Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 ein wichtiges DSGVO-Urteil zum Drohnenflug über Privatgrundstücke gefällt. Danach ist der Einsatz von Kameradrohnen durch Kommunen ohne Einwilligung der Eigentümer unzulässig. Das Urteil stärkt den Datenschutz und setzt neue Maßstäbe im Drohnenrecht in Bayern. Anlass war ein Fall aus Bayern, in dem eine Gemeinde mithilfe von Drohnenaufnahmen die Geschossflächen von Gebäuden ermitteln wollte, um Abwassergebühren neu zu kalkulieren.
Hierzu sollten mit Kameras ausgestattete Drohnen private Wohngrundstücke überfliegen, hochauflösende Luftbilder aufnehmen und diese georeferenzieren. Ziel war die Erstellung dreidimensionaler Gebäudemodelle als Grundlage für die Gebührenberechnung. Damit zeigt der Fall exemplarisch, welche datenschutzrechtlichen Probleme bei Drohnenbefliegungen durch Kommunen über Privatgrundstücke entstehen können und wie sensibel der Datenschutz bei Kameradrohnen ist.
Fehlende Rechtsgrundlage: BayVGH-Urteil zum Drohnenflug über Privatgrundstücke nach DSGVO
Das Gericht stellte klar, dass solche Drohnenaufnahmen personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) darstellen und somit dem Datenschutzrecht unterliegen. Aus dem Erscheinungsbild eines Hauses, seiner Lage und der Verknüpfung mit Katasterdaten lassen sich Rückschlüsse auf Eigentümer, Bewohner und Adressdaten ziehen.
Auch Aufnahmen von Terrassen, Balkonen, Gärten oder Einblicken durch Fenster greifen tief in die Privatsphäre ein und machen deutlich, warum der Datenschutz bei Drohnenflügen über Privatgrundstücke besonders sensibel ist.
Die Richter des BayVGH betonten, dass weder das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) noch kommunale Satzungen eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Datenerhebung per Drohne bieten. Selbst das im Kommunalabgabengesetz (BayKAG) verankerte Betretungsrecht deckt keine Luftbefliegung mit Kameradrohnen ab.
Damit stärkt der Beschluss des BayVGH den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG.
Für Kommunen bedeutet das, dass ein Drohnenflug über Privatgrundstücke ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage nicht mit der DSGVO vereinbar ist: Ohne klare gesetzliche Ermächtigung und ausdrückliche Zustimmung der Grundstückseigentümer ist ein Drohnenflug zur Datenerhebung unzulässig – und zwar nicht nur im Abgabenrecht, sondern allgemein bei der Erfassung privater Grundstücke aus der Luft.
DSGVO und Drohnenaufnahmen: Warum Luftbilder von Privatgrundstücken datenschutzrechtlich relevant sind
Die Entscheidung des BayVGH stützt sich maßgeblich auf die DSGVO und zeigt, dass Drohnenaufnahmen personenbezogene Daten darstellen. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Bei Luftbildern und Drohnenaufnahmen von Grundstücken und Gebäuden ist dieser Personenbezug eindeutig gegeben – und zwar aus mehreren Gründen:
- Georeferenzierte Luftbilddaten:
Moderne Kameradrohnen erstellen georeferenzierte Luftbilder, die mit exakten Geodaten verknüpft sind. Dadurch ist eine eindeutige Zuordnung zum Grundstück und zum Eigentümer möglich – ein klarer Bezug zu personenbezogenen Daten. - Erfassung privater Wohn- und Lebensverhältnisse:
Drohnen mit Kamera können Bereiche erfassen, die der Öffentlichkeit normalerweise verborgen bleiben – etwa Gärten, Terrassen, Balkone oder Innenräume durch Glasflächen. Dadurch dokumentieren Drohnenaufnahmen private Lebensbereiche und berühren unmittelbar den Datenschutz. - Indirekte Identifizierung:
Selbst wenn keine Personen sichtbar sind, kann die Kombination aus Lage, Bebauung und öffentlich zugänglichen Registerdaten eine Identifizierung des Eigentümers ermöglichen.
Nach Auffassung des Gerichts stellt dies einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Entgegen der Ansicht der betroffenen Gemeinde handelt es sich nicht um einen geringfügigen Eingriff, der durch die Generalklausel des Art. 4 BayDSG gedeckt wäre.
