Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 4. Mai 2023 mit seinem Urteil in der Rechtssache C-300/21 eine Grundsatzentscheidung zur Auslegung von Art. 82 DSGVO getroffen und damit einen Meilenstein für Schadensersatzansprüche bei Datenschutzverstößen gesetzt. Ausgangspunkt war der Fall der Österreichischen Post AG, die ab 2017 begann, Daten über die politische Einstellung der österreichischen Bevölkerung zu erheben. Dafür nutzte sie einen Algorithmus, der verschiedene soziale und demografische Merkmale wie Alter, Geschlecht und Wohnort berücksichtigte, um sogenannte „Zielgruppenadressen“ zu erstellen. Diese statistischen Hochrechnungen wurden anschließend an Organisationen verkauft, damit diese gezielt Werbung verschicken konnten. Im konkreten Fall berechnete die Post für den Kläger eine hohe Affinität zu einer bestimmten politischen Partei. Diese Information wurde zwar nicht an Dritte weitergegeben, dennoch fühlte sich der Kläger verletzt und bloßgestellt. Er hatte der Verarbeitung seiner Daten nicht zugestimmt und empfand die Speicherung und Zuordnung als vertrauensschädigend und ärgerlich. Laut Vorlagebeschluss lagen jedoch keine weiteren nachweisbaren Schäden vor, außer den vorübergehenden negativen Gefühlen aufgrund des DSGVO-Verstoßes. Dennoch forderte er Schadensersatz im Sinne von Art. 82 DSGVO
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Zentrale Rechtsfragen – Was der EuGH zu Art. 82 DSGVO klären musste
Im Mittelpunkt des EuGH-Urteils zum Datenschutz stand die Auslegung von Art. 82 DSGVO, der den Anspruch auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen regelt. Der Oberste Gerichtshof Österreichs legte dem Europäischen Gerichtshof drei entscheidende Fragen zur Vorabentscheidung vor, die für Betroffene und Unternehmen gleichermaßen von großer Bedeutung sind:
- Reicht ein DSGVO-VerstoĂź allein aus, um SchadensersatzansprĂĽche nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen, oder muss ein konkreter Schaden nachgewiesen werden?
- Dürfen nationale Gesetze, wie etwa in Österreich, eine Bagatellgrenze oder Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden festlegen, sodass nur schwerwiegende Beeinträchtigungen ersatzfähig sind?
- Welche Maßstäbe gelten für die Höhe des DSGVO-Schadensersatzes? Sind hier nationale Vorschriften maßgeblich oder gelten unionsrechtliche Grundsätze?
Diese Fragen an den EuGH sind von enormer praktischer Relevanz, weil sie die Reichweite der DSGVO, die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen bei Datenschutzverletzungen und die Haftungsrisiken für Unternehmen in der gesamten Europäischen Union betreffen. Mit seiner Entscheidung liefert der EuGH erstmals eine verbindliche rechtliche Orientierung zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und schafft damit mehr Rechtssicherheit für Betroffene und Verantwortliche.
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Kernaussagen des EuGH – Voraussetzungen für DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Das EuGH-Urteil zum DSGVO-Schadensersatz stellt klar, dass Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz bei Datenschutzverstößen nur dann gewährt, wenn drei Voraussetzungen kumulativ, also gleichzeitig, erfüllt sind:
- Verstoß gegen die DSGVO – z. B. eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten
- Nachweis eines konkreten Schadens – es muss ein materieller oder immaterieller Schaden vorliegen, wie etwa Kontrollverlust, Rufschädigung oder psychische Belastungen.
- Kausalzusammenhang – der geltend gemachte Schaden muss direkt auf den DSGVO-Verstoß zurückzuführen sein.
Damit macht der EuGH deutlich: Ein bloßer DSGVO-Verstoß reicht nicht aus, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Gleichzeitig erklärt das EuGH-Urteil nationale Bagatellgrenzen oder Erheblichkeitsschwellen für immaterielle Schäden im Sinne der DSGVO für unzulässig.
Selbst geringfügige immaterielle Schäden können also ersatzfähig gemäß der DSGVO sein, sofern sie spürbare Nachteile verursachen. Bloße Unannehmlichkeiten oder ein „leichtes Unwohlsein“ genügen jedoch nicht.
