DatenschutzverstĂśĂe und deren rechtliche Folgen sind weiterhin ein zentral diskutiertes Thema in der aktuellen Rechtsprechung. JĂźngst haben sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin wegweisende Urteile gefällt, die wichtige Klarheit Ăźber den immateriellen Schadensersatz bei DSGVO-VerstĂśĂen schaffen. Dabei steht Art. 82 DSGVO im Mittelpunkt, der die AnsprĂźche Betroffener auf Schadensersatz regelt.
Während der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits entschieden hat, dass es keine Bagatellgrenze fßr Schadensersatzansprßche gibt, konkretisieren die Berliner Gerichte, dass Betroffene dennoch einen konkreten Nachweis fßr ihre individuelle Beeinträchtigung erbringen mßssen.
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Wichtig fĂźr Betroffene:
Sorgen, Ăngste oder seelische Beeinträchtigungen aufgrund eines Datenlecks kĂśnnen grundsätzlich einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO begrĂźnden. Jedoch nur dann, wenn diese individuell dargelegt und belegt werden.
Dies verdeutlicht insbesondere das Urteil des KG Berlin vom 22.11.2023 (Az.: 28 U 5/23), in dem es heiĂt:
âDer bloĂe Kontrollverlust Ăźber personenbezogene Daten reicht nicht automatisch aus, um einen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen.â
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Das Urteil hat nicht nur fĂźr Betroffene, sondern auch fĂźr Unternehmen im Bereich Datenschutzrecht und DSGVO-Compliance erhebliche Bedeutung, da es die Voraussetzungen fĂźr den immateriellen Schadensersatz weiter konkretisiert
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Hintergrund Urteil des KG Berlin: Datenleck und Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Im zugrunde liegenden Fall bezĂźglich des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO ging es um einen Hackerangriff auf die Nutzer einer bekannten Fitness-App, bei dem im Juli 2018 rund 1,9 GB personenbezogene Daten entwendet und anschlieĂend auf einer Ăśffentlich zugänglichen Website zum Download bereitgestellt wurden.
Betroffen waren sensible personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO, darunter:
- Namen und E-Mail-Adressen
- PasswĂśrter
- Profilbilder
- IP-Adressen
Ein Legal-Tech-Unternehmen hatte daraufhin die Schadensersatzansprßche zahlreicher Betroffener gemäà Art. 82 DSGVO vertraglich an sich abtreten lassen und diese gebßndelt im eigenen Namen vor dem KG Berlin geltend gemacht. Die Klage umfasste zwei Hauptforderungen:
- Umfassende Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO
- Immaterieller Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in HĂśhe von mindestens 5.400 Euro pro betroffener Person
Das Landgericht Berlin wies die Klage jedoch vollständig ab. Es stellte klar, dass der Auskunftsanspruch gemäà Art. 15 DSGVO hÜchstpersÜnlich ist und deshalb nicht abgetreten werden kann. Zwar kÜnnen Betroffene Dritte bevollmächtigen, um ihre Datenschutzansprßche durchzusetzen, die eigentliche Auskunft muss jedoch direkt an die betroffene Person erfolgen.
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Kein automatischer Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO: Was das KG Berlin entschieden hat
Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24.03.2023 (Az.: 38 O 221/22) und setzte damit wichtige Leitplanken fßr die Auslegung von Art. 82 DSGVO und dem immateriellen Schadensersatz.
Der Senat betonte ausdrßcklich, dass die DSGVO keine Bagatellgrenze vorsieht. Das bedeutet: Jeder immaterielle Schaden kann grundsätzlich nach Art. 82 DSGVO ersatzfähig sein. Gleichzeitig stellte das KG Berlin jedoch klar, dass Betroffene konkrete individuelle Nachteile darlegen mßssen, um Schadensersatzansprßche erfolgreich geltend zu machen.
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Wichtige Kernaussagen des KG Berlins zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- Keine Bagatellgrenze: Auch geringfßgige Schäden kÜnnen nach Art. 82 DSGVO ersatzfähig sein.