Es ist eine spezifische gesetzliche Grundlage erforderlich, um die Datenerhebung durch Drohnen zu legitimieren. Fehlt diese, ist der Einsatz von Drohnen zur Datenerfassung unzulässig – unabhängig von Flughöhe oder technischen Maßnahmen zur Anonymisierung. Auch die Luftverkehrsordnung (LuftVO) bietet in diesem Zusammenhang keine datenschutzrechtliche Erlaubnisnorm.
Keine rechtliche Grundlage für Drohnenüberflüge: BayVGH stärkt Datenschutz und Privatsphäre
Ein zentrales Argument des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs war, dass es derzeit keine ausreichende gesetzliche Grundlage für Drohnenflüge zu Verwaltungszwecken gibt. Zwar dürfen Gemeinden auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und der Beitrags- und Gebührensatzungen Daten erheben, die für die Berechnung von Beiträgen und Gebühren erforderlich sind. Doch diese Regelungen sehen in der Regel nur das Betreten von Grundstücken vor – nicht das Befliegen mit Kameradrohnen. Damit wird klar: Ein DSGVO-konformer Drohnenflug über Privatgrundstücke ist derzeit rechtlich nicht möglich, solange keine spezielle gesetzliche Ermächtigung geschaffen wird.
Im konkreten Fall enthielten weder die Entwässerungssatzung noch die Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde eine Bestimmung, die Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücke zulässt. Auch das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) bietet keine ausreichende Rechtsgrundlage: Die Generalklausel des Art. 4 BayDSG greift nur bei geringfügigen Eingriffen, während ein Drohnenflug mit hochauflösenden Luftbildern einen erheblichen Eingriff in den Datenschutz und die Privatsphäre darstellt.
Nach Auffassung des BayVGH überschreitet die Drohnenbefliegung privater Grundstücke diesen Rahmen deutlich. Eine rechtliche Grundlage lässt sich auch nicht aus dem Betretungsrecht nach Art. 13 BayKAG in Verbindung mit der Abgabenordnung (AO) ableiten. Dieses gestattet lediglich das tatsächliche Betreten eines Grundstücks zur „Einnahme eines Augenscheins“, nicht jedoch den Einsatz von Drohnen mit Kameras.
Ein Überflug mit Drohnen stellt begrifflich und rechtlich etwas anderes dar als das physische Betreten – und fällt daher nicht unter die bestehenden kommunalrechtlichen Befugnisse. Der BayVGH stärkt damit den Datenschutz und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Bezug auf Drohnenaufnahmen deutlich.
Verfassungsrechtlicher Schutz der Privatsphäre bei Drohnenflügen
Das Gericht stuft den Einsatz von Kameradrohnen zur Ermittlung von Geschossflächen über Privatgrundstücke als schwerwiegenden Grundrechtseingriff ein. Damit steht das BayVGH-Urteil exemplarisch für den Konflikt zwischen technologischem Fortschritt und Datenschutz. Im Mittelpunkt stehen zwei zentrale, verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter:
1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundrecht schützt jede Person davor, dass personenbezogene Daten – wie sie bei Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücke entstehen – ohne klare gesetzliche Grundlage erhoben, gespeichert oder verarbeitet werden.
Drohnenbefliegungen dokumentieren nicht nur das äußere Erscheinungsbild von Gebäuden, sondern durch hochauflösende Luftbilder auch sensible Details wie Gärten, Terrassen und Balkone. Diese Drohnenaufnahmen greifen tief in die Privatsphäre ein. Die Kombination aus Bilddaten, Georeferenzierung und Katasterinformationen ermöglicht eine eindeutige Zuordnung zu Eigentümern – ein zentraler Aspekt des Datenschutzrechts.
Der BayVGH betont daher, dass derartige Drohnenflüge ohne spezifische Rechtsgrundlage einen erheblichen Verstoß gegen das Datenschutzrecht und das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung darstellen.
2. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und Luftaufnahmen
Der Schutz der Wohnung umfasst nicht nur Innenräume, sondern auch angrenzende Bereiche, die der Privatsphäre dienen – also Gärten, Innenhöfe und Balkone. Kameradrohnen können diese Bereiche lautlos und unbemerkt aus der Luft erfassen, selbst wenn sie von öffentlichen Wegen nicht einsehbar sind.
Damit dringt eine Drohnenbefliegung über private Grundstücke tiefer in den geschützten Privatraum ein als herkömmliche Erhebungsmethoden. Das Gericht hebt hervor, dass solche Drohnenaufnahmen sowohl den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren als auch einen besonders hohen Überwachungscharakter haben.
