Das Arbeitsgericht Hamburg hat mit einem aufsehenerregenden Beschluss entschieden, dass der Betriebsrat beim unternehmensinternen Einsatz von ChatGPT und vergleichbaren Systemen der künstlichen Intelligenz (KI) in bestimmten Konstellationen kein Mitspracherecht hat. In seiner Begründung stellte das Gericht klar, dass die Vorgaben zur Nutzung solcher Tools nicht unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) fallen, wenn es sich um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten handelt.
Im konkreten Fall stellte ein international tätiger Medizintechnikhersteller seinen Mitarbeitenden ChatGPT als Arbeitsmittel zur Verfügung – allerdings ausschließlich über private Accounts, die nicht vom Arbeitgeber kontrolliert wurden. Dadurch fehlte es an einem technischen Überwachungszugriff seitens des Unternehmens, der normalerweise ein Mitbestimmungsrecht auslösen könnte. Die Entscheidung sorgt in der Arbeitsrechtswelt für Aufmerksamkeit, weil sie eine erste klare Linie zur Mitbestimmung bei der Einführung generativer KI in Betrieben zieht und sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmervertretungen wichtige Orientierung bietet.
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Hintergrund: Arbeitsgericht Hamburg zu ChatGPT-Nutzung ĂĽber private Mitarbeiter-Accounts
Im Zentrum des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Hamburg stand ein Konflikt zwischen einem Konzernbetriebsrat und einem weltweit tätigen Unternehmen im Bereich der Medizintechnik mit Sitz in Hamburg. Der Arbeitgeber hatte im Dezember 2023 den Zugriff auf ChatGPT, der zuvor kurzfristig gesperrt worden war, wieder freigegeben. Gleichzeitig veröffentlichte er im Intranet interne „Guidelines for Generative AI Utilization“, eine Generative KI-Richtlinie und ein Handbuch, die detaillierte Vorgaben für die Nutzung generativer KI im Arbeitsalltag enthielten.
Die Nutzung erfolgte nicht über Firmenaccounts, sondern ausschließlich über private Benutzerkonten, die die Mitarbeitenden selbst anlegen mussten. Eventuell anfallende Kosten waren ebenfalls von den Beschäftigten zu tragen. Da der Arbeitgeber keinen Zugriff auf diese Konten und die damit verbundenen Nutzungsdaten hatte, argumentierte er, dass kein Überwachungsdruck ausgeübt werde – ein zentrales Kriterium für ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Der Betriebsrat hingegen sah durch die Richtlinien und die erneute Freischaltung der KI-Tools seine Beteiligungsrechte verletzt und forderte unter anderem ein sofortiges Nutzungsverbot für ChatGPT, bis eine entsprechende Betriebsvereinbarung abgeschlossen sei.
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Betriebsrat-Argumente im ChatGPT-Fall: Ordnungsverhalten, Ăśberwachung, Gesundheitsschutz
Der Konzernbetriebsrat stützte seine Anträge auf mehrere rechtliche Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts. Aus seiner Sicht waren insbesondere folgende Punkte entscheidend:
- § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG (Ordnungsverhalten): Die Richtlinien zur Nutzung von KI beeinflussten das Zusammenleben im Betrieb und könnten die Belegschaft in KI-affine und KI-skeptische Gruppen spalten.
- § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG (Technische Überwachungseinrichtungen): ChatGPT erhebe Nutzungsdaten, die theoretisch vom Arbeitgeber zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle genutzt werden könnten.
- § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Gesundheitsschutz): Der Einsatz neuer Software könne psychische Belastungen verursachen und müsse daher vorab mitbestimmt werden.
Der Betriebsrat betonte, dass die Nutzung von KI-Tools zwingend vorher mit ihm abgestimmt werden mĂĽsse, um Risiken zu vermeiden und Arbeitnehmerrechte zu wahren.
