Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Mai 2023 mit seinem Urteil in der Rechtssache C-300/21 eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung von Art. 82 DSGVO getroffen und damit einen Meilenstein für den DSGVO Schadensersatz EuGH sowie den EuGH Datenschutz Schadensersatz bei Datenschutzverstößen gesetzt. Dieses EuGH-Urteil Art. 82 DSGVO Schadensersatz geht auf den Fall der Österreichischen Post AG zurück, die ab 2017 begann, Daten über die politische Einstellung der österreichischen Bevölkerung zu erheben. Dafür nutzte sie einen Algorithmus, der verschiedene soziale und demografische Merkmale wie Alter, Geschlecht und Wohnort berücksichtigte, um sogenannte „Zielgruppenadressen“ zu erstellen. Diese statistischen Hochrechnungen wurden anschließend an Organisationen verkauft, damit diese gezielt Werbung verschicken konnten. Im konkreten Fall berechnete die Post für den Kläger eine hohe Affinität zu einer bestimmten politischen Partei. Diese Information wurde zwar nicht an Dritte weitergegeben, dennoch fühlte sich der Kläger verletzt und bloßgestellt. Er hatte der Verarbeitung seiner Daten nicht zugestimmt und empfand die Speicherung und Zuordnung als vertrauensschädigend und ärgerlich. Laut Vorlagebeschluss lagen jedoch keine weiteren nachweisbaren Schäden vor, außer den vorübergehenden negativen Gefühlen aufgrund des DSGVO-Verstoßes. Dennoch forderte er Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
EuGH klärt Voraussetzungen für DSGVO-Schadensersatz
Im Mittelpunkt des EuGH-Urteils zum Datenschutz stand die Auslegung von Art. 82 DSGVO, der den Anspruch auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen regelt. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem Europäischen Gerichtshof drei entscheidende Fragen zur Vorabentscheidung vor, die für Betroffene und Unternehmen gleichermaßen von großer Bedeutung sind:
- Reicht ein DSGVO-Verstoß allein aus, um Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen, oder muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden?
- Dürfen nationale Gesetze, wie etwa in Österreich, eine Bagatellgrenze oder Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden festlegen, sodass nur schwerwiegende Beeinträchtigungen ersatzfähig sind?
- Welche Maßstäbe gelten für die Höhe des DSGVO-Schadensersatzes? Sind hier nationale Vorschriften maßgeblich oder gelten unionsrechtliche Grundsätze?
Diese Fragen an den EuGH sind von enormer praktischer Relevanz, weil sie die Reichweite der DSGVO, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen nach Art. 82 DSGVO bei Datenschutzverletzungen und die Haftungsrisiken für Unternehmen in der gesamten Europäischen Union betreffen. Mit seiner Entscheidung liefert der EuGH erstmals eine verbindliche rechtliche Orientierung zum DSGVO-Schadensersatz und schafft damit mehr Rechtssicherheit für Betroffene und Verantwortliche.
Art. 82 DSGVO – Wann besteht ein Anspruch?
Das EuGH-Urteil zum DSGVO-Schadensersatz stellt klar, dass Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen nur dann gewährt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sind:
- Verstoß gegen die DSGVO – z. B. eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten
- Nachweis eines konkreten Schadens – es muss ein materieller oder immaterieller Schaden vorliegen, wie etwa Kontrollverlust, Rufschädigung oder psychische Belastungen.
- Kausalzusammenhang – der geltend gemachte Schaden muss direkt auf den DSGVO-Verstoß zurückzuführen sein.
Damit macht der EuGH deutlich: Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht aus, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Gleichzeitig erklärt das EuGH-Urteil nationale Bagatellgrenzen oder Erheblichkeitsschwellen für immaterielle Schäden nach Art. 82 DSGVO für unzulässig.
Selbst geringfügige immaterielle Schäden können also ersatzfähig gemäß der DSGVO sein, sofern sie spürbare Nachteile verursachen. Bloße Unannehmlichkeiten oder ein „leichtes Unwohlsein“ genügen jedoch nicht.
Bei der Bemessung der Schadenshöhe nach Art. 82 DSGVO bleibt das nationale Recht grundsätzlich maßgeblich. Allerdings müssen Gerichte dabei die unionsrechtlichen Grundsätze beachten:
- Äquivalenzgrundsatz: DSGVO-Ansprüche dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare nationale Ansprüche.
- Effektivitätsgrundsatz: Die Durchsetzung der DSGVO-Rechte darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden.
Voraussetzung für einen Anspruch ist nach dem EuGH insbesondere ein nachweisbarer immaterieller Schaden Art. 82 DSGVO, etwa in Form von Kontrollverlust, Rufschädigung oder konkreten psychischen Belastungen.
