EuGH verpflichtet zur Offenlegung konkreter Datenempfänger nach DSGVO - 1

EuGH-Urteil stärkt Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Facebook
LinkedIn
WhatsApp

Am 12. Januar 2023 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wegweisende Entscheidung zum DSGVO-Auskunftsrecht gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). In dem Verfahren RW gegen die Österreichische Post AG wurde im EuGH-Urteil klargestellt, dass betroffene Personen das Recht haben, auf Anfrage die konkreten Empfänger ihrer personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO zu erfahren – nicht nur die bloßen Empfängerkategorien. Dieses EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht stellt somit eine erhebliche Verschärfung der Informationspflichten für Unternehmen dar, die als Verantwortliche im Datenschutz im Sinne der DSGVO auftreten.

 

Hintergrund des EuGH-Urteils zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO

Bislang bestand weitgehende Unsicherheit darüber, ob Unternehmen im Rahmen des Auskunftsrechts gem. Art. 15 DSGVO durch Betroffene nur die Kategorien der Empfänger mitteilen müssen – etwa „Marketingunternehmen“ oder „Adressverlage“ – oder ob sie die Namen und Adressen jeder einzelnen Organisation oder Person offenlegen müssen, an die sie personenbezogene Daten weitergegeben haben. Im EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht wurde nun zugunsten der betroffenen Personen entschieden und ein klares Recht auf konkrete Empfängerinformationen gem. Art. 15 DSGVO, sofern diese bekannt und identifizierbar sind, bejaht.

Dieses EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht hat nicht nur erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Datenverarbeitung und die Einhaltung von Compliance-Anforderungen nach der DSGVO, sondern zwingt Verantwortliche dazu, ihre internen Prozesse und Dokumentationen neu zu überdenken. Unternehmen müssen künftig ein Empfängerverzeichnis führen, um jederzeit dem Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO nachkommen zu können. Der Transparenzgrundsatz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO) wird mit dem EuGH-Urteil gestärkt – gleichzeitig wachsen jedoch die DSGVO-Compliance-Pflichten.

 

Der Fall Österreichische Post AG vor dem EuGH: Offenlegung konkreter Datenempfänger

Der Anlass für das EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht war ein Rechtsstreit zwischen einem österreichischen Bürger (Kläger „RW“) und der Österreichischen Post AG, einem der größten Post- und Logistikunternehmen des Landes. Der Kläger forderte gemäß Art. 15 DSGVO die Geltendmachung seines Auskunftsrechts. Konkret verlangte er eine umfassende Auskunft über die bei der Österreichischen Post gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten – insbesondere, an wen diese Daten weitergegeben wurden.

 

Reaktion der Ă–sterreichischen Post bezĂĽglich des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

Die Antwort der Post auf die Geltendmachung des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO blieb vage. Man teilte mit, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeit als Herausgeberin von Telefonbüchern sowie zu Marketingzwecken an Geschäftskunden weitergegeben würden. Wer diese Kunden konkret waren, wurde nicht genannt. Stattdessen verwies man auf eine Website mit allgemeinen Informationen. Erst später – während des gerichtlichen Verfahrens – gab die Post an, dass zu den Datenempfängern unter anderem werbetreibende Unternehmen, IT-Firmen, Adressverlage, Spendenorganisationen, NGOs und politische Parteien gehörten.

Das reichte dem Kläger zur Geltendmachung des Auskunftsrechts gem. Art. 15 DSGVO nicht. Er wollte wissen, wer genau seine Daten erhalten hatte. Während die ersten beiden Instanzen in Österreich dies ablehnten und der Post ein Wahlrecht einräumten, ob sie konkrete Namen oder nur Kategorien nennt, legte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Ziel war es, zu klären, ob es dem Verantwortlichen freisteht, zwischen konkreten Empfängern und Empfängerkategorien zu wählen – oder ob Betroffene auf Wunsch immer Anspruch auf die individuelle Offenlegung haben. Es ging somit um die konkrete Auslegung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO.

