Kein Anspruch auf Art. 15 DSGVO Videoaufnahmen S-Bahn – diese zentrale Frage klärten VG Berlin und OVG Berlin-Brandenburg.
Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat am 12. Oktober 2023 (Az. VG 1 K 561/21) entschieden, dass ein Fahrgast keinen Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen gegen den Betreiber einer S-Bahn hat. Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Betreiber von Videoüberwachungssystemen und definiert zugleich klar die Grenzen der Betroffenenrechte nach Art. 15 DSGVO.
Geklagt hatte ein Fahrgast, der sich auf sein Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO berief und Einsicht in die ihn betreffenden Aufnahmen verlangte. Der Betreiber der S-Bahn verweigerte die Herausgabe der Videoaufnahmen unter Hinweis auf den hohen technischen Aufwand sowie den Datenschutz anderer Fahrgäste.
Das VG Berlin folgte dieser Argumentation und stützte sich auf § 275 Abs. 2 BGB, der eine Leistungsverweigerung bei Unzumutbarkeit erlaubt. Besonders betont wurde, dass die automatische Löschung der Videoaufzeichnungen nach 48 Stunden ein zentrales datenschutzrechtliches Schutzinstrument im Sinne der DSGVO darstellt.
Für Betreiber von S-Bahnen bzw. Verkehrsmitteln im allgemeinen schafft das Urteil des VG Berlin somit Rechtssicherheit: Eine Verpflichtung zur Identifikation einzelner Personen und Herausgabe von Videoaufzeichnungen nach Art. 15 DSGVO besteht nicht, wenn dies einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.
Sachverhalt: Auskunftsverlangen zu S-Bahn-Videoaufnahmen nach Art. 15 DSGVO
Am 6. Oktober 2020 nutzte der Kläger eine S-Bahn in Berlin und forderte kurz darauf per E-Mail die Herausgabe der Videoaufzeichnungen, die während seiner Fahrt erstellt worden waren auf Grundlage von Art. 15 DSGVO. Dabei gab er die Zugnummer, den genauen Zeitraum sowie eine Beschreibung seines Aussehens an, um seine Identifizierung zu erleichtern. Zudem bat er den Betreiber der S-Bahn, die automatische Löschung der Daten nach 48 Stunden zu verhindern.
Der S-Bahn-Betreiber verweigerte jedoch die Herausgabe und argumentierte, dass Videoaufzeichnungen ausschließlich an Strafverfolgungsbehörden weitergegeben würden. Außerdem sei eine eindeutige Identifikation des Klägers aufgrund der Mund-Nasen-Bedeckung während der Fahrt nicht möglich gewesen.
Daraufhin wandte sich der Kläger an die Berliner Datenschutzaufsicht und machte geltend, dass es sich bei den Aufnahmen um personenbezogene Daten handle. Er berief sich auf Art. 15 DSGVO, der betroffenen Personen ein Auskunftsrecht über gespeicherte Daten einräumt. Die Datenschutzaufsicht vertrat schließlich die Auffassung, dass der Betreiber gegen die DSGVO verstoßen habe. Eine Einschätzung, die letztlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung führte.
Warum kein Anspruch nach Art. 15 DSGVO besteht
Das Verwaltungsgericht Berlin stellte klar, dass der Betreiber der S-Bahn nicht verpflichtet ist, dem Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO nachzukommen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen technischen oder organisatorischen Aufwand verbunden wäre. Eine Identifikation des Klägers auf den Videoaufzeichnungen hätte umfangreiche Maßnahmen erfordert, darunter den Einsatz von Gesichtserkennungssoftware oder die manuelle Sichtung sämtlicher Aufnahmen.
Zusätzlich müssten die Gesichter anderer Fahrgäste unkenntlich gemacht werden, um deren Datenschutzrechte zu wahren. Außerdem wäre eine physische Entnahme der Blackbox aus dem Zug notwendig, da die Videoaufzeichnungen dezentral gespeichert und nicht remote ausgelesen werden können. Diese Maßnahmen seien angesichts der kurzen Löschfrist von 48 Stunden weder praktikabel noch verhältnismäßig.
VG Berlin zu Unzumutbarkeit und Identifizierungsaufwand
Das Gericht betonte zudem, dass der Kläger bereits wusste, welche personenbezogenen Daten verarbeitet wurden, und daher kaum ein zusätzliches Informationsinteresse bestand. Dieses Missverhältnis zwischen dem geringen Nutzen für den Kläger und dem hohen Aufwand für den Betreiber rechtfertige die Ablehnung des Auskunftsanspruchs nach § 275 Abs. 2 BGB. Kritiker gehen hier von einem an den Haaren herbeigezogenen Argument aus, welches schlichtweg eine Lücke im Rahmen der DSGVO zeigt. Man versuche damit, Notlösungen zu finden, um die Geltendmachung von Ansprüchen nicht ausufern zu lassen.