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Arbeitgeber-Position im Arbeitsrecht: ChatGPT als freiwilliges Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber wies sämtliche Vorwürfe zurück und stellte klar, dass es sich bei ChatGPT um ein freiwillig nutzbares Arbeitsmittel handle, das im Arbeitskontext vergleichbar mit einer Google-Suche sei. Eine Pflicht zur Nutzung bestehe nicht. Zudem gäbe es keine technische Möglichkeit, die Aktivitäten der Mitarbeitenden innerhalb des Tools zu überwachen, da ausschließlich private Accounts genutzt würden.
Der Arbeitgeber verwies außerdem auf eine bereits durchgeführte Datenschutz-Folgenabschätzung zu ChatGPT, mit der mögliche Risiken für personenbezogene Daten bewertet und minimiert worden seien. Die Bereitstellung von Richtlinien und Handbüchern sei Ausdruck des Direktionsrechts. Da weder ein Zugriff auf ChatGPT-Daten noch eine automatische Erfassung von Nutzungsinformationen gegeben sei, lägen die Voraussetzungen für ein Mitbestimmungsrecht nicht vor.
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Bedeutung des ChatGPT-Urteils für Arbeitgeber und Betriebsräte
Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Anträge des Betriebsrats in vollem Umfang zurück. Die Richter stellten klar, dass die Vorgaben zur Nutzung von ChatGPT in diesem Fall das Arbeitsverhalten und nicht das Ordnungsverhalten der Mitarbeiter betreffen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitsverhalten – also die konkrete Ausführung der vertraglich geschuldeten Arbeit – mitbestimmungsfrei.
Da der Arbeitgeber ChatGPT lediglich als zusätzliches Werkzeug anbietet und die Nutzung ausschließlich über private Accounts erfolgt, liege auch kein Anwendungsfall für § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG vor. Zwar sei der verwendete Webbrowser grundsätzlich eine technische Einrichtung, die Verhaltens- oder Leistungsinformationen speichern könne, doch bestehe hierfür bereits eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Browsernutzung. Ebenso verneinte das Gericht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da der Betriebsrat keine konkreten Nachweise für psychische Belastungen vorlegen konnte.
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Bedeutung der Entscheidung fĂĽr die betriebliche Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass nicht jeder Einsatz von KI-Tools automatisch ein Mitbestimmungsrecht auslöst. Entscheidend sind die technischen Rahmenbedingungen: Wenn die Nutzung über private Mitarbeiter-Accounts erfolgt und der Arbeitgeber keinerlei Zugriff auf Nutzungsdaten oder Inhalte hat, fehlt es an der notwendigen Überwachungsmöglichkeit. Damit greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG nicht.
Für Betriebsräte bedeutet dies, dass sie ihre Beteiligungsrechte vor allem dann durchsetzen können, wenn der Arbeitgeber eigene Accounts bereitstellt, die Software lokal installiert oder Zugriff auf generierte Daten erhält. Unternehmen wiederum gewinnen mehr Rechtssicherheit darüber, unter welchen Bedingungen sie KI-Tools ohne vorherige Zustimmung der Arbeitnehmervertretung einsetzen können.
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Abgrenzung: Wann Betriebsräte bei ChatGPT mitbestimmen dürfen – und wann nicht
Das Arbeitsgericht Hamburg betonte, dass die Entscheidung nicht als genereller Freibrief zu verstehen sei. Bereits kleine technische Änderungen könnten die Rechtslage verändern, zum Beispiel:
- Dienstliche Accounts, die eine Speicherung und Auswertung von Nutzungsdaten ermöglichen
- Lokale Installation von ChatGPT auf Unternehmensrechnern
- Integration ĂĽber API-Schnittstellen in andere Unternehmenssoftware
- Erweiterte Datenauswertungen oder Zugriffsmöglichkeiten
Auch das Thema psychische Belastungen durch den Einsatz von KI könnte künftig stärker in den Fokus rücken, was Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG relevanter machen dürfte. Die rechtliche Bewertung des KI-Einsatzes bleibt daher stets einzelfallabhängig.