Hinzu kommt, dass viele Drohnenbefliegungen unangekündigt erfolgen, wodurch Betroffene weder reagieren noch Rechtsschutz suchen können. Diese Kombination aus heimlicher Erfassbarkeit, technischer Präzision und Datenverknüpfung verstärkt nach Ansicht des BayVGH die Eingriffsintensität erheblich – ein zentrales Argument für einen stärkeren rechtlichen Datenschutzrahmen für Drohnen.
Diese Entscheidung stärkt nicht nur den Datenschutz, sondern setzt auch klare Maßstäbe für den Einsatz von Kameradrohnen im Verwaltungsrecht.
DSGVO-konforme Alternativen zur Drohnenbefliegung für Kommunen
Der Beschluss des BayVGH macht deutlich, dass Kommunen bei der Ermittlung von Gebäude- und Grundstücksdatendaten auf rechtlich zulässige und datenschutzkonforme Alternativen zur Drohnenbefliegung setzen müssen, wenn keine gesetzliche Grundlage besteht. Anstelle von hochauflösenden Drohnenaufnahmen und Luftbildern über Privatgrundstücke können folgende rechtssichere Methoden eingesetzt werden, um den Datenschutz gemäß DSGVO zu wahren:
- Selbstauskunft der Grundstückseigentümer als datenschutzfreundliche Option
– Eigentümer können relevante Daten freiwillig bereitstellen, ohne dass ein Eingriff in die Privatsphäre erfolgt. - Nutzung bestehender Kataster- und Bauamtsdaten
– Diese amtlichen Informationsquellen liefern bereits viele der benötigten Flächen- und Gebäudedaten, ganz ohne Drohnenflug. - Einsatz vorhandener amtlicher Luftbilder
– Öffentliche Luftbilddaten sind bereits datenschutzrechtlich geprüft und können für Verwaltungszwecke genutzt werden. - Vor-Ort-Begehungen mit rechtlicher Grundlage statt Drohnenflüge
– Wenn gesetzlich vorgesehen, sind Begehungen eine transparente und datenschutzkonforme Alternative.
Der BayVGH betont, dass diese Alternativen zur Drohnenbefliegung nicht nur rechtlich sicherer, sondern auch praktikabel sind. Gerade die Kombination aus bestehenden Datenbeständen und freiwilligen Selbstauskünften führt in den meisten Fällen zum selben Ergebnis wie ein Drohnenflug über Privatgrundstücke – jedoch ohne Eingriff in Grundrechte oder Verstöße gegen die DSGVO.
Damit bietet der BayVGH Kommunen eine Orientierung, wie sie auch ohne Drohnenflug über Privatgrundstücke DSGVO-konform arbeiten können.
Signalwirkung des BayVGH-Urteils für Datenschutz und Verwaltung in Deutschland
Obwohl der konkrete Fall vor dem BayVGH entschieden wurde, hat das Urteil zum Drohnenflug über Privatgrundstücke eine bundesweite Signalwirkung für den Einsatz von Kameradrohnen durch Kommunen und Behörden in Deutschland.
1. Präzedenzwirkung für andere Verwaltungsgerichte in ganz Deutschland
Das BayVGH-Urteil zum Drohnenflug hat Signalcharakter für die gesamte Bundesrepublik. Auch außerhalb Bayerns werden Verwaltungsgerichte ähnliche Drohnenbefliegungen über Privatgrundstücke nach denselben DSGVO- und Grundrechtsmaßstäben beurteilen.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass personenbezogene Daten aus Drohnenaufnahmen in ganz Deutschland denselben Datenschutzstandards unterliegen. Damit setzt der BayVGH Maßstäbe für künftige Datenschutzverfahren im Zusammenhang mit Drohnenflügen.
2. Anforderungen an künftige Rechtsgrundlagen für Drohnen
Sollten Landesgesetzgeber oder der Bund künftig den Einsatz von Kameradrohnen für Verwaltungszwecke ermöglichen wollen, müssen die Rechtsgrundlagen präzise ausgestaltet sein. Erforderlich sind klare Vorgaben zu:
- Eingriffsintensität
- Zweckbindung der Datenerhebung
- Technischen Grenzen (z. B. Auflösung, Flugzonen)
- Datensicherheit und Transparenzpflichten
Nur durch klare Drohnen-Gesetze und Datenschutzregelungen lassen sich DSGVO-Konflikte vermeiden.