Das EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO stärkt damit die Position der Betroffenen erheblich, ohne Unternehmen einer pauschalen Haftungsgefahr auszusetzen.
Haftungsrisiken für Unternehmen nach dem EuGH-Urteil
Das EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat für Unternehmen weitreichende Folgen. Da der Gerichtshof nationale Bagatellgrenzen für immaterielle Schäden ausdrücklich ausgeschlossen hat, müssen Verantwortliche künftig damit rechnen, dass bereits kleinere Datenschutzverstöße zu Schadensersatzforderungen nach der DSGVO führen können.
Besonders risikobehaftet sind Fälle, in denen sensible personenbezogene Daten verarbeitet oder unrechtmäßig gespeichert werden, beispielsweise Informationen zu politischen Meinungen, Gesundheitsdaten oder finanziellen Verhältnissen.
Um das DSGVO-Haftungsrisiko und damit etwaige Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zu reduzieren und rechtssicher zu agieren, müssen Unternehmen ihre DSGVO-Compliance künftig noch strenger ausrichten und bestehende Prozesse umfassend überprüfen. Dazu gehören insbesondere:
- Überprüfung und Dokumentation sämtlicher Datenverarbeitungen, um die Rechenschaftspflicht gemäß DSGVO zu erfüllen.
- Transparente Einwilligungserklärungen sowie der klare Nachweis der Rechtsgrundlagen für jede Datenverarbeitung.
- Risikominimierung bei sensiblen Daten durch Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen und andere technische sowie organisatorische Maßnahmen im Sinne der DSGVO.
- Schnelle Reaktion auf Auskunfts- und Löschungsanfragen betroffener Personen, um DSGVO-Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Das EuGH-Urteil verdeutlicht, dass DSGVO-Compliance nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein entscheidender Wettbewerbsfaktor geworden ist. Wer seine Datenschutzprozesse optimiert, minimiert Haftungsrisiken durch die DSGVO und stärkt gleichzeitig das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.
Offene Fragen und Herausforderungen beim EuGH-Urteil Art. 82 DSGVO Schadensersatz
Das EuGH-Urteil zur Auslegung zum Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO markiert einen Wendepunkt im europäischen Datenschutzrecht. Dennoch lässt es mehrere zentrale Fragen offen und eröffnet Raum für juristische Diskussionen, die sowohl Betroffene als auch Unternehmen betreffen. Eine der größten offenen Fragen ist, ob ein bloßer Kontrollverlust bereits einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet.
1. Kein automatischer Schadensersatz bei DSGVO-Verstoß
Das EuGH-Urteil hat klargestellt, dass es keine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden gibt. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können demnach ersatzfähig sein. Das hat zwei unmittelbare Folgen:
- Für Betroffene: Die Hürden zur Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatz sind gesunken, sofern konkrete Beeinträchtigungen nachweisbar sind.
- Für Unternehmen: Selbst kleinere DSGVO-Verstöße können künftig zu finanziellen Risiken führen.
Gleichzeitig verhindert der EuGH eine unkontrollierte Klageflut, indem er betont, dass nicht jede negative Folge eines DSGVO-Verstoßes automatisch einen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellt. Betroffene müssen konkrete Nachteile substantiiert darlegen; pauschale Behauptungen reichen nicht.
2. Kontrollverlust und immaterieller Schaden nach DSGVO
Ob bereits ein bloßer Kontrollverlust personenbezogene Daten DSGVO einen ersatzfähigen immateriellen Schaden begründet, hat der EuGH bewusst offengelassen und der weiteren Konkretisierung durch die nationalen Gerichte überlassen.
- Pro: Erwägungsgrund 85 DSGVO nennt den Kontrollverlust ausdrücklich als mögliches Risiko.
- Contra: Mehrere Gerichte, wie das LG Heilbronn und das LG Aachen, verlangen bislang einen nachweisbaren spürbaren Nachteil.
- Status quo: Der EuGH ließ diese Frage bewusst offen. Kläger müssen derzeit detailliert darlegen, welche psychischen Belastungen oder praktischen Nachteile der Kontrollverlust konkret verursacht hat.
Bis zu weiteren EuGH-Urteilen bleibt diese Frage ein Kernstreitpunkt. Die nationalen Gerichte müssen nun präzise Fallgruppen entwickeln und klare Kriterien festlegen.
3.Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – Präventivwirkung ohne Strafcharakter
Der EuGH betont, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine Straf- oder Sanktionsfunktion hat, sondern dem vollständigen Ausgleich des erlittenen Schadens dient. Dennoch entfaltet das EuGH-Urteil eine faktische Abschreckungswirkung:
- Bei Massenschäden summieren sich selbst kleine Beträge zu erheblichen finanziellen Belastungen.
- Mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie wird es künftig einfacher, gebündelte Ansprüche geltend zu machen.
Unternehmen stehen damit zunehmend unter Druck, ihre Datenschutz-Compliance zu optimieren und DSGVO-Verstöße konsequent zu vermeiden.
Weiteres EuGH-Urteil – Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Neben der Entscheidung zu Art. 82 DSGVO hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. Januar 2023 auch in einem weiteren Verfahren gegen die Österreichische Post AG wichtige Klarstellungen getroffen – diesmal zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Rechtssache C-487/21).
Hintergrund war derselbe: Die Österreichische Post sammelte personenbezogene Daten und nutzte diese für Marketingzwecke. Der Kläger verlangte eine vollständige Auskunft über die von der Post verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie deren konkrete Herkunft auf Grundlage der DSGVO. Die Post gab jedoch lediglich allgemeine Informationen und verwies nur auf Empfängergruppen, ohne einzelne Datenquellen offenzulegen.
Der EuGH stellte klar, dass Unternehmen verpflichtet sind, konkrete Informationen bereitzustellen, wenn Betroffene Auskunftsansprüche aus Art. 15 DSGVO geltend machen. Dazu gehören insbesondere:
- Umfang und Kategorien der gespeicherten personenbezogenen Daten.
- Zwecke der Verarbeitung der Daten.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden.
- Die genaue Herkunft der personenbezogenen Daten, soweit diese bekannt ist.
Der EuGH betonte, dass eine pauschale oder oberflächliche Auskunft nicht ausreicht. Betroffene müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen und ihre Datenschutzrechte wirksam im Sinne der DSGVO durchzusetzen.
Fazit und Praxishinweise zum DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Das EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 zur Auslegung von Art. 82 DSGVO bezüglich des Schadensersatzes verändert die Rechtslage erheblich und hat weitreichende Folgen für Betroffene und Unternehmen. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Kein automatischer Schadensersatz: Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht aus, um Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO durchzusetzen.
- Keine Bagatellgrenze: Auch geringfügige immaterielle Schäden können ersatzfähig sein, sofern sie spürbare Nachteile verursachen.
- Nationale Gerichte bestimmen die Schadenshöhe: Dabei müssen jedoch die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachtet werden.
Das EuGH-Urteil stärkt die Position der Betroffenen beim DSGVO-Schadensersatz erheblich. Wer immateriellen Schaden geltend machen will, muss diesen konkret dokumentieren.
Praxistipps für Betroffene – DSGVO-Schadensersatz erfolgreich geltend machen
Wer glaubt, dass seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet wurden, sollte den Vorfall sorgfältig dokumentieren und konkrete Auswirkungen aufzeigen. Je besser der immaterielle oder materielle Schaden nachweisbar ist, desto größer sind die Erfolgsaussichten, einen DSGVO-Schadensersatz geltend zu machen.
Im konkreten Fall der Österreichischen Post wurde durch das österreichische Gericht jedoch noch nicht abschließend entschieden, ob dem Kläger die geforderten 1.000 € DSGVO-Schadensersatz tatsächlich zugesprochen werden.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen – DSGVO-Compliance nach Art. 82 DSGVO stärken
Verantwortliche sollten ihre Datenschutz-Compliance umfassend überprüfen und bestehende Prozesse anpassen, um das Haftungsrisiko zu minimieren. Dazu gehören insbesondere:
- Rechtssichere Einwilligungserklärungen und der Nachweis der Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung.
- Eine saubere Dokumentation sämtlicher Datenverarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO.
- Schnelle Bearbeitung von Auskunfts- und Löschungsanfragen betroffener Personen gemäß den Anforderungen der DSGVO.
- Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um Datenpannen vorzubeugen.
Fazit zum EuGH-Urteil Art. 82 DSGVO Schadensersatz
Das EuGH-Urteil zum DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 stärkt Betroffene, verpflichtet Unternehmen aber stärker zu DSGVO-Compliance.
Wer hier proaktiv handelt, Risiken minimiert und Transparenz schafft, sichert sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil in einer zunehmend datengetriebenen Wirtschaft.
Fragen zu DSGVO-Schadensersatz, Datenlecks oder zu Art. 82 DSGVO?
Wenn Sie Fragen zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO, zu Datenschutzverstößen, zu immateriellen Schäden oder zu den Folgen des EuGH-Urteils haben, unterstützen wir Sie gerne. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht beraten Sie umfassend – von der Bewertung konkreter Beeinträchtigungen über die rechtssichere Geltendmachung von Ansprüchen bis hin zur Prüfung Ihrer Compliance-Strukturen im Datenschutz.