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Fazit: Klare Kriterien fĂĽr den Einsatz von ChatGPT ohne Mitbestimmung
Mit seinem Beschluss hat das Arbeitsgericht Hamburg einen wichtigen Orientierungsrahmen geschaffen, wann der Betriebsrat beim Einsatz von ChatGPT und anderer generativer KI nicht mitbestimmen muss. Erfolgt der Einsatz freiwillig über private Accounts ohne Arbeitgeberzugriff, handelt es sich um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten. Unternehmen sollten jedoch jede Änderung der Einsatzbedingungen prüfen, um rechtliche Risiken zu vermeiden. Gleichzeitig zeigt das Urteil, dass künstliche Intelligenz unter bestimmten Voraussetzungen flexibel in den Arbeitsalltag integriert werden kann, ohne dass der Arbeitgeber in einen langwierigen Abstimmungsprozess mit der Arbeitnehmervertretung treten muss.
❓FAQ: ChatGPT im Betrieb – Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats und Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg
Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass der Betriebsrat beim Einsatz von ChatGPT im Betrieb kein Mitbestimmungsrecht hat, wenn das Tool ausschlieĂźlich ĂĽber private Mitarbeiter-Accounts genutzt wird und der Arbeitgeber keinen Zugriff auf Nutzungsdaten hat. In diesem Fall handelt es sich um mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten, nicht um Ordnungsverhalten.
Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG setzt voraus, dass eine technische Überwachungseinrichtung vom Arbeitgeber eingesetzt wird, die zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle der Arbeitnehmer geeignet ist. Da ChatGPT im konkreten Fall nicht auf Firmenrechnern installiert war, sondern über private Accounts und Browser genutzt wurde, hatte der Arbeitgeber keine technischen Zugriffsmöglichkeiten. Deshalb entfällt der Überwachungsaspekt.
Mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten liegt vor, wenn der Arbeitgeber lediglich festlegt, wie die vertraglich geschuldete Arbeit auszuführen ist, ohne dabei das Ordnungsverhalten im Betrieb zu regeln. Beim Einsatz von ChatGPT in diesem Fall handelte es sich um die Bereitstellung eines zusätzlichen Arbeitsmittels, dessen Nutzung freiwillig war.
Der Konzernbetriebsrat argumentierte unter anderem:
- Die Richtlinien zur KI-Nutzung betreffen das Ordnungsverhalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG)
- ChatGPT könne als technische Einrichtung zur Überwachung dienen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG)
- Der Einsatz neuer Software könne psychische Belastungen verursachen (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG)
Nein. Das Urteil bezieht sich auf die konkrete Nutzung von ChatGPT über private Accounts ohne Arbeitgeberzugriff. Bei anderen KI-Tools oder technischen Rahmenbedingungen – etwa bei einer Integration per API-Schnittstelle in Unternehmenssoftware – kann die Rechtslage anders sein.
Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen KI-Tools wie ChatGPT einsetzen, ohne vorher die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen. Entscheidend ist, dass keine technische Überwachung durch den Arbeitgeber möglich ist und die Nutzung freiwillig bleibt.
Nur, wenn rechtliche Voraussetzungen vorliegen – etwa wenn ein Mitbestimmungstatbestand nach § 87 BetrVG erfüllt ist. Bei rein freiwilliger Nutzung über private Accounts ohne Arbeitgeberzugriff ist ein Verbot nicht durchsetzbar.
Mit zunehmender Integration von KI in betriebliche Prozesse wird sich die Rechtslage häufiger anpassen müssen. Themen wie psychische Belastungen, Datenschutz und Transparenzpflichten könnten künftig stärker in den Fokus rücken und neue Mitbestimmungsrechte auslösen.