Das Urheberrecht an KI-Logos gehört zu den derzeit meistdiskutierten Fragen im Immaterialgüterrecht. Mit der rasanten Verbreitung generativer KI-Modelle können innerhalb weniger Sekunden professionelle Logos erstellt werden – kostengünstig, iterativ verfeinert und technisch beeindruckend. Doch die zentrale juristische Frage lautet: Entsteht dabei überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk?
Das Amtsgericht München hat hierzu mit Urteil vom 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25) eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Ein Kläger wollte Unterlassungsansprüche wegen der Nutzung dreier mithilfe von KI erzeugter Logos durchsetzen – und scheiterte. Nach Auffassung des Gerichts fehlte es an der erforderlichen menschlichen schöpferischen Prägung.
Die Entscheidung verdeutlicht:
- Nicht jede KI-Erzeugung ist ein Werk im Sinne des § 2 UrhG
- Maßgeblich ist der kreative Einfluss des Menschen
- Investition, Zeitaufwand oder Premium-Nutzung genügen nicht
Werkbegriff und Schutzvoraussetzungen nach § 2 UrhG
Um das Urheberrecht an KI-Logos zu verstehen, muss zunächst der Werkbegriff des § 2 Abs. 2 UrhG betrachtet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH liegt ein urheberrechtlich geschütztes Werk nur dann vor, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss sich um eine eigene geistige Schöpfung handeln.
- Diese Schöpfung muss ein Ausdruck freier kreativer Entscheidungen sein und die Persönlichkeit des Urhebers muss im Ergebnis zum Ausdruck kommen.
Entscheidend ist also nicht die technische Qualität oder der wirtschaftliche Wert eines Logos, sondern die Frage, ob sich darin freie kreative Entscheidungen eines Menschen manifestieren. Fehlt dieser individuelle Gestaltungsspielraum – etwa weil technische Prozesse dominieren –, liegt kein Werk vor.
Das AG München betont in seinem Urteil, dass der Werkbegriff unionsrechtlich autonom auszulegen ist. Maßgeblich ist, ob der menschliche Einfluss den konkreten Output prägt. Wird die Gestaltung hingegen im Wesentlichen durch die KI bestimmt, fehlt es an der erforderlichen Originalität.
Damit verschiebt sich die Prüfung beim Urheberrecht an KI-Logos weg vom Ergebnis – hin zum Entstehungsprozess.
Maßstab der menschlichen schöpferischen Prägung
Im Zentrum der Entscheidung des AG München steht die Frage, wann bei KI-generierten Logos noch von einer menschlichen schöpferischen Prägung gesprochen werden kann. Das Gericht stellt klar: Entscheidend ist nicht, ob ein Mensch beteiligt war – sondern wie intensiv und prägend dieser Einfluss war.
Ein urheberrechtlicher Schutz kommt nur dann in Betracht, wenn:
- kreative Elemente im Prompt den Output dominieren
- sich die Persönlichkeit des Nutzers im Ergebnis widerspiegelt
- die gestalterische Entscheidung objektiv erkennbar auf menschliche Freiheit zurückgeht
- die KI lediglich als Hilfsmittel fungiert
Nicht ausreichend sind dagegen:
- allgemeine, ergebnisoffene Anweisungen
- iterative Korrekturen technischer Fehler
- bloße Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen
- handwerkliche Nachbesserungen
Das Gericht verwendet ein anschauliches Bild: Die KI darf kein eigenständiges „Schöpfungsinstrument“ sein, sondern muss einem Werkzeug vergleichbar bleiben. Sobald die kreative Hauptleistung von der KI stammt, entfällt das Urheberrecht an KI-Logos.
Damit verschärft das Urteil die Anforderungen an Prompting erheblich.
Das Urteil des AG München vom 13.02.2026
Dem Verfahren zum Urheberrecht an KI-Logos lagen drei mit generativer KI erstellte Logos zugrunde. Der Kläger nutzte diese auf seiner Website. Ein Bekannter übernahm die Grafiken ohne Zustimmung und verwendete sie ebenfalls online. Daraufhin machte der Kläger Unterlassungs- und Löschungsansprüche nach § 97 UrhG geltend.