 

Rechtliche BegrĂĽndung: Auslegung des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO durch den EuGH

Der EuGH hat sich in seinem Urteil nicht nur auf den Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO gestützt, sondern vor allem eine systematisch-teleologische Auslegung vorgenommen. Zwar lässt der Wortlaut die Wahl zwischen „Empfängern“ oder „Kategorien von Empfängern“ zunächst offen, doch der EuGH betont: Die betroffene Person hat ein Wahlrecht, ob sie die konkreten Empfänger oder nur die Kategorien gemäß dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erfahren möchte.

 

Das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO & andere Datenschutzrechte

Besonders hervorgehoben wird der Zusammenhang des Auskunftsrechts aus Art. 15 DSGVO mit anderen Datenschutzrechten: Die Kenntnis der konkreten Empfänger ist notwendig, damit Betroffene ihre Rechte wie das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“, Art. 17 DSGVO), das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) effektiv ausüben können. Auch mögliche Schadensersatzansprüche (Art. 82 DSGVO) können nur geltend gemacht werden, wenn die Datenempfänger bekannt sind.

Ein weiterer Ankerpunkt für das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO ist der Grundsatz der Transparenz (Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO), der fordert, dass alle Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten nachvollziehbar, klar und verständlich kommuniziert werden. Hieraus folgert der EuGH, dass eine bloße Angabe von Empfängerkategorien – etwa „NGOs“ oder „IT-Unternehmen“ – nicht ausreicht, wenn konkrete Datenempfänger bekannt sind.

Der EuGH stellt zudem klar, dass eine Beschränkung auf Kategorien nur in Ausnahmefällen beim Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO zulässig ist: wenn die Identität der Empfänger nicht (mehr) bekannt ist oder wenn der Antrag der betroffenen Person offenkundig unbegründet oder exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO ist. Dabei trägt der Verantwortliche die Beweislast für diese Ausnahmen.

 

Auswirkungen des EuGH-Urteils zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO auf die Praxis

Mit dem EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO wird deutlich: Verantwortliche Stellen müssen künftig präzise dokumentieren, an wen personenbezogene Daten weitergegeben wurden – und diese Informationen auf Anfrage in konkreter Form mitteilen, um dem Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO gerecht zu werden. Für Unternehmen bedeutet das eine signifikante Erweiterung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten im Rahmen der DSGVO-Compliance.

In der Praxis kann dies zu umfangreichen organisatorischen und technischen Herausforderungen führen. Unternehmen müssen nun damit beginnen, Empfängerverzeichnisse zu führen, die auch historische Datenübermittlungen nachvollziehbar dokumentieren. Die DSGVO verpflichtet Verantwortliche zwar nach Art. 30 DSGVO lediglich zur Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten, in dem auch die „Kategorien von Empfängern“ genannt werden – doch das neue EuGH-Urteil setzt de facto höhere Anforderungen an das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO.

Datenschutzbeauftragte und Verantwortliche im Unternehmen werden gut beraten sein, ihre Datenflüsse zu analysieren, zu dokumentieren und auf dieser Basis auskunftsfähig zu sein. Das betrifft vor allem Dienstleister, Geschäftspartner, Plattformen oder Werbenetzwerke, die regelmäßig personenbezogene Daten erhalten. Moderne Datenkataloge, automatisierte Audit-Trails oder DSGVO-konforme CRM-Systeme können hier helfen. Unsere erfahrenen Anwälte im IT- und Datenschutzrecht helfen Ihnen gerne dabei. Jetzt Beratungstermin vereinbaren! 

Nicht zuletzt birgt das EuGH-Urteil auch rechtliche Risiken im Falle der Nichtbeachtung: Wird dem konkreten Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht nachgekommen oder nur unvollständig erteilt, kann dies einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen und zu Schadensersatzansprüchen oder aufsichtsbehördlichen Maßnahmen führen.

 

Fazit: EuGH-Urteil stärkt Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO

Das EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO ist ein bedeutender Schritt zur Stärkung der Rechte betroffener Personen und zur Transparenz im Umgang mit personenbezogenen Daten. Sie konkretisiert das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO als zentrale Kontroll- und Durchsetzungsnorm der Datenschutz-Grundverordnung. Zugleich löst sie kontroverse Diskussionen aus – insbesondere aus Sicht von Unternehmen und Datenschutzpraktikern, die in der Umsetzung mit praktischen Problemen konfrontiert sind.

