§ 19 StromNEV: Sparpotenziale nutzen

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Unternehmen mit hohem Stromverbrauch können nach § 19 Abs. 2 StromNEV von reduzierten Umlagesätzen profitieren, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und alle Fristen einhalten. Die durch die reduzierten Netzentgelte entstehenden Mindereinnahmen der Netzbetreiber werden von den Übertragungsnetzbetreibern ermittelt und über die Stromlieferanten bundesweit auf nahezu alle Letztverbraucher umgelegt.
Diese Umlage wird in der Praxis als “§ 19-StromNEV-Umlage“ bezeichnet.

Die Höhe der Umlage richtet sich nach der Letztverbrauchergruppe:

  • Gruppe A: regulärer Satz 1,558 ct/kWh bis 1 GWh je Abnahmestelle
  • Gruppe B: reduzierter Satz 0,050 ct/kWh fĂĽr den Verbrauch ĂĽber 1 GWh
  • Gruppe C: stark reduzierter Satz 0,025 ct/kWh fĂĽr Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder schienengebundenen Verkehrs mit Stromkosten ≥ 4 % des Umsatzes

Für Unternehmen mit hohen Energieverbräuchen können die reduzierten Umlagesätze nach § 19 StromNEV je nach Jahresverbrauch Einsparungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich pro Jahr ermöglichen.
Daher ist es entscheidend, frühzeitig die eigene Zugehörigkeit zu den Letztverbrauchergruppen zu prüfen und die Meldepflichten fristgerecht zu erfüllen, um diese Vorteile rechtskonform zu nutzen.

Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die Umlagesätze für das jeweils kommende Jahr jährlich zum 25. Oktober. Die hier genannten Werte gelten daher verbindlich für 2025.

 

§ 19 StromNEV 2025 – Fristen & Meldepflichten bis 31. März

Unternehmen müssen ihre Verbrauchsdaten des Vorjahres spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an den zuständigen Netzbetreiber melden.
Achtung: Einige Netzbetreiber verlangen eine frühere Übermittlung, zum Beispiel über eigene Portale. Unternehmen sollten daher die netzbetreiberspezifischen Vorgaben prüfen und ihre Meldung besser deutlich vor Ablauf der Frist einreichen. Versäumen Unternehmen diese Frist, entfällt automatisch die Privilegierung. Der Netzbetreiber kann dann die volle Netzumlage abrechnen – und das kann teuer werden: Während Gruppe B nur 0,050 ct/kWh zahlt, beträgt der reguläre Satz der Gruppe A 1,558 ct/kWh. Bei einem Jahresverbrauch von 5 GWh kann der Unterschied schnell über 70.000 € betragen.

Besonders für Letztverbrauchergruppe C gelten zusätzliche Anforderungen. Neben der Verbrauchsmeldung muss durch ein Wirtschaftsprüfertestat bestätigt werden, dass die Stromkosten mindestens 4 % des Umsatzes ausmachen. Diese Nachweise sollten frühzeitig eingeholt werden, um Bearbeitungsverzögerungen zu vermeiden und den Vorteil rechtssicher zu sichern.

 

Individuelle Netzentgelte nach § 19 StromNEV – Chancen für stromintensive Unternehmen

Neben den reduzierten Umlagesätzen können stromintensive Unternehmen ein individuelles Netzentgelt beantragen, wenn sie ein besonders atypisches Nutzungsverhalten aufweisen oder eine intensive Netznutzung vorliegt. Diese Möglichkeit richtet sich vor allem an Unternehmen mit extrem hohem Energiebedarf.

Voraussetzungen fĂĽr das individuelle Netzentgelt:

  • Jahresverbrauch ĂĽber 10 GWh je Abnahmestelle
  • mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr
  • bei höheren Benutzungsstundenzahlen: noch größere Reduktionen bis auf 10 % des veröffentlichten Netzentgelts

Der Antrag muss spätestens am 30. September förmlich bei der Bundesnetzagentur gestellt werden.
Eine verspätete Antragstellung führt unweigerlich dazu, dass das individuelle Netzentgelt nicht gewährt wird und die Abrechnung nach den veröffentlichten Standardnetzentgelten erfolgt.

Da die Verfahren technisch und rechtlich komplex sind, empfiehlt es sich, frühzeitig die benötigten Messwerte, Lastprofile und Gutachten vorzubereiten. Unternehmen können hier durch frühzeitige Planung oft hohe fünfstellige Beträge pro Jahr einsparen und gleichzeitig ihre Wettbewerbsfähigkeit sichern.

 

Wichtige Stichtage zur § 19 StromNEV-Umlage 2025 – 25. Oktober & 31. März

Zwei feste Termine sind für Unternehmen besonders wichtig: 25. Oktober und 31. März.

Am 25. Oktober eines jeden Jahres veröffentlichen die Übertragungsnetzbetreiber die aktuellen Umlagesätze für das Folgejahr. Diese Werte gelten bundesweit einheitlich und sind die Grundlage für die Budgetplanung und Preisprognosen.

