DSGVO-Verstoß: AEPD verhängt 20.000 € Bußgeld wegen Instagram-Foto - 1

DSGVO-Verstoß: AEPD verhängt 20.000 € Bußgeld wegen Instagram-Foto

Facebook
LinkedIn
WhatsApp

Das Urteil zum AEPD Instagram Foto DSGVO zeigt exemplarisch, wie schnell ein DSGVO-Verstoß durch Social-Media-Inhalte entstehen kann: Wegen der Veröffentlichung eines privaten Fotos ohne Einwilligung nach Art. 6 DSGVO verhängte die spanische Datenschutzbehörde ein AEPD-Bußgeld von 20.000 €.

 

Instagram-Foto ohne Einwilligung – warum die AEPD einschritt

Hintergrund ist ein klarer DSGVO-Verstoß durch die unrechtmäßige Verwendung eines Social-Media-Fotos, das ursprünglich auf einem privaten Instagram-Profil der betroffenen Person veröffentlicht wurde. Das Bild zeigte zwar nur die Beine der Betroffenen, jedoch wurden in dem Beitrag auch Name und Alter genannt, wodurch eine eindeutige Identifizierung möglich war. Die Veröffentlichung erfolgte ohne ausdrückliche Einwilligung, was einen klaren Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 DSGVO darstellt. Besonders brisant ist der Fall, weil das Profil zwar privat war, die betroffene Person aber über eine größere Anzahl an Followern verfügte. Das Urteil der AEPD (Aktenzeichen EXP202207521) verdeutlicht, dass selbst bei der einmaligen Verwendung von Bildern aus nicht-öffentlichen Social-Media-Konten erhebliche rechtliche Konsequenzen drohen können. Es unterstreicht die strikte Linie der AEPD beim Schutz des Rechts auf Privatsphäre und der personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO.

 

Wann Fotos personenbezogene Daten nach DSGVO sind

Im Zentrum des Falls steht die Veröffentlichung eines Screenshots, der von einem privaten Instagram-Account der Betroffenen stammte. Dieser Screenshot wurde auf einem Blog von Joly Digital gepostet und enthielt neben dem Foto auch persönliche Daten wie den Namen und das Alter der betroffenen Person. Die Frau, selbst Journalistin, reichte daraufhin bei der AEPD eine Beschwerde ein und machte geltend, dass die Veröffentlichung ohne ihre Einwilligung einen DSGVO-Verstoß darstellt. Die Verantwortlichen von Joly Digital argumentierten zunächst, dass das Bild keine personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO darstelle, da lediglich die Beine der Betroffenen zu sehen seien. Außerdem behaupteten sie, die Betroffene habe nicht nachgewiesen, dass es sich tatsächlich um ihr eigenes Foto handele. Zusätzlich versuchte das Unternehmen, die Meinungs- und Pressefreiheit ins Feld zu führen, da der Artikel angeblich journalistische Zwecke verfolgt habe. Doch die AEPD ließ diese Argumente nicht gelten und wies darauf hin, dass durch die Verknüpfung von Bild, Namen und Alter eine eindeutige Identifizierung möglich sei und damit eine rechtswidrige Datenverarbeitung bzw. ein DSGVO-Verstoß vorliegt.

 

Pressefreiheit vs. DSGVO – rechtliche Grenzen

 

Identifizierbarkeit durch Zusatzinformationen

Die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) stützte ihre Entscheidung zum DSGVO-Verstoß maßgeblich auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO, der die rechtmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten regelt. Demnach muss für jede Verarbeitung eine Rechtsgrundlage nach der DSGVO bestehen – etwa eine Einwilligung, ein Vertrag oder ein berechtigtes Interesse. Da Joly Digital keine Einwilligung der Betroffenen eingeholt hatte und auch kein anderer rechtlicher Grund vorlag, wertete die AEPD die Veröffentlichung des Fotos als klaren Verstoß gegen die DSGVO. Zudem betonte die AEPD, dass selbst die Abbildung einzelner Körperteile, wie hier der Beine, als personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO gelten, wenn die betroffene Person durch zusätzliche Angaben wie Name oder Alter identifiziert werden kann.

 

Private Instagram-Profile und Datenschutz

Der Einwand der Pressefreiheit wurde ebenfalls verworfen: Die AEPD stellte klar, dass die journalistische Freiheit nicht unbegrenzt sei und insbesondere dort endet, wo das Recht auf Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten gemäß der DSGVO verletzt werden. Dieses Urteil der AEPD ist ein wichtiges Signal für Medienunternehmen und Journalisten, die bei der Verwendung von Social-Media-Inhalten höchste Vorsicht walten lassen müssen.

