EuGH: Google muss falsche Inhalte löschen - „Recht auf Vergessenwerden“ gestärkt - 1

EuGH stärkt das Recht auf Vergessenwerden nach der DSGVO

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Recht auf Vergessenwerden, Suchmaschinen-Löschung und die DSGVO im Fokus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) verpflichtet Google zur Auslistung personenbezogener Daten, wenn diese offensichtlich falsch sind. Damit stärkt der EuGH das Recht auf Vergessenwerden im europäischen Datenschutzrecht nachhaltig.

 

Hintergrund des EuGH-Urteils (Rs. C-460/20)

Am 8. Dezember 2022 veröffentlichte der EuGH ein wegweisendes Urteil (Rs. C-460/20), das die Löschpflicht gemäß der DSGVO von Google bei Falschinformationen unterstreicht. Im Zentrum steht das sogenannte Recht auf Vergessenwerden – ein Kernelement des europäischen Datenschutzrechts und damit der DSGVO.

Ausgangspunkt war eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH). Dieser wollte klären, wie Art. 17 Abs. 1 DSGVO, der das Recht auf Vergessenwerden normiert, auf Suchmaschinenbetreiber wie Google anzuwenden ist – insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Suchergebnissen erscheinen, deren Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten wird.

Konkret forderte ein Ehepaar, das im Bereich Finanzdienstleistungen tätig war, von Google die Entfernung mehrerer Links zu Artikeln auf einer US-Website. Die Beiträge warfen dem Paar unseriöse Geschäftspraktiken vor. Das Paar bezeichnete die Inhalte als falsch und berief sich auf das Recht auf Vergessenwerden, um die Auslistung zu erreichen. Es verwies zudem auf die gezielte Verbreitung von Falschinformationen durch den Websitebetreiber, der Betroffene unter Druck setzte und hohe Geldbeträge für Löschungen verlangte.

 

Die rechtliche Bewertung durch den EuGH

 

1. Google muss Inhalte löschen: DSGVO auch für Suchmaschinen gültig

Der EuGH stellte klar: Googles Geschäftsmodell fällt unter den Begriff der Datenverarbeitung nach Art. 4 Abs. 1, Ziff. 2 DSGVO. Das bedeutet, Google unterliegt ebenfalls der Löschpflicht nach Art. 17 DSGVO, also dem Recht auf Vergessenwerden.

Die Ansprüche richten sich laut Gericht jedoch ausschließlich gegen die Anzeige von Suchergebnissen, nicht gegen die allgemeine Speicherung oder Archivierung durch Google selbst. Damit präzisiert der EuGH, wie weit das Recht auf Vergessenwerden im digitalen Kontext und innerhalb des DSGVO-Rechtsrahmens reicht.

 

2. Abwägung: Meinungsfreiheit vs. Recht auf Vergessenwerden

Besondere Relevanz hat hier Art. 17 Abs. 3 Buchst. a DSGVO, der das Recht auf freie Meinungsäußerung schützt. Der EuGH betont, dass eine Abwägung erfolgen muss zwischen den Rechten der betroffenen Person (z. B. Schutz der Privatsphäre, personenbezogener Daten) und den Interessen der Öffentlichkeit an Information und Meinungsfreiheit. Damit stärkt das EugH-Urteil die Rolle des Rechts auf Vergessenwerden als zentrales Gegengewicht zur Informationsfreiheit im digitalen Zeitalter im Sinne der DSGVO.

 

Voraussetzungen für die DSGVO-Auslistung bei Google

 

1. Offensichtlich falsche Inhalte als Auslistungskriterium

Laut EuGH ist eine DSGVO-Auslistung nach dem Recht auf Vergessenwerden durch die Suchmaschine dann erforderlich, wenn die betroffene Person nachweist, dass die betreffenden Inhalte offensichtlich unrichtig sind. Ein Gerichtsurteil ist dafür nicht nötig.

Wichtig ist, dass die betroffene Person relevante und hinreichende Beweise vorlegt – etwa:

  • eidesstattliche Versicherungen
  • dokumentierte Gegendarstellungen
  • sonstige nachvollziehbare Belege

Der Maßstab der Offensichtlichkeit darf dabei nicht überspannt werden. Google muss keine eigene redaktionelle Prüfung durchführen, sondern lediglich die Nachweise auf Plausibilität hin prüfen. So wird das Recht auf Vergessenwerden Betroffene praktikabler und leichter durchsetzbar.

 

2. Keine Wahrheitsermittlungspflicht für Suchmaschinen

Der EuGH betont, dass Suchmaschinen wie Google nicht zur aktiven Wahrheitsprüfung verpflichtet sind. Sie dürfen und müssen keine journalistischen Aufgaben übernehmen. Erst mit Vorlage substantiierter Hinweise beginnt die Pflicht zur Bewertung.

Das EuGH-Urteil erleichtert insbesondere Betroffenen den Zugang zu einer Suchmaschinen-Löschung und stärkt die praktische Bedeutung des Rechts auf Vergessenwerden gemäß der DSGVO, wenn der Inhalteanbieter im Ausland sitzt oder anonym agiert und ein gerichtliches Verfahren erschwert ist.

 

Sonderfall: Löschpflicht für Thumbnails in der Google Bildersuche

Ein weiteres wichtiges Thema der Entscheidung: Thumbnails in der Google-Bildersuche. Die Kläger verlangten auch die Entfernung von Vorschaubildern, die bei Namenssuchen angezeigt wurden und mit den kritisierten Inhalten verknüpft waren.

