Öffentliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich eine Google-Recherche über Bewerber durchführen. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.
Allerdings gilt: Transparenz ist Pflicht.
Gemäß Art. 14 DSGVO müssen Bewerber unverzüglich darüber informiert werden, dass eine solche Internetrecherche stattgefunden hat und welche Daten dabei erhoben wurden.
Wichtig für Arbeitgeber:
Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, riskiert er Schadensersatzansprüche. Nutzt der Arbeitgeber die gewonnenen Informationen dennoch im Bewerbungsverfahren, kann der Bewerber einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen.
Den ausführlichen Beitrag zum Urteil finden Sie hier