Der zweite Stichtag ist der 31. März des Folgejahres: Bis dahin müssen die Verbrauchsdaten beim Netzbetreiber eingereicht werden, um von den reduzierten Umlagesätzen zu profitieren. Unternehmen, die diese Frist verpassen, zahlen automatisch den vollen Satz und verlieren ihre Einsparungen. Wer beide Termine in seinen internen Jahreskalender integriert, kann vorausschauend planen und Risiken zuverlässig vermeiden.

 

Praxistipps zur § 19 StromNEV-Meldung 2025 – Prozesse optimieren & Kosten sparen

Um von den Vorteilen der § 19-StromNEV-Umlage oder eines individuellen Netzentgelts zu profitieren, sollten Unternehmen ihre Prozesse frühzeitig optimieren. Hier sind die wichtigsten Empfehlungen:

  • Laufende Erfassung von Zählerständen, Lastprofilen und Stromweiterleitungen
  • Einholung des WirtschaftsprĂĽfertestats fĂĽr Gruppe C rechtzeitig vor der Frist
  • Nutzung der Online-Portale der Netzbetreiber zur einfachen und sicheren DatenĂĽbermittlung
  • Klare interne Fristenplanung und Definition von Verantwortlichkeiten

Unser Tipp: Erfassen Sie Ihre relevanten Verbrauchsdaten bereits unterjährig, anstatt sie erst zum Jahresende zusammenzutragen. So vermeiden Sie Engpässe kurz vor dem 31. März und haben genügend Zeit, fehlende Dokumente einzuholen. Unternehmen, die beide Stichtage – 25. Oktober und 31. März – fest einplanen, sichern sich langfristig die maximal möglichen Kostenvorteile und vermeiden unerwartete Nachzahlungen.

❓ FAQ zur § 19 StromNEV-Umlage

Die § 19 StromNEV-Umlage ist ein Aufschlag auf den Strompreis, der von nahezu allen Letztverbrauchern in Deutschland gezahlt wird. Unternehmen mit besonders hohem Stromverbrauch können allerdings von reduzierten Umlagesätzen profitieren, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Für 2025 gelten folgende Umlagesätze:

  • Gruppe A: 1,558 ct/kWh (bis 1 GWh je Abnahmestelle)
  • Gruppe B: 0,050 ct/kWh (fĂĽr Verbrauch ĂĽber 1 GWh)
  • Gruppe C: 0,025 ct/kWh (fĂĽr produzierendes Gewerbe oder schienengebundenen Verkehr mit Stromkosten ≥ 4 % des Umsatzes)
  • 31. März 2025: Stichtag fĂĽr die Meldung der Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber.
  • 25. Oktober 2024: Veröffentlichung der neuen Umlagesätze durch die Ăśbertragungsnetzbetreiber.
  • 30. September 2025: Frist fĂĽr die Beantragung individueller Netzentgelte bei der Bundesnetzagentur.

Wird die Verbrauchsmeldung zu spät eingereicht, entfällt automatisch die Privilegierung. Der Netzbetreiber berechnet dann die volle Umlage nach Gruppe A – das kann schnell fünfstellige Mehrkosten pro Jahr bedeuten.

Der Antrag muss bis 30. September bei der Bundesnetzagentur gestellt werden. Voraussetzungen sind u. a. ein Jahresverbrauch von über 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr. Unternehmen mit besonders hohem Energiebedarf können so ihre Netzentgelte massiv reduzieren.

Nein. Nur Unternehmen der Gruppe C müssen ein Wirtschaftsprüfertestat vorlegen. Dieses bestätigt, dass die Stromkosten mindestens 4 % des Umsatzes betragen – andernfalls kann die reduzierte Umlage nicht in Anspruch genommen werden.

Je nach Verbrauch und Letztverbrauchergruppe können Einsparungen von mehreren zehntausend bis über hunderttausend Euro pro Jahr möglich sein. Besonders stromintensive Unternehmen profitieren am meisten.

Die Umlagesätze werden jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern neu berechnet und zum 25. Oktober veröffentlicht. Unternehmen müssen deshalb regelmäßig prüfen, ob ihre Einstufung und Privilegierung noch aktuell sind.

  • Reduzierte Umlagesätze: gelten automatisch, wenn bestimmte Verbrauchs- oder Umsatzgrenzen eingehalten und rechtzeitig gemeldet werden.
  • Individuelle Netzentgelte: mĂĽssen separat beantragt werden und setzen noch höhere Anforderungen an Jahresverbrauch und Nutzungsverhalten.

*Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag dient ausschlieĂźlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt und nach bestem Wissen erstellt. Dennoch kann keine Gewähr fĂĽr Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ĂĽbernommen werden. 

Der Beitrag wurde am 15. September 2025 aktualisiert.

Änderungen der Rechtslage oder der Rechtsprechung, die nach diesem Datum erfolgt sind, sind nicht berücksichtigt. Bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt.

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