Der EuGH entschied, dass Thumbnails unter bestimmten Umständen einen eigenständigen Eingriff in das Datenschutzrecht darstellen können – selbst wenn der verlinkte Artikel nicht entfernt werden muss. Damit erweitert das EuGH-Urteil die Reichweite des Rechts auf Vergessenwerden im Lichte der DSGVO auch auf Bildmaterial in der Suchergebnisanzeige.

Ausschlaggebend ist dabei der eigene Informationswert des Bildes, nicht dessen ursprünglicher Veröffentlichungskontext.

Diese differenzierte Bewertung der Thumbnails verdeutlicht die eigenständige Relevanz von Vorschaubildern im Datenschutzkontext und trägt zu einer rechtssicheren Praxis für Plattformbetreiber bei  – DSGVO-konform und ausgerichtet am Recht auf Vergessenwerden.

 

Auswirkungen des EuGH-Urteils zur DSGVO auf Google, Unternehmen und Betroffene

Das EuGH-Urteil zur DSGVO und insbesondere dem Recht auf Vergessenwerden hat weitreichende Bedeutung für Suchmaschinenbetreiber, Betroffene und Rechtsanwender:

  • Betroffene Personen können nun ohne gerichtliches Verfahren eine Auslistung nach der DSGVO beantragen und sich dabei auf ihr Recht auf Vergessenwerden berufen– bei Vorlage geeigneter Nachweise.
  • Google und andere Suchmaschinen müssen reagieren, wenn Inhalte nachweislich falsch sind – bleiben jedoch geschützt, wenn es sich um nicht eindeutig widerlegte Meinungsäußerungen handelt, im Rahmen der DSGVO.
  • Unternehmen und Plattformbetreiber sollten ihre internen Prozesse zur DSGVO-Auslistung und zum Umgang mit Löschanfragen überdenken und anpassen.

 

Fazit: EuGH stärkt das Recht auf Vergessenwerden der DSGVO und setzt Maßstäbe im Datenschutz

Mit dem Urteil vom 8. Dezember 2022 hat der EuGH das Recht auf Vergessenwerden im digitalen Raum und damit der DSGVO deutlich gestärkt. Google ist verpflichtet, falsche Inhalte zu löschen, wenn deren Unrichtigkeit nachgewiesen wird – ohne dass Betroffene ein Gerichtsverfahren anstrengen müssen.

Gleichzeitig wird ein Gleichgewicht hergestellt zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Schutz personenbezogener Daten. Das EuGH-Urteil vermeidet ein Übermaß an Zensur durch Suchmaschinen („Overblocking“) und schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten – entsprechend den Grundsätzen der DSGVO.

Für alle Akteure im digitalen Raum – ob Betroffener, Anwalt oder Plattformbetreiber – ist dieses EuGH-Urteil zu Google ein Wendepunkt im Umgang mit Daten, Löschanträgen und Suchmaschinenverantwortung im Rahmen der DSGVO.

 

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❓ FAQ – EuGH stärkt Recht auf Vergessenwerden der DSGVO

Ja – das EugH-Urteil zum Recht auf Vergessenwerden aus der DSGVO betrifft sowohl normale Web-Suchergebnisse (Links zu Webseiten) als auch Thumbnails (Vorschaubilder) in der Google-Bildersuche, sofern diese personenbezogene Daten enthalten und gegen die Rechte der betroffenen Person verstoßen.

Der EuGH hat klargestellt, dass Betroffene nicht verpflichtet sind, zunächst gegen den Herausgeber vorzugehen. Sie können sich direkt an Google wenden, um eine Auslistung nach dem EuGH Urteil zu beantragen, um Ihr Recht auf Vergessenwerden zu erwirken.

Nein. Google ist nicht verpflichtet, eine eigene inhaltliche Prüfung zur Wahrheit der Aussagen vorzunehmen. Die Pflicht zur Entfernung entsteht nur, wenn der Betroffene geeignete Nachweise für die Offensichtlichkeit der Unrichtigkeit vorlegt. Erst dann besteht Ihr Recht auf Auslistung.

Die Anzeige von Vorschaubildern stellt eine eigenständige Datenverarbeitung nach den Vorgaben der DSGVO dar. Der EuGH sagt:

  • Google muss auch hier prüfen, ob die Anzeige erforderlich ist.
  • Der Kontext des Originalartikels wird nicht berücksichtigt.
  • Entscheidend ist nur, welchen Informationswert das Bild selbst (und ggf. Begleittext) in der Ergebnisliste hat.

Fazit: Auch wenn der zugehörige Artikel rechtmäßig ist, kann das Thumbnail dennoch unzulässig sein, sodass Sie das Recht nach den Vorgaben der DSGVO geltend machen können.

Ja. Das EuGH-Urteil zum Recht auf Vergessenwerden betrifft grundsätzlich alle Suchmaschinenbetreiber, die in der EU tätig sind und personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO verarbeiten – also z. B. auch Bing oder Yahoo.

Nein. Google muss nur die Suchverlinkung (Listung) entfernen. Die Inhalte auf der Ursprungsseite bleiben davon unberührt. Für deren Löschung müssten Betroffene ggf. den Website-Betreiber direkt kontaktieren.

Wenn Google einen Löschantrag zu Unrecht ablehnt, können Betroffene:

  • eine Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen oder
  • eine Klage vor dem zuständigen Zivilgericht erheben, um Ihr Recht auf Auslistung, wie in der DSGVO vorgesehen, geltend zu machen

Hier können Sie zudem gerne einen Beratungstermin vereinbaren!

Wenn nur ein unwesentlicher Teil der Information falsch ist, kann das öffentliche Informationsinteresse überwiegen. Nur bei wesentlichen Fehlern oder Falschdarstellungen besteht ein Recht auf Auslistung nach den Vorgaben der DSGVO.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 22. Januar 2026 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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