Das Urteil des VG Berlin setzt einen wichtigen Maßstab dafür, wie weit Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO bei Videoüberwachungssystemen reichen.
OVG Berlin-Brandenburg bestätigt Grenzen des Auskunftsrechts
Am 13. Mai 2025 bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) in der Berufungsinstanz (Az. OVG 12 B 14/23) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Oktober 2023. Damit ist endgültig klargestellt, dass Fahrgäste keinen Anspruch auf die Herausgabe von Videoaufzeichnungen nach Art. 15 DSGVO ihrer Fahrten mit der S-Bahn Berlin haben.
Zentrale Grundlage des Urteils ist das mit der Berliner Datenschutzbehörde abgestimmte Datenschutzkonzept des Betreibers. Dieses Konzept stellt sicher, dass:
- Videoaufzeichnungen dezentral auf Wechselfestplatten in den Zügen gespeichert werden
- eine automatische Löschung der Daten nach 48 Stunden erfolgt
- ein Auslesen ausschließlich auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden stattfindet (in der Praxis ca. viermal pro Woche)
- der Betreiber keinen direkten Zugriff auf die Daten hat
Das OVG stellte klar, dass eine Pflicht zur Herausgabe von Videodaten nicht dazu führen darf, dass dieses Datenschutzkonzept aufgegeben oder gravierend verändert werden müsste. Eigene Einsichts- und Identifizierungsprozesse beim Betreiber würden das Datenschutzniveau erheblich senken und stünden im Widerspruch zu den Grundprinzipien der DSGVO, insbesondere:
- Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO)
- Zweckbindung (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO)
Damit bestätigt das OVG die hohe rechtliche Bedeutung abgestimmter Datenschutzkonzepte:
- Individuelle Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO dürfen diese Konzepte nicht aushebeln
- Für Betreiber schafft das Urteil klare Rechtssicherheit
- Für Fahrgäste von S-Bahnen bleibt der Zugriff auf Aufnahmen faktisch ausgeschlossen, außer auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden
Schutz Dritter und Datenminimierung bei Videoüberwachung
Das OVG Berlin-Brandenburg hob hervor, dass die Herausgabe von Videoaufzeichnungen erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte anderer Fahrgäste und Beschäftigter nach sich ziehen würde. Selbst wenn eine Verpixelung von Gesichtern technisch möglich wäre, bliebe der hierfür notwendige Aufwand unverhältnismäßig: Dazu gehören eine längere Speicherung der Daten, die manuelle Sichtung der Aufzeichnungen, die physische Entnahme der Blackbox aus dem Zug und umfangreiche technische Anpassungen.
Entscheidend ist, dass die Grenzen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO bereits in der DSGVO selbst festgelegt sind:
- Art. 11 DSGVO befreit den Verantwortlichen von der Pflicht, zusätzliche Daten zu verarbeiten oder Prozesse anzupassen, wenn eine Identifizierung nicht erforderlich ist.
- Art. 12 Abs. 2 DSGVO erlaubt es, ein Auskunftsersuchen abzulehnen, sofern der Verantwortliche nachweisen kann, dass eine Identifizierung nicht möglich ist.
- Art. 15 Abs. 4 DSGVO schränkt das Recht auf Erhalt einer Kopie ein, sobald dadurch die Rechte und Freiheiten Dritter gefährdet würden.
Das OVG stellte klar, dass diese systematische Auslegung der DSGVO die Ablehnung des Auskunftsanspruchs trägt – ein Rückgriff auf § 275 Abs. 2 BGB ist daher nicht mehr erforderlich. Von einer Lücke in der DSGVO kann daher, laut diesem Urteil, nicht mehr gesprochen werden.
Bedeutung für Unternehmen und Datenschutzkonzepte
Die Urteile haben sowohl praktische als auch rechtliche Auswirkungen. Für Unternehmen, die Videoüberwachung einsetzen – insbesondere im öffentlichen Personenverkehr –, schafft es eine klare Orientierung: Solange die Identifizierung einzelner Personen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Videoaufzeichnungen nach Art. 15 DSGVO.
Gleichzeitig stärkt die Entscheidung den Grundsatz der Datenminimierung, der ein zentraler Bestandteil der DSGVO ist. Unternehmen können sich auf datenschutzfreundliche Konzepte stützen, ohne befürchten zu müssen, durch einzelne Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO hohe technische Anpassungspflichten zu übernehmen.
Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Betroffene weitere Rechte wie das „Recht auf Vergessenwerden“ (Art. 17 DSGVO), das Recht auf Berichtigung oder die Einschränkung der Verarbeitung durchsetzen möchten. Da diese Rechte ohne Kenntnis der verarbeiteten Daten kaum effektiv ausgeübt werden können, hat der Auskunftsanspruch in solchen Fällen besondere Bedeutung.