 

Risiken für Unternehmen nach dem AEPD-Urteil: Instagram-Fotos rechtlich prüfen

Der Fall gegen Joly Digital hat eine erhebliche Signalwirkung für die Nutzung von Social-Media-Inhalten im Journalismus. Die Entscheidung der AEPD macht deutlich, dass selbst Inhalte aus privaten Profilen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden dürfen – selbst dann, wenn diese Inhalte von vielen Followern gesehen werden können. Medienunternehmen müssen künftig noch sorgfältiger prüfen, ob die Verwendung von Social-Media-Fotos rechtlich zulässig ist und ob eine eindeutige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Sinne der DSGVO vorliegt. Gerade in Zeiten, in denen journalistische Inhalte oft direkt aus sozialen Netzwerken übernommen werden, steigt das Risiko für einen DSGVO-Verstoß. Darüber hinaus zeigt das Urteil des AEPD, dass das bloße Argument der Presse- und Meinungsfreiheit nicht ausreicht, wenn gleichzeitig das Recht auf Privatsphäre verletzt wird. Für Journalisten und Content-Creator bedeutet dies: Auch bei scheinbar harmlosen Inhalten wie einem Foto von Beinen müssen potenzielle rechtliche Konsequenzen aus der DSGVO bedacht werden.

 

Tipps zur Vermeidung von Bußgeldern bei DSGVO-Verstößen

Das Urteil der AEPD gegen Joly Digital verdeutlicht, dass DSGVO-Verstöße erhebliche finanzielle Risiken bergen – selbst bei vermeintlich geringfügigen Handlungen wie der einmaligen Veröffentlichung eines Fotos. Ein Bußgeld von 20.000 Euro mag im Vergleich zu anderen Strafen moderat erscheinen, ist aber für kleinere Medienunternehmen oder Blogger durchaus erheblich. Unternehmen, die mit personenbezogenen Daten arbeiten, sollten daher interne Prozesse etablieren, um sicherzustellen, dass für jede Verarbeitung eine klare Rechtsgrundlage aus der DSGVO existiert. Dazu gehört insbesondere, die Einwilligung der Betroffenen einzuholen, bevor Inhalte aus Social-Media-Profilen genutzt werden. Auch sollten Unternehmen ihre Datenschutzbeauftragten einbeziehen, um rechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und abzumildern. Für Journalisten und Content-Ersteller gilt zudem: Die Berufung auf Pressefreiheit schützt nicht vor Sanktionen, wenn das Recht auf Privatsphäre verletzt wird. Die Entscheidung der AEPD zeigt somit exemplarisch, dass der Schutz von personenbezogenen Daten im digitalen Zeitalter oberste Priorität hat und DSGVO-Verstöße konsequent geahndet werden.

 

Fazit der AEPD zum Instagram Foto & DSGVO

Das Urteil zum AEPD Instagram Foto DSGVO macht deutlich, dass auch einzelne Social-Media-Beiträge einen DSGVO-Verstoß darstellen können. Ohne Einwilligung nach Art. 6 DSGVO riskieren Medien, Blogger und Unternehmen empfindliche AEPD-Bußgelder.

 

Fragen zum AEPD-Bußgeld oder zu DSGVO-Verstößen durch Social-Media-Inhalte?

Wenn Sie Fragen zu DSGVO-Verstößen, zur Nutzung von Social-Media-Inhalten oder zu möglichen Bußgeldern der Datenschutzbehörden haben, unterstützen wir Sie gerne. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für IT- und Datenschutzrecht beraten Sie nicht nur zu Instagram, sondern auch zu Themen wie Einwilligungen nach Art. 6 DSGVO, personenbezogenen Daten in Fotos, Privacy-by-Design und rechtssicheren Veröffentlichungsprozessen.

❓ FAQ zum AEPD-Bußgeld wegen DSGVO-Verstoß

Die AEPD verhängte das Bußgeld, weil das Medienunternehmen Joly Digital ein Foto aus einem privaten Instagram-Account ohne Einwilligung der betroffenen Person veröffentlichte.

Durch die Kombination von Bild, Name und Alter war eine eindeutige Identifizierung möglich. Damit lag eine unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung Art. 6 DSGVO vor.

Ja. Private Instagram-Fotos gelten als personenbezogene Daten, sobald eine Person direkt oder indirekt identifizierbar ist.