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❓ FAQ zum EuGH-Urteil und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Das EuGH-Urteil Art. 82 DSGVO Schadensersatz stellte am 4. Mai 2023 klar, dass ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nur entsteht, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Verstoß gegen die DSGVO
- Konkreter materieller oder immaterieller Schaden
- Kausalzusammenhang zwischen DSGVO-Verstoß und Schaden
Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht aus.
Ja – einige deutsche Gerichte hatten zunächst versucht, eine Bagatellgrenze einzuführen und sehr geringe Beeinträchtigungen vom Schadensersatz auszunehmen.
Der EuGH hat jedoch eindeutig entschieden, dass nationale Erheblichkeitsschwellen unzulässig sind.
Auch geringfügige immaterielle Schäden können ersatzfähig sein, sofern ein konkreter Nachteil dargelegt wird.
Die Bemessung immaterieller Schäden erfolgt nach § 287 ZPO (gerichtliche Schätzung).
Relevante Kriterien sind u. a.:
- Schwere und Dauer der Beeinträchtigung
- Bedeutung des verletzten Rechtsguts
- Umfang und Sensibilität der Datenverarbeitung
- Persönliche Auswirkungen auf die betroffene Person
Zudem müssen Gerichte die europarechtlichen Grundsätze beachten:
- Äquivalenz: DSGVO-Ansprüche dürfen nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare nationale Ansprüche
- Effektivität: Rechtsdurchsetzung darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden
Nein.
Der Kontrollverlust kann zwar ein immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO sein (Erwägungsgrund 85 DSGVO), begründet aber nicht automatisch einen Anspruch.
Betroffene müssen konkret darlegen:
- welche spürbaren Nachteile,
- welche psychischen Belastungen oder
- welche praktischen Folgen
durch den Kontrollverlust tatsächlich entstanden sind.
Ja.
Nach dem EuGH-Urteil reicht es nicht, nur den Verstoß zu behaupten.
Erforderlich ist ein substantiiertes Vorbringen, insbesondere:
- Welche konkreten Nachteile entstanden sind
- Wie stark die persönliche Beeinträchtigung war
- Dass der Schaden kausal auf den DSGVO-Verstoß zurückzuführen ist
Ja.
Im Verfahren C-487/21 (Urteil vom 12. Januar 2023) entschied der EuGH zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, dass Unternehmen:
- konkrete Angaben zu gespeicherten Daten,
- deren exakter Herkunft und
- den tatsächlichen Empfängern
bereitstellen müssen.
Allgemeine Formulierungen wie „Empfängergruppen“ oder „Daten stammen aus öffentlichen Quellen“ genügen nicht.
Nach dem EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 besteht ein Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nur, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein DSGVO-Verstoß, ein konkreter materieller oder immaterieller Schaden und ein direkter Kausalzusammenhang. Ein bloßer Datenschutzverstoß genügt nicht.
Ein immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO liegt vor, wenn Betroffene durch einen Datenschutzverstoß spürbare persönliche Nachteile erleiden. Dazu zählen etwa Angst, Stress, Vertrauensverlust, Rufschädigung oder psychische Belastungen. Reine Unannehmlichkeiten, bloßes Ärgernis oder ein kurzzeitiges Unwohlsein genügen hingegen nicht für einen Anspruch auf DSGVO-Schadensersatz.
Nein. Das EuGH-Urteil Art. 82 DSGVO Schadensersatz stellt klar, dass nationale Bagatell- oder Erheblichkeitsschwellen für immaterielle Schäden unzulässig sind. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können ersatzfähig sein, sofern ein tatsächlicher Schaden nachgewiesen wird. Entscheidend ist nicht die Intensität, sondern das Vorliegen eines realen, spürbaren Nachteils.
Nicht automatisch. Ein bloßer Kontrollverlust über personenbezogene Daten reicht für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO nicht aus. Betroffene müssen konkret darlegen, welche tatsächlichen Nachteile – etwa psychische Belastungen oder praktische Folgen – durch den Kontrollverlust entstanden sind. Pauschale Behauptungen genügen nach der EuGH-Rechtsprechung nicht.
Die Höhe des DSGVO-Schadensersatzes wird von den nationalen Gerichten festgelegt. Dabei müssen sie jedoch die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz beachten. Der Schadensersatz dient ausschließlich dem Ausgleich des erlittenen Schadens und hat keinen Straf- oder Abschreckungscharakter im Sinne von „punitive damages“.
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