Die Logos stellten dar:
- einen Handschlag mit Glockensymbol
- einen Briefumschlag vor einem Säulengebäude
- einen Laptop mit schwebendem Buch und Paragraphenzeichen
Der Kläger argumentierte, sein iteratives Prompting sei mit der Arbeit eines Bildhauers vergleichbar: Schritt für Schritt habe er das Ergebnis geformt. Die KI sei lediglich ein modernes Werkzeug.
Der Beklagte hielt dem entgegen, die kreative Hauptleistung liege vollständig bei der KI. Der Nutzer löse lediglich einen technischen Prozess aus, ohne Kontrolle über die konkrete Gestaltung.
Das Amtsgericht München folgte letztlich dieser Argumentation und verneinte den Werkcharakter sämtlicher Logos.
Logo 1: Fehlende kreative Eigenleistung
Besonders deutlich wird die Argumentation zum Urheberrecht an KI-Logos beim ersten streitgegenständlichen Motiv: Ein Laptop, vor dessen Bildschirm ein Buch mit Paragraphenzeichen schwebt. Dieses Logo sollte offenbar einen Bezug zu juristischen Inhalten herstellen.
Nach Auffassung des AG München fehlte es hier bereits an einer erkennbaren kreativen Eigenleistung. Der Kläger hatte lediglich eine kurze, allgemein gehaltene Beschreibung eingegeben. Konkrete gestalterische Entscheidungen – etwa zur Komposition, Linienführung, Proportion oder ikonografischen Ausgestaltung – waren nicht dokumentiert.
Das Gericht stellte fest:
- Keine individuellen Stilvorgaben
- Keine detaillierte kreative Konzeption
- Keine erkennbare persönliche Prägung
Die Beschreibung beschränkte sich im Wesentlichen auf die funktionale Zielrichtung („Logo für eine Website mit Gesetzestexten“). Damit überließ der Kläger die visuelle Ausgestaltung vollständig der KI.
Entscheidend war: Wer lediglich ein Motiv benennt, trifft noch keine originelle Gestaltungsauswahl. Damit fehlte es an einer eigenen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG.
Logo 2: Umfangreicher Prompt ohne Dominanz
Beim zweiten streitgegenständlichen Motiv – einem Briefumschlag vor einem säulenartigen Gebäude – argumentierte der Kläger, er habe einen besonders detaillierten Prompt mit rund 1.700 Zeichen formuliert. Gerade dieser erhebliche Aufwand solle seine schöpferische Leistung belegen. Doch für das Urheberrecht an KI-Logos genügt Quantität nicht.
Das AG München stellte klar:
Zeitaufwand, Testphasen oder die Nutzung einer Premium-Version begründen keine persönliche geistige Schöpfung. Maßgeblich ist allein, ob sich freie kreative Entscheidungen im Ergebnis niederschlagen.
Der Prompt enthielt zwar zahlreiche Beschreibungen wie:
- „modern, minimal, distinctly original“
- „clean flat design“
- „custom geometric abstraction“
Doch solche Formulierungen sind nach Auffassung des Gerichts zu allgemein und ergebnisoffen. Sie überlassen die eigentliche Gestaltung – Auswahl, Kombination und Ausarbeitung der Elemente – der KI. Selbst die Farbwahl wurde teilweise der KI überlassen („if you deem them a good fit“).
Damit dominierte nicht der menschliche Input, sondern der algorithmische Entscheidungsprozess. Ein Werkcharakter im Sinne des § 2 UrhG lag folglich nicht vor.
Logo 3: Iteratives Prompting als handwerkliche Tätigkeit
Am intensivsten setzte sich das Gericht mit dem dritten Motiv auseinander – einem Handschlag zwischen zwei unterschiedlich dargestellten Händen kombiniert mit einem Glockensymbol. Hier hatte der Kläger mehrfach nachjustiert, Farben angepasst und Details verändern lassen. Dennoch verneinte das AG München auch hier das Urheberrecht an KI-Logos.
