BAG bestätigt Erreichbarkeitspflicht bei kurzfristigen Dienstplanänderungen in der Freizeit: Das Urteil betrifft alle Branchen mit flexiblen Einsatzzeiten und stellt klar, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch in ihrer Freizeit Dienstplanänderungen prüfen müssen. Ein generelles kein Recht auf Unerreichbarkeit Dienstplanänderung besteht nach Auffassung des BAG damit nicht. Das Gericht grenzt das viel diskutierte „Recht auf Unerreichbarkeit“ erstmals deutlich ein.
Kein Recht auf Unerreichbarkeit Dienstplanänderung
Kurzfristige Dienstplanänderungen und die Frage, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit verpflichtet sind, solche Änderungen aktiv zur Kenntnis zu nehmen (Erreichbarkeitspflicht), sorgen seit Jahren für Diskussionen im Arbeitsrecht. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 23. August 2023 (Az. 5 AZR 349/22) nun einen wichtigen Präzedenzfall zur Erreichbarkeitspflicht im Arbeitsrecht geschaffen, der erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer hat. Die Entscheidung berührt zentrale Aspekte wie Recht auf Unerreichbarkeit, Arbeitszeitrecht, Mitwirkungspflichten bei kurzfristigen Änderungen und den Gesundheitsschutz – und dürfte weit über den Einzelfall hinaus Signalwirkung entfalten.
Warum das BAG-Urteil 2023 zum Recht auf Unerreichbarkeit so wichtig ist
Die Frage, ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit verpflichtet sind, kurzfristige Dienstplanänderungen zur Kenntnis zu nehmen, betrifft nicht nur einzelne Branchen wie Rettungsdienste, sondern viele Unternehmen mit flexiblen Einsatzplänen.
Das aktuelle BAG-Urteil 2023 hat hier bezüglich des Rechts auf Unerreichbarkeit neue Maßstäbe gesetzt. Es macht deutlich, wie wichtig klare interne Regelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind.
Sachverhalt Dienstplanänderung in der Freizeit per SMS
Im Jahr 2021 kam es zu einem Konflikt zwischen einem langjährig beschäftigten Notfallsanitäter und seinem Arbeitgeber. Der Mitarbeiter unterlag einer Betriebsvereinbarung zu sogenannten Springerdiensten, die es dem Arbeitgeber erlaubte, bis 20:00 Uhr am Vortag vor Dienstbeginn konkrete Einsätze festzulegen.
An zwei Tagen wurde der zunächst unkonkret eingeplante Dienst des Sanitäters kurzfristig in eine Frühschicht (6:00 bzw. 6:30 Uhr) umgelegt. Die Benachrichtigung der Dienstplanänderung erfolgte an arbeitsfreien Tagen – per SMS oder E-Mail. Versuche, ihn über die Dienstplanänderung telefonisch zu informieren, scheiterten.
Der Kläger las die Nachrichten über die Dienstplanänderung nicht vor seinem ursprünglichen Arbeitsbeginn (7:30 Uhr). Er meldete sich pünktlich um diese Zeit telefonisch (da dies zu Corona-Zeiten so vereinbart war), wurde aber nicht eingesetzt, weil bereits jemand aus der Rufbereitschaft für ihn eingesprungen war. Der Arbeitgeber wertete dies als unentschuldigtes Fehlen, sprach eine Ermahnung und später eine Abmahnung aus und zog Stunden vom Arbeitszeitkonto ab. Ein Recht auf Unerreichbarkeit sah er daher nicht.
Der Sanitäter klagte – mit dem Argument, dass er in seiner Freizeit nicht verpflichtet sei, dienstliche Nachrichten über Dienstplanänderungen zu lesen oder nach Änderungen zu suchen. Er habe keine Rufbereitschaft und besitze kein dienstliches Endgerät – faktisch habe er also ein Recht auf Unerreichbarkeit.
Direktionsrecht vs. Recht auf Unerreichbarkeit
Im Mittelpunkt des BAG-Urteils 2023 stand die juristische Abwägung zwischen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO, § 315 BGB) bezüglich der Dienstplanänderung und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, insbesondere seinem Recht, in der Freizeit nicht erreichbar zu sein (sog. „Recht auf Unerreichbarkeit“).
Der Arbeitgeber berief sich auf die Betriebsvereinbarung und argumentierte, dass Arbeitnehmer verpflichtet seien, bis 20:00 Uhr am Vorabend zu prüfen, ob es kurzfristige Dienstplanänderungen gebe. Diese Pflicht sei notwendig, um die Einsatzfähigkeit sicherzustellen.
