BGH-Urteil zu Vielfachabmahnern: Wann Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind - 1

BGH Urteil Vielfachabmahner – wann Abmahnungen unwirksam sind

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Das BGH Urteil zu Vielfachabmahnern vom 7. März 2024 klärt erstmals grundlegend, wann Abmahnungen unwirksam sind.

Das Thema Vielfachabmahner beschäftigt seit Jahren Online-Händler, Juristen und Verbände gleichermaßen. In einem wegweisenden BGH-Urteil zu Vielfachabmahnern am 7. März 2024 wurden nun grundsätzliche Leitlinien aufgestellt, wann Abmahnungen als rechtsmissbräuchlich gelten und wie weit die Tätigkeit solcher Abmahnvereine gehen darf. 

 

Vielfachabmahner im Wettbewerbsrecht

Vielfachabmahner sind meist als Vereine organisierte Wettbewerbsverbände, die in großem Umfang Abmahnungen wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße versenden. In Extremfällen werden tausende Schreiben pro Jahr verschickt. Oft steht dabei der Verdacht im Raum, dass es weniger um fairen Wettbewerb geht – und mehr um das lukrative Geschäft mit Abmahnkosten und Vertragsstrafen.

 

Der Fall IDO als Grundlage des BGH-Urteils

Im konkreten Fall hatte der IDO-Verband einen Händler wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße auf Amazon abgemahnt. Der Händler unterzeichnete die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung, wehrte sich jedoch später gegen die Geltendmachung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro.

Die Vorinstanzen – LG Essen und OLG Hamm – hielten die ursprüngliche Abmahnung für rechtsmissbräuchlich. Begründung: Der Verband habe eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen, diese aber in vielen Fällen nicht gerichtlich weiterverfolgt, obwohl keine Unterlassungserklärungen abgegeben worden seien – ein klassischer Vielfachabmahner also, häufig kritisiert wegen Abmahnmissbrauch.

 

Wann liegt ein Abmahnmissbrauch nach §8c UWG vor?

Der BGH bekräftigt nun, dass ein Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB oder § 8c UWG angenommen werden kann, wenn ein Gläubiger sich bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen überwiegend von sachfremden Motiven leiten lässt – ein typisches Muster bei missbräuchlichen Abmahnungen.

„Von einem rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhalten ist auszugehen, wenn sich der Gläubiger bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs überwiegend von sachfremden Gesichtspunkten leiten lässt.“

Allerdings stellt das BGH-Urteil klar: Die schiere Zahl von Abmahnungen bei sogenannten Vielfachabmahnern allein genügt nicht, um Missbrauch zu unterstellen. Es müssen weitere Umstände hinzutreten – entscheidend für die Frage „Wann ist eine Abmahnung unwirksam?“.

 

Indizien für rechtsmissbräuchliche Abmahnungen

 

1. Keine gerichtliche Verfolgung trotz fehlender Unterwerfung

Ein wichtiges Kriterium für Missbrauch ist laut BGH, wenn bei fehlender Reaktion der Abgemahnten keine gerichtlichen Schritte erfolgen. Dies allein reicht aber noch nicht aus – es braucht weitere Hinweise auf Abmahnmissbrauch.

 

2. Zweifelhafte Rechtslage ohne gerichtliche Klärung

Wenn ein Verband in vielen Fällen mit rechtlich unklarer Ausgangslage abmahnt, aber eine Klärung vor Gericht unterlässt, kann dies ein weiteres Indiz für eine missbräuchliche Abmahnung sein.

 

3. Überdehnte Unterlassungserklärungen bei Vielfachabmahnern

Enthält eine Unterlassungserklärung auch Inhalte, die nicht Teil der konkreten Abmahnung waren, spricht das laut § 8c UWG Abs. 1 Nr. 5 für Missbrauch. Solche überzogenen Forderungen sollten Händler niemals ohne Prüfung unterschreiben (Unterlassungserklärung prüfen!).

 

4. Ungleichbehandlung von Mitgliedern und Nichtmitgliedern bei Vielfachabmahnern

Wer eigene Mitglieder verschont, während Nichtmitglieder systematisch abgemahnt werden, handelt ebenfalls verdächtig. Ein klassisches Muster mancher Abmahnvereine. Auch dies war im Fall des IDO-Verbands ein Streitpunkt.

 

5. Druck durch VerknĂĽpfung von Unterlassung und Kostenerstattung bei Vielfachabmahnern

Ein weiterer problematischer Punkt: Wenn durch Gestaltung der Abmahnung der Eindruck entsteht, dass eine Zahlungspflicht nur durch Unterzeichnung der Erklärung abgewendet werden könne – ein häufiges Instrument bei Abmahnmissbrauch.

 

BGH differenziert: Nicht jede fehlende Klage ist missbräuchlich

Das BGH-Urteil macht deutlich: Es gibt legitime Gründe, warum ein Verband nicht in jedem Fall klagt – etwa:

  • Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Abgemahnten
  • Unzustellbarkeit von Schreiben
  • Ă„nderungen an Webseiten nach anwaltlicher Beratung
  • Tod des Inhabers oder Betreiberwechsels
  • Sozial motivierte Entscheidungen
  • Musterverfahren zur Klärung grundsätzlicher Fragen

Solche Faktoren müssen in der rechtlichen Gesamtwürdigung bezüglich Vielfachabmahnern berücksichtigt werden. Damit verhindert der BGH eine pauschale Einstufung jeder Massenabmahnung als missbräuchliche Abmahnung.

 

Vertragsstrafe bei missbräuchlicher Abmahnung 

Im Kern ging es auch um die Frage: Kann eine Vertragsstrafe durchgesetzt werden, wenn die zugrunde liegende Abmahnung rechtsmissbräuchlich war?