Das Urteil schafft damit mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, während es zugleich die Erwartungshaltung von Betroffenen in Bezug auf die Durchsetzbarkeit ihrer Rechte realistisch begrenzt.
Fazit: Leitplanken für Art. 15 DSGVO bei Videoüberwachung
Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin (12. Oktober 2023) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (13. Mai 2025) setzen gemeinsam ein klares Signal für den Umgang mit Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO im Kontext der Videoüberwachung. Während das Verwaltungsgericht bereits den Anspruch des Fahrgastes auf Herausgabe der Videoaufnahmen wegen unverhältnismäßigen Aufwands und mangelnder Identifizierbarkeit ablehnte, konkretisierte das OVG die rechtlichen Maßstäbe und stellte das Ergebnis auf eine breitere datenschutzrechtliche Grundlage.
Das OVG machte deutlich, dass Betroffenenrechte – einschließlich des Anspruchs auf eine Kopie personenbezogener Daten – nicht grenzenlos sind. Entscheidend ist die Zumutbarkeit für den Verantwortlichen:
- Unternehmen müssen keine umfangreichen technischen oder organisatorischen Änderungen vornehmen, um einzelne Auskunftsersuchen zu erfüllen.
- Ein mit den Datenschutzbehörden abgestimmtes Datenschutzkonzept darf nicht durch individuelle Ansprüche unterlaufen werden.
- Der Schutz der Rechte Dritter, wie anderer Fahrgäste und Mitarbeiter, steht gleichrangig neben dem Auskunftsrecht und kann dieses sogar einschränken.
Damit schaffen die Urteile eine klare Rechtssicherheit für Betreiber von Videoüberwachungssystemen, insbesondere im öffentlichen Verkehr. Unternehmen können weiterhin auf datenschutzfreundliche Konzepte setzen, ohne fürchten zu müssen, dass hohe technische Anpassungspflichten aus einzelnen Auskunftsersuchen erwachsen.
Für Betroffene bedeutet dies jedoch, dass der Zugang zu Videoaufnahmen eingeschränkt bleibt und praktisch nur bei einer Anfrage von Strafverfolgungsbehörden möglich ist. Insgesamt festigen die Urteile den Grundsatz der Datenminimierung und setzen einen wichtigen Rahmen für die Balance zwischen Betroffenenrechten und Datenschutzinteressen Dritter.
Die Urteile zeigen klar, dass Art. 15 DSGVO Videoaufnahmen der S-Bahn regelmäßig nicht herauszugeben sind.
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❓ FAQ - VG Berlin: Kein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO auf Videoaufnahmen der S-Bahn
Das OVG Berlin-Brandenburg bestätigte 2025, dass Fahrgäste keinen Anspruch auf Videoaufnahmen der S-Bahn nach Art. 15 DSGVO haben. Eine Identifizierung wäre unverhältnismäßig und würde Datenschutzkonzepte sowie Rechte Dritter verletzen.
Weil die Identifizierung einzelner Personen und Verpixelung Dritter einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen und gegen Datenminimierung sowie Zweckbindung verstoßen.
Videoaufnahmen werden ausschließlich auf Anfrage von Strafverfolgungsbehörden ausgelesen, in der Praxis etwa viermal pro Woche. Der Betreiber selbst hat keinen direkten Zugriff.
Die automatische Löschung nach 48 Stunden dient der Datenminimierung und Speicherbegrenzung (Art. 5 DSGVO) und ist damit auch für Art. 15 DSGVO Videoaufnahmen S-Bahn ein zentraler Bestandteil des Datenschutzkonzepts.
Ja, der Auskunftsanspruch bleibt wichtig, weil Betroffene nur so prüfen können, ob und welche Daten verarbeitet wurden, um ggf. Rechte aus Art. 16, 17 oder 18 DSGVO durchzusetzen.
Bei der S-Bahn ist ein Löschantrag meist nicht erforderlich, weil Videoaufnahmen nach 48 Stunden automatisch gelöscht werden. Bei anderen Videoüberwachungssystemen kann es sinnvoll sein, zuerst Art. 15 DSGVO zu nutzen, um danach gezielt Löschung nach Art. 17 DSGVO zu verlangen.
Nein. VG Berlin und OVG BB lehnen einen solchen Anspruch wegen Unverhältnismäßigkeit und Schutzes Dritter ab.
Ja. Der Anspruch bleibt bestehen, ist aber bei Videoüberwachung durch Art. 11, 12 und 15 Abs. 4 DSGVO begrenzt.
48 Stunden. Die kurze Speicherfrist wurde gerichtlich als DSGVO-konform bestätigt.
Vor allem zur Vorbereitung von Löschungs- oder Berichtigungsansprüchen, sofern eine Identifizierung möglich ist.
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