 

Kritik am EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO

Kritiker bemängeln, dass sich aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO kein zwingender Vorrang der Nennung konkreter Empfänger gegenüber Empfängerkategorien bezüglich des Auskunftsrechts ergebe. Tatsächlich war dies auch lange umstritten. Der EuGH hat mit seinem Urteil jedoch klargestellt, dass das Interesse der betroffenen Person auf effektive Rechtsdurchsetzung des Auskunftsrechts gem. Art. 15 DSGVO – etwa bei der Ausübung von Berichtigung, Löschung oder Widerspruch – Vorrang vor etwaigen Interessen des Verantwortlichen an Geschäftsgeheimnissen hat.

 

Zukunft des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO

Offen bleibt, wie weit sich das EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO auf andere Informationspflichten – etwa nach Art. 13 oder 14 DSGVO – übertragen lässt. Auch bleibt unklar, wann ein Antrag als „exzessiv“ oder „offenkundig unbegründet“ gelten kann – ein Interpretationsspielraum, der in der Praxis vermutlich für neue Rechtsstreitigkeiten sorgen wird.

Gleichwohl markiert dieses EuGH-Urteil einen Wendepunkt im europäischen Datenschutzrecht: Es rückt die betroffene Person in den Mittelpunkt und zwingt Unternehmen zu mehr Transparenz und Struktur. Wer sich frühzeitig mit der Umsetzung befasst, kann nicht nur Rechtskonformität sichern, sondern auch Vertrauen bei Kunden, Nutzern und Aufsichtsbehörden aufbauen.

âť“ FAQ zum EuGH-Urteil ĂĽber das Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO

Das EuGH-Urteil stellt fest, dass Betroffene ein Auskunftsrecht über konkrete Datenempfänger gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. c DSGVO haben – nicht nur auf Empfängerkategorien. Unternehmen müssen also bei Auskunftsersuchen die tatsächlichen Empfänger personenbezogener Daten offenlegen, sofern diese identifizierbar sind.

Unternehmen müssen laut dem EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht gem. Art. 15 DSGVO ihre Datenschutzprozesse anpassen: Sie sind faktisch verpflichtet, ein Empfängerverzeichnis zu führen, das auch rückwirkend alle Weitergaben dokumentiert. Fehlt diese Transparenz, drohen Sanktionen durch Aufsichtsbehörden oder Schadensersatzforderungen gemäß Art. 82 DSGVO.

Nein, in der Regel ist dies nach dem EuGH-Urteil zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht. Interne Stellen gelten als Teil des Verantwortlichen und sind keine eigenständigen Empfänger im Sinne der DSGVO. Der EuGH hat hierzu nicht explizit entschieden, die Literatur verneint meist eine Auskunftspflicht bei internen Weitergaben.

Ja. Nur wenn der Verantwortliche nachweisen kann, dass der Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, oder wenn die Empfänger nicht identifiziert werden können, darf er sich auf die Nennung von Empfängerkategorien beschränken (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Eine zentrale: Nur durch die Kenntnis der konkreten Empfänger können Betroffene weitere Rechte wie Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Widerspruch effektiv ausüben. Das macht das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO zu einer Schlüsselvoraussetzung für Datenschutz-Compliance.

Unternehmen sollten:

  • ihre Verzeichnisse von Verarbeitungstätigkeiten erweitern
  • konkrete Datenempfänger systematisch dokumentieren
  • Prozesse fĂĽr strukturierte Auskunftserteilungen etablieren
  • die Datenschutz-Policy und Betroffenenrechteprozesse ĂĽberarbeiten
  • Ihre Mitarbeiter diesbezĂĽglich schulen. Dies ist beispielsweise ĂĽber unsere DSGVO-Schulung möglich 

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschlieĂźlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr fĂĽr Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ĂĽbernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 27. Oktober 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unser Team steht Ihnen zur Verfügung!

Haben Sie eine Rechtsfrage? Dann klicken Sie hier.

Haben Sie eine allgemeine Frage, fĂĽllen Sie das Formular unten aus.

Kontaktformular

Nachricht senden

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Firma
Name(erforderlich)
Telefon
E-Mail
Nachricht *
Nach oben scrollen