DSGVO-Verstoß: AEPD verhängt 20.000 € Bußgeld wegen Instagram-Foto

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Warum die AEPD ein DSGVO-Bußgeld verhängte

Die spanische Datenschutzbehörde (Agencia Española de Protección de Datos, kurz AEPD) hat ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro gegen das Medienunternehmen Joly Digital S.L.U. verhängt. Hintergrund ist die unrechtmäßige Verwendung eines Social-Media-Fotos, das ursprünglich auf einem privaten Instagram-Profil der betroffenen Person veröffentlicht wurde. Das Bild zeigte zwar nur die Beine der Betroffenen, jedoch wurden in dem Beitrag auch Name und Alter genannt, wodurch eine eindeutige Identifizierung möglich war. Die Veröffentlichung erfolgte ohne ausdrückliche Einwilligung, was einen klaren Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 DSGVO darstellt. Besonders brisant ist der Fall, weil das Profil zwar privat war, die betroffene Person aber über eine größere Anzahl an Followern verfügte. Das Urteil (Aktenzeichen EXP202207521) verdeutlicht, dass selbst bei der einmaligen Verwendung von Bildern aus nicht-öffentlichen Social-Media-Konten erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen können. Es unterstreicht die strikte Linie der AEPD beim Schutz des Rechts auf Privatsphäre und der personenbezogenen Daten.

 

DSGVO-Verstoß: Private Instagram-Fotos sind personenbezogene Daten

Im Zentrum des Falls steht die Veröffentlichung eines Screenshots, der von einem privaten Instagram-Account der Betroffenen stammte. Dieser Screenshot wurde auf einem Blog von Joly Digital gepostet und enthielt neben dem Foto auch persönliche Daten wie den Namen und das Alter der betroffenen Person. Die Frau, selbst Journalistin, reichte daraufhin bei der AEPD eine Beschwerde ein und machte geltend, dass die Veröffentlichung ohne ihre Einwilligung gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Die Verantwortlichen von Joly Digital argumentierten zunächst, dass das Bild keine personenbezogenen Daten darstelle, da lediglich die Beine der Betroffenen zu sehen seien. Außerdem behaupteten sie, die Betroffene habe nicht nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um ihr eigenes Foto handele. Zusätzlich versuchte das Unternehmen, die Meinungs- und Pressefreiheit ins Feld zu führen, da der Artikel angeblich journalistische Zwecke verfolgt habe. Doch die AEPD ließ diese Argumente nicht gelten und wies darauf hin, dass durch die Verknüpfung von Bild, Namen und Alter eine eindeutige Identifizierung möglich sei und damit eine rechtswidrige Datenverarbeitung vorliegt.

 

Was das Urteil für Journalisten und Medienunternehmen bedeutet

Die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) stützte ihre Entscheidung maßgeblich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten regelt. Demnach muss für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage bestehen – etwa eine Einwilligung, ein Vertrag oder ein berechtigtes Interesse. Da Joly Digital keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt hatte und auch kein anderer rechtlicher Grund vorlag, wertete die Behörde die Veröffentlichung des Fotos als klaren Verstoß gegen die DSGVO. Zudem betonte die AEPD, dass selbst die Abbildung einzelner Körperteile, wie hier der Beine, als personenbezogenes Datum gilt, wenn die betroffene Person durch zusätzliche Angaben wie Name oder Alter identifiziert werden kann. Der Einwand der Pressefreiheit wurde ebenfalls verworfen: Die Behörde stellte klar, dass die journalistische Freiheit nicht unbegrenzt sei und insbesondere dort endet, wo das Recht auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten verletzt werden. Dieses Urteil ist ein wichtiges Signal für Medienunternehmen und Journalisten, die bei der Verwendung von Social-Media-Inhalten höchste Vorsicht walten lassen müssen.