Dies ist bereits dann der Fall, wenn Zusatzinformationen wie Name, Alter, Profilname oder Kontext der Veröffentlichung eine eindeutige Zuordnung ermöglichen. Der Fall der AEPD verdeutlicht, dass selbst scheinbar harmlose Bilder unter die DSGVO fallen können.

Nein. Die Nutzung eines Instagram-Fotos ohne Einwilligung Art. 6 DSGVO stellt eine unzulässige Datenverarbeitung dar und kann – wie das AEPD-Bußgeld wegen eines Instagram-Fotos zeigt – zu erheblichen Sanktionen führen.

Auch wenn ein Social-Media-Account viele Follower hat oder öffentlich zugänglich erscheint, dürfen private Inhalte nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person verwendet werden.

Medienunternehmen, die Social-Media-Inhalte ohne Rechtsgrundlage veröffentlichen, riskieren erhebliche DSGVO-Bußgelder – wie das AEPD-Verfahren gegen Joly Digital zeigt.

Nicht zwingend. Die AEPD hat klargestellt, dass Presse- und Meinungsfreiheit keine grenzenlosen Rechtfertigungen sind: Sie finden ihre Grenze dort, wo das Recht auf Privatsphäre und Datenschutz verletzt wird.

Auch bei journalistischen Zwecken gilt daher: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht automatisch zulässig. Sobald eine Person identifizierbar ist und keine einschlägige Ausnahme (insbesondere für journalistische Zwecke) greift, sind die Anforderungen der DSGVO maßgeblich.

Um AEPD-Bußgelder wegen Instagram-Fotos und andere DSGVO-Verstöße zu vermeiden, müssen Unternehmen insbesondere die Einwilligung Art. 6 DSGVO und die Identifizierbarkeit von Personen sorgfältig prüfen.

  • Einwilligung der betroffenen Person vor der Veröffentlichung einholen
  • Rechtsgrundlage für die Nutzung von Social-Media-Inhalten eindeutig prüfen und dokumentieren
  • Datenschutzbeauftragte frühzeitig in redaktionelle Prozesse einbeziehen
  • Interne Richtlinien zur Nutzung externer Inhalte aus sozialen Netzwerken etablieren
  • Prüfen, ob Bilder oder Screenshots eine direkte oder indirekte Identifizierung ermöglichen

Diese Schritte reduzieren das Risiko eines AEPD- oder DSGVO-Bußgelds erheblich.

Das Urteil zum AEPD Instagram Foto DSGVO zeigt, dass selbst scheinbar harmlose Inhalte – wie ein Foto von Beinen – rechtlich riskant sein können, wenn eine Identifizierung im Sinne der DSGVO möglich ist. Journalisten, Blogger und Content-Creator müssen künftig besonders sorgfältig prüfen, ob Inhalte DSGVO-konform genutzt werden dürfen, da Social-Media-Beiträge ohne Einwilligung schnell eine rechtswidrige Datenverarbeitung darstellen können und Bußgelder drohen.

Grundsätzlich nur, wenn eine klare Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO besteht. Bei privaten Profilen ist dies regelmäßig nicht der Fall. Die bloße Berufung auf journalistische Zwecke reicht nicht aus.

Nein. Auch Teilabbildungen gelten als personenbezogene Daten, wenn zusätzliche Angaben eine Identifizierung ermöglichen. Entscheidend ist der Gesamtkontext der Veröffentlichung.

Ja. Das Urteil zum AEPD Instagram Foto DSGVO zeigt, dass die DSGVO unabhängig von Unternehmensgröße oder Reichweite gilt. Auch Einzelpersonen und Blogger können bei Verstößen mit Bußgeldern belegt werden.

Weiterführende Themen

DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15: Urteil stärkt Arbeitnehmerrechte - 1

Schrems II Urteil – Folgen für DSGVO Datentransfer

Das Schrems-II-Urteil des EuGH kippt das Privacy Shield und verschärft die Anforderungen an internationale Datentransfers nach der DSGVO. Der Beitrag zeigt, wann Datentransfers in die USA noch zulässig sind, welche Rolle Standardvertragsklauseln spielen und welche Pflichten Unternehmen jetzt erfüllen müssen.

Weiterlesen »

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 22. Januar 2026 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

Kontaktieren Sie uns!

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie rechtliche Unterstützung? Unser Team steht Ihnen zur Verfügung!

Haben Sie eine Rechtsfrage? Dann klicken Sie hier.

Haben Sie eine allgemeine Frage, füllen Sie das Formular unten aus.

Kontaktformular

Nachricht senden

Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.
Firma
Name(erforderlich)
Telefon
E-Mail
Nachricht *
Nach oben scrollen