- Konkreter Nachweis erforderlich: Pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
- Kontrollverlust allein genĂźgt nicht: Der reine Umstand, dass personenbezogene Daten durch ein Datenleck kompromittiert wurden, reicht nicht automatisch fĂźr einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
- Individuelle Beeinträchtigung nachweisen: Angst, Sorgen oder seelische Belastungen mßssen konkret und individuell belegt werden.
Damit stärkt das Kammergericht Berlin die Position von Unternehmen, die Opfer eines Datenlecks wurden, und schafft gleichzeitig einen klaren Rahmen fßr Betroffene, die Schadensersatzansprßche nach Art. 82 DSGVO geltend machen wollen.
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Praktische Bedeutung des KG-Berlin-Urteils zum immateriellen SchadensersatzÂ
Die Entscheidung des KG Berlin ist besonders relevant fßr Unternehmen mit hohen Datenschutzrisiken, da sie den Umfang mÜglicher Haftungen präzisiert. Gleichzeitig erhalten Betroffene klare Hinweise, welche Nachweise erforderlich sind, um vor Gericht erfolgreich immaterielle Schadensersatzansprßche nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen.
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Was sollten Unternehmen nach dem KG-Berlin-Urteil zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO tun?
Die Urteile des LG Berlin und des KG Berlin verdeutlichen, dass sowohl Unternehmen als auch Betroffene ihre Strategien im Umgang mit Datenschutzverletzungen und der Durchsetzung von Schadensersatzansprßchen gemäà der DSGVO kßnftig anpassen mßssen.
FĂźr Unternehmen bedeutet die Entscheidung, dass die Anforderungen an den Nachweis immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO nun deutlich präziser gefasst sind. Ein bloĂer Kontrollverlust Ăźber personenbezogene Daten reicht nicht mehr aus, um DSGVO-Schadensersatzforderungen erfolgreich abzuwehren oder durchzusetzen. Unternehmen sind daher gut beraten, ihre internen DatenschutzmaĂnahmen zu ĂźberprĂźfen und rechtssicher zu dokumentieren.
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Empfehlungen fĂźr Unternehmen bezĂźglich des Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 DSGVO
- Technische und organisatorische MaĂnahmen dokumentieren
â Sämtliche SchutzmaĂnahmen gemäà Art. 32 DSGVO sollten lĂźckenlos festgehalten werden, um im Streitfall DSGVO-Compliance nachweisen zu kĂśnnen. - Transparente Informationspflichten erfĂźllen
â Betroffene mĂźssen nach Art. 33 und 34 DSGVO zeitnah und umfassend Ăźber Datenpannen informiert werden, um Haftungsrisiken und immaterielle Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO zu minimieren und Vertrauen zu stärken. - Vorbereitung auf gezielte Einzelklagen
â Da Gerichte kĂźnftig eine individuelle Darlegung immaterieller Schäden nach Art. 82 DSGVO verlangen, sollten Unternehmen auf präzise EinzelfallprĂźfungen vorbereitet sein.
Fßr Betroffene erhÜhen die Urteile aus Berlin ebenfalls die Anforderungen an eine erfolgreiche Geltendmachung von immateriellen DSGVO-Schadensersatzansprßchen. Pauschale Behauptungen reichen nicht mehr aus. Erforderlich ist eine konkrete Darstellung der persÜnlichen Beeinträchtigung infolge des Datenlecks.
Sie haben Fragen zur DSGVO und deren Umsetzung? Nehmen Sie gerne an unserer DSGVO Sprechstunde teil.
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Empfehlungen fĂźr Betroffene nach dem Urteil zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO
- Seelische Belastungen belegen
â Dokumentieren Sie mĂśgliche psychische Belastungen, etwa Stress, Angst oder SchlafstĂśrungen nach einer Datenpanne. - Finanzielle Schäden nachweisen
â Sammeln Sie Belege fĂźr Identitätsdiebstahl, betrĂźgerische KontoerĂśffnungen oder Phishing-Angriffe. - Reputationsschäden konkretisieren
â Betroffene sollten nachweisbare berufliche oder persĂśnliche Nachteile durch die VerĂśffentlichung personenbezogener Daten dokumentieren.
