Datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Google-Recherche im Stellenbesetzungsverfahren

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Öffentliche Arbeitgeber dürfen im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens grundsätzlich eine Google-Recherche über Bewerber durchführen. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, wenn sie zur Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist.

Allerdings gilt: Transparenz ist Pflicht.
Gemäß Art. 14 DSGVO müssen Bewerber unverzüglich darüber informiert werden, dass eine solche Internetrecherche stattgefunden hat und welche Daten dabei erhoben wurden.

Wichtig für Arbeitgeber:
Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, riskiert er Schadensersatzansprüche. Nutzt der Arbeitgeber die gewonnenen Informationen dennoch im Bewerbungsverfahren, kann der Bewerber einen Entschädigungsanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO geltend machen.

Den ausführlichen Beitrag zum Urteil finden Sie hier

 

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 07. November 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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