Der BGH sagt: Nein.

„Der Geltendmachung einer Vertragsstrafe aus einem missbräuchlich zustande gekommenen Unterlassungsvertrag kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen.“

Damit sind Vertragsstrafen aus missbräuchlichen Abmahnungen künftig deutlich angreifbarer.

 

Bedeutung des BGH-Urteils für Online-Händler

Für Online-Händler:

  • Wehrhafte Reaktion lohnt sich: Nicht jede Abmahnung muss hingenommen werden.
  • Bei Verdacht auf Abmahnmissbrauch ist es ratsam, die Rechtslage prĂĽfen zu lassen.
  • Unterlassungserklärungen sollten nicht ungeprĂĽft unterschrieben werden.

 

FĂĽr Vielfachabmahner:

  • Das Urteil ist ein Warnsignal fĂĽr Vielfachabmahner: Massenhafte, nicht weiterverfolgte Abmahnungen bergen rechtliche Risiken.
  • Eine nachvollziehbare Dokumentation der Fälle und Motive ist essenziell.
  • Vertragsstrafen aus missbräuchlichen Abmahnungen sind nicht mehr rechtssicher durchsetzbar.

 

Praxishinweis: Indizien sammeln und abwägen bei Vielfachabmahnern

Letztlich stellt der BGH klar: Rechtsmissbrauch ist stets im Einzelfall anhand einer Gesamtabwägung aller Umstände festzustellen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Abgemahnten – aber der Verband muss bei entsprechendem Vorbringen substanzielle Gegenargumente liefern.

 

Fazit: Konsequenzen aus dem BGH-Urteil Vielfachabmahner

Mit diesem Urteil stärkt der BGH die Position abgemahnter Unternehmer gegen fragwürdige Praktiken sogenannter Vielfachabmahner. Die Gerichte erhalten nun klarere Maßstäbe, wann ein Abmahnen nicht mehr dem fairen Wettbewerb, sondern nur noch dem Gelderwerb dient.

Das BGH-Urteil zu Vielfachabmahnern stärkt abgemahnte Unternehmer und erschwert missbräuchliche Abmahntätigkeit erheblich.

 

Fragen zu Abmahnungen, Vielfachabmahnern oder IDO-Abmahnung?

Wenn Sie unsicher sind, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung – etwa durch einen Verband wie den IDO – rechtmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist, unterstützen wir Sie gerne. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht prüfen Abmahnung, Unterlassungserklärung und Vertragsstrafe, bewerten das Risiko weiterer Schritte und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Kontaktieren Sie uns gerne oder vereinbaren Sie direkt einen Beratungstermin.

❓FAQ zur BGH-Entscheidung 2024: IDO und Vielfachabmahner – wann Abmahnungen unwirksam sind

Vielfachabmahner sind häufig Verbände oder Vereine, die in großer Zahl wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aussprechen. Das BGH Urteil zu Vielfachabmahnern zeigt, dass solche Abmahnungen unwirksam sein können, wenn sie überwiegend sachfremden finanziellen Interessen dienen.

Der BGH entschied 2024, dass Abmahnungen rechtsmissbräuchlich und unwirksam sind, wenn sie überwiegend sachfremden Zielen dienen. Die bloße Anzahl von Abmahnungen reicht jedoch nicht aus – entscheidend ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände.

Nach dem BGH Urteil Vielfachabmahner sprechen für Abmahnmissbrauch vor allem: keine Klage trotz fehlender Unterlassung, überzogene Vertragsstrafen, zu weit gefasste Unterlassungserklärungen, Ungleichbehandlung und Zahlungsdruck durch Kopplung von Unterlassung und Geldforderung.

Das BGH Urteil Vielfachabmahner stärkt Onlinehändler, weil sie sich bei Verdacht auf Rechtsmissbrauch deutlich besser gegen Abmahnungen und Vertragsstrafen verteidigen können. Bestehen Missbrauchs-Indizien, sollte die Abmahnung anwaltlich geprüft werden – häufig ist sie dann unwirksam oder angreifbar.

Nein – nach dem BGH Urteil Vielfachabmahner ist eine Vertragsstrafe nicht durchsetzbar, wenn der Unterlassungsvertrag aufgrund einer missbräuchlichen Abmahnung zustande kam (§ 242 BGB). Damit fehlt die Grundlage, um Vertragsstrafen wirksam einzufordern.

Für die Prüfung nach dem BGH Urteil Vielfachabmahner sind vor allem § 8c UWG, § 242 BGB und § 13 Abs. 5 UWG entscheidend. Diese Vorschriften regeln, wann eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich ist und welche Folgen das für Kostenerstattung, Unterlassung und Vertragsstrafe hat.

Ja, Sie sollten reagieren – denn nach dem BGH Urteil Vielfachabmahner besteht zwar keine Pflicht zur Unterschrift, aber Abmahnungen müssen fristgerecht geprüft werden. Eine anwaltliche Prüfung ist sinnvoll, um Fristversäumnisse, unnötige Kosten und unangemessene Vertragsstrafen zu vermeiden.

Wenn sachfremde Motive wie Vertragsstrafen oder Einnahmeerzielung im Vordergrund stehen und weitere Missbrauchsindizien vorliegen.

Nein. Laut BGH ist eine Vertragsstrafe aus einem missbräuchlich zustande gekommenen Unterlassungsvertrag nicht durchsetzbar.

Nein. Der BGH verlangt zusätzliche Umstände wie fehlende Klagebereitschaft oder überzogene Unterlassungserklärungen.

Ja, zumindest prĂĽfen lassen. Eine ungeprĂĽfte Unterzeichnung ist jedoch nicht erforderlich und oft riskant.

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*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschlieĂźlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr fĂĽr Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ĂĽbernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 21. Januar 2026 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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