Diese praxisnahen Leitlinien helfen beiden Seiten, DatenschutzverstĂśĂe rechtssicher zu managen und immaterielle SchadensersatzansprĂźche nach Art. 82 DSGVO gezielt vorzubereiten. Andernfalls kann die Entscheidung, wie im vorliegenden Fall, zu Ungunsten der Kläger ausfallen:
Das Landgericht Berlin stellte ausdrßcklich fest, dass die Klägerin keine hinreichenden Beweise vorgelegt hatte, ob die entwendeten Daten ßberhaupt ausgelesen oder missbraucht werden konnten. Daher blieb ihre Klage ohne Erfolg.
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Fazit zum KG-Berlin-Urteil bezĂźglich des immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DSGVO
Die Urteile des Landgerichts Berlin und des Kammergerichts Berlin setzen klare MaĂstäbe fĂźr den immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Sie verdeutlichen, dass kein Anspruch auf Schadensersatz allein durch den Kontrollverlust Ăźber personenbezogene Daten nach der DSGVO entsteht. Betroffene mĂźssen konkrete individuelle Beeinträchtigungen nachweisen, um erfolgreich Schadensersatz geltend machen zu kĂśnnen.
FĂźr Unternehmen bedeutet dies, dass präventiver Datenschutz wichtiger denn je ist: technische und organisatorische MaĂnahmen mĂźssen sorgfältig dokumentiert und Betroffene transparent informiert werden. Gleichzeitig wissen Betroffene nun genauer, welche Nachweise erforderlich sind, um ihre DatenschutzansprĂźche DSGVO-konform durchzusetzen.
Fßr Unternehmen bedeutet dies, dass präventiver Datenschutz und eine solide DSGVO-Compliance-Struktur wichtiger denn je sind.
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â FAQ zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO und dem KG-Berlin-Urteil
Betroffene kĂśnnen immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO verlangen, wenn sie durch einen DatenschutzverstoĂ individuell beeinträchtigt wurden. Ăngste, Stress oder seelische Belastungen mĂźssen konkret dargelegt und belegt werden. Ein bloĂer Kontrollverlust Ăźber personenbezogene Daten reicht laut KG Berlin nicht aus.
Nein. Laut KG Berlin begrĂźndet ein Datenleck allein keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Nur wenn nachweisbare psychische, finanzielle oder reputationsbezogene Nachteile entstehen, haben Betroffene eine realistische Chance auf SchadensersatzansprĂźche.
Gerichte wie das KG Berlin verlangen einen konkreten Nachweis der individuellen Beeinträchtigung. Dazu zählen z. B.:
- Psychische Belastungen wie Stress oder Angstzustände
- Finanzielle Schäden durch Identitätsdiebstahl oder Phishing
- Berufliche Nachteile oder Reputationsschäden
Viele Klagen werden abgewiesen, weil keine Beweise vorgelegt werden.
Im konkreten Fall stellte das Landgericht Berlin fest, dass nicht nachgewiesen wurde, ob die gestohlenen Daten ausgelesen oder missbraucht wurden â die Klage blieb erfolglos und es konnte kein immaterieller Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO geltend gemacht werden.
Unternehmen sollten:
- DSGVO-Compliance lĂźckenlos dokumentieren
- Datenpannen schnell melden
- Betroffene transparent informieren
- Interne Datenschutzstrategien regelmäĂig prĂźfen und anpassen
Auch die Schulung von Mitarbeitern stellt einen wichtigen Punkt zur Vermeidung von Schadensersatzforderungen nach Art. 82 DSGVO dar. Hier kĂśnnen Sie unsere Selbstschulung fĂźr Mitarbeiter buchen.
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