Der Kläger verwies dagegen auf § 12 TzBfG (Arbeit auf Abruf), der einen Vorlauf von mindestens vier Tagen vorsieht, sowie auf das Argument, dass jede dienstliche Kommunikation in der Freizeit Arbeitszeit darstellt und daher ein Recht auf Unerreichbarkeit bestehe. Außerdem kritisierte er, dass der Arbeitgeber keine rechtssichere Zustellung nachweisen konnte.
Vorinstanz LAG Schutz der Freizeit
Das LAG Schleswig-Holstein urteilte am 27.09.2022 (Az. 1 Sa 39 öD/22) zugunsten des Klägers bezüglich des Rechts auf Unerreichbarkeit bei einer Dienstplanänderung.
Warum das LAG ein Recht auf Unerreichbarkeit annahm
- Dienstplanänderungen sind empfangsbedürftige Willenserklärungen.
- Zugang über die Dienstplanänderung erfolgt erst, wenn unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist – hier frühestens zu Dienstbeginn.
- Keine Pflicht zur Erreichbarkeit oder zum Lesen dienstlicher Nachrichten in der Freizeit.
- „Recht auf Unerreichbarkeit“ ist Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das Gericht sah jede dienstliche Nachricht in der Freizeit als Arbeitszeit an – also auch die Nachricht über die Dienstplanänderung. Da der Arbeitgeber den Zugang nicht nachweisen konnte, musste er die Stunden gutschreiben und die Abmahnung entfernen. Schließlich gehöre es zu den vornehmsten Persönlichkeitsrechten, dass ein Mensch selbst entscheidet, für wen er/sie in dieser Zeit erreichbar sein will oder nicht. So hatte auch bereits das LAG Thüringen entschieden (Urteil vom 16.5.2018 – 6 Sa 442/17).
Zwischenfazit: Dieses Urteil war ein klares Signal für das Recht auf Unerreichbarkeit im Arbeitsrecht und für den Arbeitnehmerschutz.
BAG-Urteil 2023 Keine generelle Unerreichbarkeit
Das BAG-Urteil hob diese Entscheidung jedoch am 23.08.2023 auf und entschied zugunsten des Arbeitgebers.
Erreichbarkeitspflicht als Nebenpflicht nach § 241 BGB
- Arbeitnehmer sind aufgrund der Betriebsvereinbarung verpflichtet, Konkretisierungen der Springerdienste – also Dienstplanänderungen – spätestens ab dem Abend des Vortags aktiv zur Kenntnis zu nehmen.
- Diese Pflicht gilt als leistungssichernde Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB).
- Die Kenntnisnahme einer SMS zur kurzfristigen Dienstplanänderung in der Freizeit ist keine Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn, da der Eingriff minimal sei.
- Organisatorische Schwierigkeiten wie längere Anfahrtswege spielen keine Rolle, solange die Dienstplanänderung rechtzeitig (bis 20:00 Uhr) erfolgt.
Zwischenfazit: Das BAG-Urteil 2023 stärkte die betriebliche Flexibilität und stellte klar, dass eine vertraglich oder per Betriebsvereinbarung geregelte Erreichbarkeitspflicht auch in die Freizeit hineinwirken kann – ein Recht auf Unerreichbarkeit besteht daher nicht immer.
Praxistipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Damit es nach dem BAG-Urteil 2023 zum Recht auf Unerreichbarkeit bezüglich Dienstplanänderungen nicht zu vergleichbaren Streitigkeiten kommt, sollten Arbeitgeber:
- Klare Betriebsvereinbarungen zu kurzfristigen Dienstplanänderungen abschließen, die Pflichten und Fristen eindeutig regeln.
- Zustellwege dokumentieren – idealerweise über Systeme mit Lesebestätigung.
- Transparente Kommunikation sicherstellen, damit Arbeitnehmer ihre Pflichten kennen.
- Gesundheitsschutz beachten und Ruhezeiten einhalten.
Arbeitnehmer sollten prüfen, ob ihre internen Regelungen Mitwirkungspflichten in der Freizeit enthalten oder ein Recht auf Unerreichbarkeit besteht, und sich gegebenenfalls beraten lassen.
Fazit zum BAG-Urteil 2023
Der Fall zeigt, wie unterschiedlich Gerichte den Ausgleich zwischen betrieblicher Flexibilität und Arbeitnehmerschutz, also dem Recht auf Unerreichbarkeit, bewerten.
Das LAG stellte den Schutz der Freizeit und damit das Recht auf Unerreichbarkeit in den Vordergrund, das BAG hingegen die Funktionsfähigkeit des Betriebs – sofern die Pflichten, insbesondere bezüglich kurzfristigen Dienstplanänderungen, klar geregelt sind.