Zwar griff der Kläger wiederholt in den Prozess ein, etwa durch:
- Anpassung der Hautfarben
- Verfeinerung der Finger und Konturen
- Wunsch nach „realistischerem Touch“
- Bitte um „mehr künstlerische“ Darstellung der Glocke
Doch nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei überwiegend um technische Korrekturen oder vage Optimierungswünsche. Solche Anweisungen seien vergleichbar mit Änderungswünschen an einen externen Designer – sie begründen jedoch keine eigene schöpferische Gestaltung.
Besonders relevant: Auch die Auswahl eines Vorschlags aus mehreren KI-Varianten reicht nicht aus. Die kreative Grundentscheidung über Komposition, Proportion und visuelle Gesamtwirkung blieb bei der KI.
Das iterative Vorgehen wurde daher als handwerklich, nicht als schöpferisch eingestuft.
Investition und Premium-Nutzung ohne Relevanz für das Urheberrecht an KI-Logos
Ein besonders praxisrelevanter Aspekt der Entscheidung betrifft die Frage, ob Investitionen – finanziell oder zeitlich – Einfluss auf das Urheberrecht an KI-Logos haben. Der Kläger hatte argumentiert, er habe erheblichen Aufwand betrieben und eine kostenpflichtige Premium-Version der KI genutzt. Dies müsse als Indiz für eine schöpferische Leistung gewertet werden.
Das AG München wies dieses Argument klar zurück.
Das Urheberrecht schützt:
- kreative Entscheidungen
- individuelle geistige Leistungen
- originelle Gestaltungsausdrücke
Es schützt hingegen nicht:
- Investitionen
- Fleiß
- technische Bedienkompetenz
- wirtschaftliches Risiko
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass das Urheberrecht kein Leistungsschutzrecht für Aufwand sei. Maßgeblich ist allein, ob sich eine freie kreative Entscheidung objektiv im Werk manifestiert. Selbst ein hochkomplexer Prompt oder eine langwierige Iteration ändert nichts daran, wenn die maßgebliche ästhetische Gestaltung von der KI bestimmt wird.
Diese Klarstellung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis der KI-basierten Content-Erstellung.
Praktische Konsequenzen für Unternehmen und Designer
Die Entscheidung des AG München hat erhebliche praktische Auswirkungen auf das Urheberrecht an KI-Logos und darüber hinaus auf sämtliche KI-generierten Gestaltungsergebnisse. Wer Logos oder visuelle Identitäten mithilfe generativer KI erstellt, kann sich nicht automatisch auf urheberrechtlichen Schutz berufen. Entscheidend bleibt, ob der menschliche Beitrag den kreativen Gesamteindruck prägt und nicht lediglich den technischen Prozess auslöst oder begleitet. Für Designer bedeutet das, dass sie ihre schöpferischen Entscheidungen klar dokumentieren und gestalterisch substantiell eingreifen müssen, wenn sie Schutz beanspruchen wollen. Unternehmen wiederum sollten berücksichtigen, dass rein KI-generierte Logos möglicherweise frei verwendbar sind, sofern keine anderweitigen Schutzrechte greifen. Gleichzeitig entsteht ein strategisches Risiko: Ohne Werkcharakter besteht unter Umständen kein exklusives Verwertungsrecht. Das Urteil zwingt die Praxis daher zu einer bewussteren Auseinandersetzung mit der kreativen Rolle des Menschen im Entstehungsprozess und erhöht die rechtliche Relevanz einer klaren gestalterischen Handschrift.
Einordnung in die EuGH-Rechtsprechung
Die Entscheidung des AG München fügt sich konsequent in die bisherige unionsrechtlich geprägte Rechtsprechung zum Werkbegriff ein. Bereits der EuGH hat mehrfach betont, dass ein Werk nur dann vorliegt, wenn es Ausdruck freier kreativer Entscheidungen ist und die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt. Diese Maßstäbe gelten unabhängig davon, ob traditionelle Werkzeuge oder hochentwickelte KI-Systeme eingesetzt werden. Maßgeblich bleibt, ob der Mensch den gestalterischen Spielraum tatsächlich ausfüllt.