Bei der Bemessung der Schadenshöhe nach Art. 82 DSGVO bleibt das nationale Recht grundsätzlich maßgeblich. Allerdings müssen Gerichte dabei die unionsrechtlichen Grundsätze beachten:
- Äquivalenzgrundsatz: DSGVO-Ansprüche dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare nationale Ansprüche.
- Effektivitätsgrundsatz: Die Durchsetzung der DSGVO-Rechte darf nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert werden.
Das EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO stärkt damit die Position der Betroffenen erheblich, ohne Unternehmen einer pauschalen Haftungsgefahr auszusetzen.
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Folgen des EuGH-Urteils für Unternehmen – Höhere Haftungsrisiken bei DSGVO-Verstößen
Das EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat für Unternehmen weitreichende Folgen. Da der Gerichtshof nationale Bagatellgrenzen für immaterielle Schäden ausdrücklich ausgeschlossen hat, müssen Verantwortliche künftig damit rechnen, dass bereits kleinere Datenschutzverstöße zu Schadensersatzforderungen nach der DSGVO führen können.
Besonders risikobehaftet sind Fälle, in denen sensible personenbezogene Daten verarbeitet oder unrechtmäßig gespeichert werden, beispielsweise Informationen zu politischen Meinungen, Gesundheitsdaten oder finanziellen Verhältnissen.
Um das DSGVO-Haftungsrisiko und damit etwaige Schadenersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zu reduzieren und rechtssicher zu agieren, müssen Unternehmen ihre DSGVO-Compliance künftig noch strenger ausrichten und bestehende Prozesse umfassend überprüfen. Dazu gehören insbesondere:
- Überprüfung und Dokumentation sämtlicher Datenverarbeitungen, um die Rechenschaftspflicht gemäß DSGVO zu erfüllen.
- Transparente Einwilligungserklärungen sowie der klare Nachweis der Rechtsgrundlagen für jede Datenverarbeitung.
- Risikominimierung bei sensiblen Daten durch Verschlüsselung, Zugriffsbeschränkungen und andere technische sowie organisatorische Maßnahmen im Sinne der DSGVO.
- Schnelle Reaktion auf Auskunfts- und Löschungsanfragen betroffener Personen, um DSGVO-Bußgelder und Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Das EuGH-Urteil verdeutlicht, dass DSGVO-Compliance nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein entscheidender Wettbewerbsfaktor geworden ist. Wer seine Datenschutzprozesse optimiert, minimiert Haftungsrisiken durch die DSGVO und stärkt gleichzeitig das Vertrauen von Kunden und Geschäftspartnern.
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Offene Fragen und praktische Herausforderungen nach dem EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Das EuGH-Urteil zur Auslegung zum Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO markiert einen Wendepunkt im europäischen Datenschutzrecht. Dennoch lässt es mehrere zentrale Fragen offen und eröffnet Raum für juristische Diskussionen, die sowohl Betroffene als auch Unternehmen betreffen.
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1. Keine Bagatellgrenze – Gefahr einer Klageflut bei DSGVO-Schadensersatz
Das EuGH-Urteil hat klargestellt, dass es keine Erheblichkeitsschwelle für immaterielle Schäden gibt. Auch geringfügige Beeinträchtigungen können demnach ersatzfähig sein. Das hat zwei unmittelbare Folgen:
- Für Betroffene: Die Hürden zur Geltendmachung von DSGVO-Schadensersatz sind gesunken, sofern konkrete Beeinträchtigungen nachweisbar sind.
- Für Unternehmen: Selbst kleinere DSGVO-Verstöße können künftig zu finanziellen Risiken führen.
Gleichzeitig verhindert der EuGH eine unkontrollierte Klageflut, indem er betont, dass nicht jede negative Folge eines DSGVO-VerstoĂźes automatisch einen Schaden nach Art. 82 DSGVO darstellt. Betroffene mĂĽssen konkrete Nachteile substantiiert darlegen; pauschale Behauptungen reichen nicht.
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2. Kontrollverlust personenbezogener Daten – Immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO oder nicht?