3. Auswirkungen auf Bauleitplanung, Umweltüberwachung und Deckmalschutz
Die Grundsätze des BayVGH-Urteils betreffen nicht nur Gebühren- und Beitragsberechnungen, sondern auch Bauleitplanung, Denkmalschutz, Umweltüberwachung und andere Bereiche, in denen Drohnen eingesetzt werden könnten. Gerade bei der Erfassung sensibler Zonen – etwa Wohngebiete, Privatgrundstücke oder Naturschutzflächen – ist eine umfassende datenschutzrechtliche Prüfung erforderlich.
4. Bürgerakzeptanz und Vertrauen durch transparente Datenverarbeitung
Die Entscheidung des BayVGH zeigt, dass Transparenz und Freiwilligkeit bei der Datenerhebung entscheidend für die Bürgerakzeptanz sind. Kommunen, die frühzeitig über Drohnenbefliegungen informieren und auf freiwillige Zustimmung setzen, vermeiden Konflikte und stärken langfristig das Vertrauen der Bürger in den technologischen Fortschritt und die digitale Verwaltung.
Fazit: Klare Regeln für den DSGVO-konformen Drohneneinsatz erforderlich
Das BayVGH-Urteil verdeutlicht, dass der Drohnenflug über Privatgrundstücke ohne gesetzliche Grundlage datenschutzrechtlich unzulässig ist und damit gegen die DSGVO verstößt.
Der technologische Fortschritt ist nicht aufzuhalten – und Drohnen bieten zweifellos erhebliche Potenziale für eine moderne, digitale Verwaltung. Doch gerade deshalb muss der rechtliche Rahmen für den Drohneneinsatz proaktiv angepasst werden, um Effizienz, Bürgerrechte und Datenschutz in Einklang zu bringen. Nur durch transparente gesetzliche Regeln lässt sich Bürgerakzeptanz sichern und das Vertrauen in den technologischen Einsatz innerhalb der öffentlichen Verwaltung nachhaltig stärken.
Der Einsatz von Kameradrohnen zur Erfassung von Grundstücksdaten ist – so das BayVGH-Urteil – ohne spezifische gesetzliche Grundlage rechtswidrig, selbst wenn die Drohnenaufnahmen ausschließlich für Verwaltungszwecke wie die Ermittlung von Geschossflächen genutzt werden sollen. Nur eine präzise gesetzliche Regelung kann künftig einen DSGVO-konformen Drohnenflug über Privatgrundstücke ermöglichen.
Für die Zukunft bedeutet das:
- Drohnen werden im öffentlichen Sektor weiter an Bedeutung gewinnen – insbesondere in Bereichen wie Bauleitplanung, Vermessung, Umweltüberwachung oder Infrastrukturprojekten.
- Ohne präzise gesetzliche Regelungen, die Zweck, Umfang, technische Parameter und Datenschutzmaßnahmen eindeutig festlegen, bleibt der Einsatz von Drohnen über Privatgrundstücke in vielen Fällen unzulässig.
- Der Gesetzgeber ist gefordert, einen klaren rechtlichen Rahmen für Drohnenflüge zu schaffen, der sowohl die Effizienz moderner Technologien als auch den Schutz der Privatsphäre sicherstellt.
Das Drohnen-DSGVO-Urteil 2024 des BayVGH zeigt die Notwendigkeit klarer Rechtsgrundlagen für Luftbilddaten.
Fragen zum BayVGH-Urteil zum Drohnenflug?
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT-, Verwaltungs- und Datenschutzrecht beraten Sie umfassend zum rechtssicheren Einsatz von Drohnen und zur Umsetzung der DSGVO-Anforderungen bei Luftbild- und Datenerhebungen.
Jetzt Beratung anfordern.
❓ FAQ: Drohnenbefliegung über Privatgrundstücke und DSGVO – Urteil des BayVGH
Der BayVGH hat mit Beschluss vom 15. Februar 2024 (Az. 4 CE 23.2267) entschieden, dass Drohnenflüge über Privatgrundstücke nach DSGVO zur Ermittlung von Geschossflächen ohne Einwilligung der Eigentümer rechtswidrig sind. Das Urteil stärkt den Datenschutz und setzt klare Maßstäbe für den Einsatz von Kameradrohnen durch Kommunen und Behörden.