Für die Praxis bedeutet das: Betriebsvereinbarungen zu Dienstplanänderungen sind das zentrale Steuerungsinstrument, um Konflikte zu vermeiden. Arbeitgeber können damit kurzfristige Änderungen rechtssicher kommunizieren, Arbeitnehmer wissen klar, wann sie verpflichtet sind, Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und gerade kein Recht auf Unerreichbarkeit besteht.
Fragen zu Dienstplanänderungen, Erreichbarkeitspflichten oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen?
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❓FAQ – BAG-Urteil 2023: Kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderung
Das BAG-Urteil 2023 stellt klar, dass Arbeitnehmer bei wirksamer Betriebsvereinbarung verpflichtet sein können, kurzfristige Dienstplanänderungen auch in ihrer Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. In diesen Fällen besteht kein Recht auf Unerreichbarkeit, da eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht vorliegt.
Nein. Nach dem BAG-Urteil 2023 gilt die kurze Kenntnisnahme einer Dienstplanänderung per SMS oder E-Mail nicht als Arbeitszeit. Der Eingriff in die Freizeit sei geringfügig, sodass kein Anspruch auf Arbeitszeiterfassung oder ein Recht auf Unerreichbarkeit besteht.
Wenn Arbeitnehmer trotz bestehender Pflicht eine Dienstplanänderung nicht lesen, können arbeitsrechtliche Konsequenzen folgen. Dazu zählen Abmahnungen, der Verlust von Zeitguthaben oder weitere Maßnahmen bei Wiederholung, sofern die Erreichbarkeitspflicht klar geregelt ist.
Das Recht auf Unerreichbarkeit schützt grundsätzlich die Freizeit von Arbeitnehmern. Es kann jedoch durch Betriebsvereinbarungen eingeschränkt werden, wenn betriebliche Gründe dies rechtfertigen. Das BAG erkennt solche Einschränkungen ausdrücklich an.
Das BAG-Urteil 2023 gilt branchenübergreifend. Besonders relevant ist es für Branchen mit Schicht- und Einsatzplänen, etwa Pflege, Rettungsdienste, Logistik, Sicherheitsdienste oder Gastronomie.
Arbeitgeber können Erreichbarkeitspflichten rechtssicher gestalten, indem sie klare arbeitsvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen zu kurzfristigen Dienstplanänderungen treffen. Das BAG stellt klar, dass in solchen Fällen kein Recht auf Unerreichbarkeit bei einer Dienstplanänderung besteht, sofern Fristen, Kommunikationswege und Zumutbarkeit eindeutig geregelt und für Arbeitnehmer transparent sind.
Ein allgemeines gesetzliches Recht auf Unerreichbarkeit existiert im deutschen Arbeitsrecht nicht. Ob Arbeitnehmer in ihrer Freizeit erreichbar sein müssen, hängt von den vertraglichen oder kollektivrechtlichen Regelungen ab. Das BAG hat klargestellt, dass insbesondere bei kurzfristigen Dienstplanänderungen kein generelles Recht auf Unerreichbarkeit besteht, wenn eine wirksame Regelung zur Erreichbarkeit vorliegt.
Ja, eine Betriebsvereinbarung darf die Freizeit von Arbeitnehmern einschränken, wenn sie verhältnismäßig ist und klare zeitliche Grenzen setzt. Nach dem BAG-Urteil kann bei solchen Regelungen kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderungen geltend gemacht werden, sofern Arbeitnehmer vorhersehbar wissen, bis wann sie Änderungen zur Kenntnis nehmen müssen.
Ja. Auch wenn nach dem BAG-Urteil kein Recht auf Unerreichbarkeit bei einer Dienstplanänderung besteht, trägt der Arbeitgeber die Beweislast für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilung. Er muss nachweisen können, dass die Information innerhalb der vereinbarten Frist zugegangen ist, etwa durch dokumentierte Kommunikationssysteme oder Zustellnachweise.
Eine Erreichbarkeitspflicht kann auch ohne Diensthandy bestehen, wenn private Kommunikationsmittel arbeitsvertraglich oder per Betriebsvereinbarung einbezogen wurden. In solchen Fällen kann trotz Freizeit kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderungen bestehen, sofern die Nutzung privater Geräte zumutbar, transparent geregelt und den Arbeitnehmern bekannt ist.
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BAG-Urteil 2023 Kein Recht auf Unerreichbarkeit bei Dienstplanänderung
Das BAG-Urteil 2023 stellt klar: Ein Recht auf Unerreichbarkeit besteht bei wirksamer Betriebsvereinbarung nicht zwingend. Arbeitnehmer können verpflichtet sein, kurzfristige Dienstplanänderungen auch in ihrer Freizeit zur Kenntnis zu nehmen. Was das für Praxis, Arbeitszeit und Pflichten bedeutet, erfahren Sie hier.