Eine der größten offenen Fragen ist, ob bereits der bloße Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DSGVO begründet.
- Pro: Erwägungsgrund 85 DSGVO nennt den Kontrollverlust ausdrücklich als mögliches Risiko.
- Contra: Mehrere Gerichte, wie das LG Heilbronn und das LG Aachen, verlangen bislang einen nachweisbaren spĂĽrbaren Nachteil.
- Status quo: Der EuGH ließ diese Frage bewusst offen. Kläger müssen derzeit detailliert darlegen, welche psychischen Belastungen oder praktischen Nachteile der Kontrollverlust konkret verursacht hat.
Bis zu weiteren EuGH-Urteilen bleibt diese Frage ein Kernstreitpunkt. Die nationalen Gerichte müssen nun präzise Fallgruppen entwickeln und klare Kriterien festlegen.
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3. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO – Präventivwirkung ohne Strafcharakter
Der EuGH betont, dass der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine Straf- oder Sanktionsfunktion hat, sondern dem vollständigen Ausgleich des erlittenen Schadens dient. Dennoch entfaltet das EuGH-Urteil eine faktische Abschreckungswirkung:
- Bei Massenschäden summieren sich selbst kleine Beträge zu erheblichen finanziellen Belastungen.
- Mit der Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie wird es kĂĽnftig einfacher, gebĂĽndelte AnsprĂĽche geltend zu machen.
Unternehmen stehen damit zunehmend unter Druck, ihre Datenschutz-Compliance zu optimieren und DSGVO-Verstöße konsequent zu vermeiden.
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Weiteres EuGH-Urteil – Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Neben der Entscheidung zu Art. 82 DSGVO hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 12. Januar 2023 auch in einem weiteren Verfahren gegen die Österreichische Post AG wichtige Klarstellungen getroffen – diesmal zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO (Rechtssache C-487/21).
Hintergrund war derselbe: Die Österreichische Post sammelte personenbezogene Daten und nutzte diese für Marketingzwecke. Der Kläger verlangte eine vollständige Auskunft über die von der Post verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie deren konkrete Herkunft auf Grundlage der DSGVO. Die Post gab jedoch lediglich allgemeine Informationen und verwies nur auf Empfängergruppen, ohne einzelne Datenquellen offenzulegen.
Der EuGH stellte klar, dass Unternehmen verpflichtet sind, konkrete Informationen bereitzustellen, wenn Betroffene ihre Rechte aus Art. 15 DSGVO geltend machen. Dazu gehören insbesondere:
- Umfang und Kategorien der gespeicherten personenbezogenen Daten.
- Zwecke der Verarbeitung der Daten.
- Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten weitergegeben wurden.
- Die genaue Herkunft der personenbezogenen Daten, soweit diese bekannt ist.
Der EuGH betonte, dass eine pauschale oder oberflächliche Auskunft nicht ausreicht. Betroffene müssen in die Lage versetzt werden, die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu prüfen und ihre Datenschutzrechte wirksam im Sinne der DSGVO durchzusetzen.
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EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Fazit und Praxishinweise
Das EuGH-Urteil vom 4. Mai 2023 zur Auslegung von Art. 82 DSGVO bezüglich des Schadensersatzes verändert die Rechtslage erheblich und hat weitreichende Folgen für Betroffene und Unternehmen. Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Kein automatischer Schadensersatz: Ein bloĂźer DSGVO-VerstoĂź reicht nicht aus, um SchadensersatzansprĂĽche nach Art. 82 DSGVO durchzusetzen.
- Keine Bagatellgrenze: Auch geringfügige immaterielle Schäden können ersatzfähig sein, sofern sie spürbare Nachteile verursachen.
- Nationale Gerichte bestimmen die Schadenshöhe: Dabei müssen jedoch die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität beachtet werden.
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Praxistipps für Betroffene – DSGVO-Schadensersatz erfolgreich geltend machen
Wer glaubt, dass seine personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet wurden, sollte den Vorfall sorgfältig dokumentieren und konkrete Auswirkungen aufzeigen. Je besser der immaterielle oder materielle Schaden nachweisbar ist, desto größer sind die Erfolgsaussichten, einen DSGVO-Schadensersatz geltend zu machen.