Auch wenn keine Personen direkt erkennbar sind, gelten Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücke nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als personenbezogene Daten.
Durch Georeferenzierung und Luftbilder können Grundstücke eindeutig einem Eigentümer zugeordnet werden. Außerdem erfassen Kameradrohnen häufig private Bereiche wie Terrassen, Balkone, Gärten oder sogar Innenräume durch Glasflächen – was tiefe Einblicke in die Privatsphäre ermöglicht.
Nach Auffassung des BayVGH fehlt derzeit eine spezifische gesetzliche Grundlage für die Drohnenbefliegung durch Kommunen.
Weder das Bayerische Datenschutzgesetz (BayDSG) noch das Kommunalabgabengesetz (BayKAG) oder kommunale Satzungen erlauben eine Datenerhebung aus der Luft.
Damit sind Drohnenflüge über Privatgrundstücke für Verwaltungszwecke unzulässig, solange keine ausdrückliche Ermächtigung besteht.
Die Generalklausel in Art. 4 BayDSG erlaubt Datenverarbeitungen durch öffentliche Stellen nur bei geringfügigen Eingriffen.
Eine Drohnenbefliegung, bei der hochauflösende Luftbilder privater Grundstücke erstellt werden, stellt jedoch einen erheblichen Grundrechtseingriff dar.
Deshalb reicht die Generalklausel des BayDSG nicht aus, um den Einsatz von Kameradrohnen zu rechtfertigen.
Vor allem zwei Grundrechte sind nach dem BayVGH-Urteil zum Drohnenflug betroffen:
- Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG)
Beide schützen Bürgerinnen und Bürger vor ungerechtfertigten Datenerhebungen durch Drohnenaufnahmen über Privatgrundstücke.
Ja. Der BayVGH nennt mehrere rechtssichere Alternativen, die DSGVO-konform sind und die Privatsphäre respektieren, z. B.:
- Selbstauskunft der Grundstückseigentümer
- Nutzung bestehender Kataster- und Bauamtsdaten
- Verwendung amtlicher Luftbilder
- Vor-Ort-Begehungen mit rechtlicher Grundlage
Diese Methoden ermöglichen eine zuverlässige Datenerhebung, ohne gegen die DSGVO oder das Datenschutzrecht zu verstoßen.
Soll der Einsatz von Drohnen durch Kommunen künftig erlaubt werden, braucht es präzise gesetzliche Regelungen, die Zweck, Umfang, technische Grenzen und Datenschutzmaßnahmen eindeutig festlegen.
Nur so kann der Gesetzgeber einen rechtssicheren Rahmen für Drohnenflüge im Verwaltungsrecht schaffen, der sowohl Effizienz als auch den Schutz der Privatsphäre gewährleistet.
Grundsätzlich ja – Drohnenaufnahmen von Hausgrundstücken sind datenschutzrechtlich unzulässig, wenn sie ohne Einwilligung erfolgen.
Denn das Aussehen eines Hauses, seine Lage und die Zuordnung zu Kataster- oder Registerdaten ermöglichen Rückschlüsse auf die Bewohner und deren Adresse.
Damit sind solche Luftbilder personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, und ihre Verarbeitung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung oder einer spezifischen gesetzlichen Grundlage zulässig.
Weiterführende Themen

Schrems II: EuGH kippt Privacy Shield – Folgen für DSGVO & Datentransfer
Das EuGH-Urteil Schrems II kippt das Privacy Shield und verschärft Anforderungen an Datentransfers in die USA. Unternehmen müssen Risiken prüfen, SCCs sorgfältig anwenden und zusätzliche Schutzmaßnahmen wie Verschlüsselung oder Pseudonymisierung umsetzen.

Erstes EuGH-Urteil zu Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
Schadensersatz wegen DSGVO-Verstößen – wann steht er Ihnen wirklich zu? Das aktuelle EuGH-Urteil bringt wichtige Klarheit, lässt aber auch Spielraum für Diskussionen. Finden Sie heraus, welche Chancen und Risiken sich jetzt für Betroffene und Unternehmen ergeben.

EuGH verpflichtet zur geschlechtsneutralen Anrede
Anredepflicht adé: Der EuGH stärkt Vielfalt und Datenschutz. Unternehmen stehen vor einem Umbruch – wir zeigen, wie Sie rechtssicher und zeitgemäß kommunizieren.