 

Risiken für Unternehmen: Social-Media-Inhalte rechtlich prüfen

Der Fall gegen Joly Digital hat eine erhebliche Signalwirkung für die Nutzung von Social-Media-Inhalten im Journalismus. Die Entscheidung der AEPD macht deutlich, dass selbst Inhalte aus privaten Profilen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden dürfen – selbst dann, wenn diese Inhalte von vielen Followern gesehen werden können. Medienunternehmen müssen künftig noch sorgfältiger prüfen, ob die Verwendung von Social-Media-Fotos rechtlich zulässig ist und ob eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorliegt. Gerade in Zeiten, in denen journalistische Inhalte oft direkt aus sozialen Netzwerken übernommen werden, steigt das Risiko, gegen die DSGVO zu verstoßen. Darüber hinaus zeigt das Urteil, dass das bloße Argument der Presse- und Meinungsfreiheit nicht ausreicht, wenn gleichzeitig das Recht auf Privatsphäre verletzt wird. Für Journalisten und Content-Creator bedeutet dies: Auch bei scheinbar harmlosen Inhalten wie einem Foto von Beinen müssen potenzielle rechtliche Konsequenzen bedacht werden.

 

Tipps zur Vermeidung von Bußgeldern bei DSGVO-Verstößen

Das Urteil der AEPD gegen Joly Digital verdeutlicht, dass Verstöße gegen die DSGVO erhebliche finanzielle Risiken bergen – selbst bei vermeintlich geringfügigen Handlungen wie der einmaligen Veröffentlichung eines Fotos. Ein Bußgeld von 20.000 Euro mag im Vergleich zu anderen Strafen moderat erscheinen, ist aber für kleinere Medienunternehmen oder Blogger durchaus erheblich. Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, sollten daher interne Prozesse etablieren, um sicherzustellen, dass für jede Verarbeitung eine klare Rechtsgrundlage existiert. Dazu gehört insbesondere, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, bevor Inhalte aus Social-Media-Profilen genutzt werden. Auch sollten Unternehmen ihre Datenschutzbeauftragten einbeziehen, um rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und abzumildern. Für Journalisten und Content-Ersteller gilt zudem: Die Berufung auf Pressefreiheit schützt nicht vor Sanktionen, wenn das Recht auf Privatsphäre verletzt wird. Die Entscheidung der AEPD zeigt somit exemplarisch, dass der Schutz von personenbezogenen Daten im digitalen Zeitalter oberste Priorität hat und Verstöße konsequent geahndet werden.

 

❓ FAQ zum AEPD-Bußgeld wegen DSGVO-Verstoß

Die spanische Datenschutzbehörde AEPD verhängte das Bußgeld, weil das Medienunternehmen Joly Digital ein Foto von einem privaten Instagram-Account ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlichte. Durch die Kombination von Bild, Name und Alter lag eine eindeutige Identifizierung vor – ein klarer Verstoß gegen die DSGVO.

Ja. Auch Fotos von privaten Social-Media-Profilen gelten als personenbezogene Daten, wenn eine Person direkt oder indirekt identifiziert werden kann. Dies ist bereits der Fall, wenn Zusatzinformationen wie Name oder Alter im Zusammenhang mit dem Bild veröffentlicht werden.

Nein. Selbst wenn ein Account viele Follower hat, dürfen private Inhalte nicht ohne ausdrückliche Einwilligung genutzt werden. Eine Veröffentlichung ohne rechtliche Grundlage verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO und kann hohe Bußgelder nach sich ziehen.

Nicht in jedem Fall. Die AEPD stellte klar, dass die journalistische Freiheit dort endet, wo das Recht auf Privatsphäre verletzt wird. Selbst journalistische Zwecke rechtfertigen nicht automatisch die Nutzung personenbezogener Daten.

  • Vor jeder Veröffentlichung prüfen, ob eine Einwilligung vorliegt
  • Bei Social-Media-Inhalten die Rechtsgrundlage für die Nutzung klären
  • Datenschutzbeauftragte in Entscheidungsprozesse einbeziehen
  • Interne Richtlinien zur rechtssicheren Verwendung von Social-Media-Inhalten etablieren

Der Fall zeigt, dass selbst scheinbar harmlose Inhalte – wie ein Foto von Beinen – rechtlich riskant sein können, wenn eine Identifizierung möglich ist. Journalisten, Blogger und Content-Creator müssen künftig besonders sorgfältig prüfen, ob Inhalte DSGVO-konform genutzt werden dürfen.

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 15. September 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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