Im konkreten Fall der Österreichischen Post wurde durch das österreichische Gericht jedoch noch nicht abschließend entschieden, ob dem Kläger die geforderten 1.000 € DSGVO-Schadensersatz tatsächlich zugesprochen werden.
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Handlungsempfehlungen für Unternehmen nach dem EuGH-Urteil zu Art. 82 DSGVO – Datenschutz-Compliance stärken
Verantwortliche sollten ihre Datenschutz-Compliance umfassend überprüfen und bestehende Prozesse anpassen, um das Haftungsrisiko zu minimieren. Dazu gehören insbesondere:
- Rechtssichere Einwilligungserklärungen und der Nachweis der Rechtsgrundlagen jeder Verarbeitung.
- Eine saubere Dokumentation sämtlicher Datenverarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO.
- Schnelle Bearbeitung von Auskunfts- und Löschungsanfragen betroffener Personen gemäß den Anforderungen der DSGVO.
- Implementierung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, um Datenpannen vorzubeugen.
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Fazit zum EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Das EuGH-Urteil zum Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO markiert einen Wendepunkt fĂĽr das Datenschutzrecht in der EU:
Die Position der Betroffenen wurde gestärkt, während Unternehmen stärker in die Pflicht genommen werden.
Wer hier proaktiv handelt, Risiken minimiert und Transparenz schafft, sichert sich nicht nur Rechtssicherheit, sondern auch einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil in einer zunehmend datengetriebenen Wirtschaft.
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âť“ FAQ zum EuGH-Urteil und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Der EuGH hat am 4. Mai 2023 klargestellt, dass Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO nur dann verlangt werden kann, wenn drei Voraussetzungen gleichzeitig erfĂĽllt sind:
- VerstoĂź gegen die DSGVO
- Konkreter materieller oder immaterieller Schaden
- Kausalzusammenhang zwischen DSGVO-VerstoĂź und Schaden
In Deutschland hatten einige Gerichte vor dem EuGH-Urteil versucht, eine Bagatellgrenze einzuführen, um sehr geringe Beeinträchtigungen vom DSGVO-Schadensersatz auszuschließen. Teilweise wurden Ansprüche abgewiesen, wenn nur „leichte Unannehmlichkeiten“ vorlagen.
Der EuGH hat jedoch klargestellt, dass solche nationalen Erheblichkeitsschwellen unzulässig sind. Auch geringfügige immaterielle Schäden können grundsätzlich im Sinne von Art. 82 DSGVO ersatzfähig sein, sofern ein konkreter Nachteil nachgewiesen wird.
Die Bemessung bei immateriellen Schäden nach Art. 82 DSGVO richtet sich nach § 287 ZPO
- § 287 ZPO: Gerichte schätzen die Höhe nach Ermessen, abhängig von:
- Schwere und Dauer der Beeinträchtigung
- Bedeutung des verletzten Rechtsguts
- Umfang der Datenverarbeitung
- persönlichen Auswirkungen
- EU-Vorgaben: Gerichte müssen Äquivalenz und Effektivität beachten.
Nicht automatisch.
Der bloße Verlust der Kontrolle kann ein möglicher immaterieller Schaden nach Art. 82 DSGVO sein (vgl. Erwägungsgrund 85 DSGVO), muss aber konkret nachweisbar sein.
Betroffene mĂĽssen darlegen, welche spĂĽrbaren Nachteile oder psychischen Belastungen daraus entstanden sind.
Ja. Nach dem EuGH-Urteil reicht es nicht, nur einen DSGVO-VerstoĂź zu behaupten.
Betroffene mĂĽssen substantiiert darlegen:
- Welche konkreten Nachteile entstanden sind
- Wie stark sie persönlich betroffen sind
- Ob der Verstoß direkt den Schaden ausgelöst hat
Ja, im Verfahren C-487/21 (Urteil vom 12. Januar 2023) ging es um den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Der EuGH entschied, dass Unternehmen konkrete Angaben zu:
- gespeicherten Daten,
- deren Herkunft
- und tatsächlichen Empfängern
machen müssen. Allgemeine Hinweise wie „Empfängergruppen“ reichen nicht aus.
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