungen. Für Unternehmen, die Videoüberwachung einsetzen – insbesondere im öffentlichen Personenverkehr –, schafft es eine klare Orientierung: Solange die Identifizierung einzelner Personen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen nach Art. 15 DSGVO.

Gleichzeitig stärkt die Entscheidung den Grundsatz der Datenminimierung, der ein zentraler Bestandteil der DSGVO ist. Unternehmen können sich auf datenschutzfreundliche Konzepte stützen, ohne befürchten zu müssen, durch einzelne Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO hohe technische Anpassungspflichten zu übernehmen.

Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Betroffene weitere Rechte wie das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung durchsetzen möchten. Da diese Rechte ohne Kenntnis der verarbeiteten Daten kaum effektiv ausgeübt werden können, hat der Auskunftsanspruch in solchen Fällen besondere Bedeutung.

Das Urteil schafft damit mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, während es zugleich die Erwartungshaltung von Betroffenen in Bezug auf die Durchsetzbarkeit ihrer Rechte realistisch begrenzt.

 

Fazit: Klare Leitplanken für Videoüberwachung in der S-Bahn und das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (12. Oktober 2023) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (13. Mai 2025) setzen gemeinsam ein klares Signal für den Umgang mit Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO im Kontext der Videoüberwachung. Während das Verwaltungsgericht bereits den Anspruch des Fahrgastes auf Herausgabe der Videoaufnahmen wegen unverhältnismäßigen Aufwands und mangelnder Identifizierbarkeit ablehnte, konkretisierte das OVG die rechtlichen Maßstäbe und stellte das Ergebnis auf eine breitere datenschutzrechtliche Grundlage.

Das OVG machte deutlich, dass Betroffenenrechte – einschließlich des Anspruchs auf eine Kopie personenbezogener Daten – nicht grenzenlos sind. Entscheidend ist die Zumutbarkeit für den Verantwortlichen:

  • Unternehmen müssen keine umfangreichen technischen oder organisatorischen Änderungen vornehmen, um einzelne Auskunftsersuchen zu erfüllen.
  • Ein mit den Datenschutzbehörden abgestimmtes Datenschutzkonzept darf nicht durch individuelle Ansprüche unterlaufen werden.
  • Der Schutz der Rechte Dritter, wie anderer Fahrgäste und Mitarbeiter, steht gleichrangig neben dem Auskunftsrecht und kann dieses sogar einschränken.

Damit schaffen die Urteile eine klare Rechtssicherheit für Betreiber von Videoüberwachungssystemen, insbesondere im öffentlichen Verkehr. Unternehmen können weiterhin auf datenschutzfreundliche Konzepte setzen, ohne fürchten zu müssen, dass hohe technische Anpassungspflichten aus einzelnen Auskunftsersuchen erwachsen.

Für Betroffene bedeutet dies jedoch, dass der Zugang zu Videoaufnahmen eingeschränkt bleibt und praktisch nur bei einer Anfrage von Strafverfolgungsbehörden möglich ist. Insgesamt festigen die Urteile den Grundsatz der Datenminimierung und setzen einen wichtigen Rahmen für die Balance zwischen Betroffenenrechten und Datenschutzinteressen Dritter.

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❓ FAQ - VG Berlin: Kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auf Videoaufnahmen der S-Bahn

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) (Az. OVG 12 B 14/23) bestätigte am 13. Mai 2025 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2023. Es wurde endgültig klargestellt, dass Fahrgäste keinen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen ihrer Fahrten nach Art. 15 DSGVO mit der S-Bahn Berlin haben.

Das OVG sah eine Herausgabe der Videoaufnahmen aus der S-Bahn als unverhältnismäßig an:

  • Die Aufnahmen werden dezentral auf Wechselfestplatten gespeichert.
  • Eine Einsicht erfordert manuelle Sichtungen oder Gesichtserkennung.
  • Gesichter anderer Fahrgäste müssten aufwendig verpixelt werden.
  • Das Datenschutzkonzept müsste gravierend geändert werden, was gegen die Grundprinzipien der DSGVO verstoßen würde.

Die Videoaufnahmen werden 48 Stunden nach ihrer Erstellung automatisch gelöscht. Ein Zugriff danach ist technisch nicht mehr möglich. Diese kurze Speicherfrist dient dem Datenschutz und wurde vom OVG ausdrücklich bestätigt.

Laut dem mit der Berliner Datenschutzbehörde abgestimmten Konzept erfolgt ein Zugriff nur bei Anfragen von Strafverfolgungsbehörden – in der Praxis etwa viermal pro Woche.

Die automatische Löschung ist Teil des Datenschutzkonzepts und damit der Einhaltung der DSGVO. Sie soll sicherstellen, dass:

  • personenbezogene Daten nicht länger gespeichert werden als notwendig,
  • der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO gewahrt bleibt,
  • und nur im Bedarfsfall Behördenzugriff möglich ist.

Ja, der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bleibt wichtig, besonders wenn Betroffene:

  • ihr Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO),
  • ihr Recht auf Berichtigung oder
  • ihr Recht auf Einschränkung der Verarbeitung durchsetzen wollen

Da die S-Bahn-Aufnahmen nach 48 Stunden automatisch gelöscht werden, ist eine gesonderte Löschung in der Praxis nicht erforderlich. Für andere Systeme empfiehlt es sich, Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu beantragen, um gezielt das Recht auf Vergessenwerden (Art. 17 DSGVO) ausüben zu können.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 30. Oktober 2025 aktualisiert.

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