Auch in der urheberrechtlichen Literatur wird überwiegend vertreten, dass KI-Erzeugnisse nur dann schutzfähig sind, wenn der menschliche Einfluss den Output objektiv erkennbar dominiert. Die bloße Auswahl eines Ergebnisses, das Formulieren allgemeiner Stilvorgaben oder das sukzessive Optimieren technischer Details genügt nicht. Das AG München konkretisiert diese Linie nun für das Urheberrecht an KI-Logos und setzt die Hürde deutlich höher an, als es manche Stimmen in der Praxis bislang angenommen hatten. Damit entsteht ein klarer Orientierungsrahmen für künftige Streitigkeiten.
Fazit: Wann besteht Urheberrecht an KI-Logos?
Das Urteil des AG München verdeutlicht, dass das Urheberrecht an KI-Logos kein Automatismus ist. Entscheidend ist nicht, wer den Prompt eingibt oder wie viel Aufwand betrieben wird, sondern ob sich im Endergebnis eine eigenständige menschliche Gestaltung manifestiert. Nur wenn kreative Entscheidungen den Output prägen und dominieren, kann von einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG gesprochen werden.
Rein KI-generierte Logos, bei denen:
- Motive lediglich beschrieben,
- Varianten ausgewählt oder
- Details technisch nachjustiert werden,
werden regelmäßig keinen Werkcharakter besitzen. Die KI darf nicht selbst das schöpferische Zentrum bilden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer rechtliche Exklusivität an einem Logo sichern möchte, sollte entweder substantiell kreativ eingreifen oder auf klassische Gestaltungsprozesse zurückgreifen. Andernfalls besteht das Risiko, dass Dritte identische oder ähnliche KI-Erzeugnisse rechtlich ungehindert nutzen dürfen.
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FAQ zum Urheberrecht an KI-Logos
Urheberrecht an KI-Logos besteht nur, wenn der Mensch den kreativen Gesamteindruck maßgeblich prägt. Nach § 2 UrhG ist eine persönliche geistige Schöpfung erforderlich. Reine KI-Erzeugnisse ohne dominante menschliche Gestaltung sind nicht geschützt.
Nein. Für Urheberrecht an KI-Logos genügt ein detaillierter Prompt allein nicht. Entscheidend ist, ob freie kreative Entscheidungen den Output dominieren. Allgemeine oder ergebnisoffene Anweisungen reichen nicht aus.
Nein. Das AG München (Urteil vom 13.02.2026 – 142 C 9786/25) verneinte das Urheberrecht an KI-Logos, da keine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 UrhG vorlag.
Unternehmen können Urheberrecht an KI-Logos nur sichern, wenn eine eigenständige menschliche Gestaltung den kreativen Gesamteindruck prägt. Fehlt diese schöpferische Dominanz, besteht kein urheberrechtlicher Werkcharakter.
Nein. KI-generierte Logos sind nicht automatisch „gemeinfrei“. Urheberrecht an KI-Logos entsteht aber nur, wenn eine menschliche schöpferische Prägung den kreativen Gesamteindruck bestimmt. Fehlt diese persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG, besteht kein urheberrechtlicher Schutz – das Logo kann dann (urheberrechtlich) grundsätzlich frei nutzbar sein.
Urheber kann nach deutschem Recht nur eine natürliche Person sein. Eine KI ist kein Urheber. Urheberrecht an KI-Logos kommt daher nur in Betracht, wenn ein Mensch durch freie kreative Entscheidungen das Ergebnis prägt und eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG vorliegt. Reiner Tool-Einsatz oder bloßes Auslösen des Generierungsprozesses genügt nicht.
Ja. Auch wenn Urheberrecht an KI-Logos fehlt, kann ein KI-Logo markenrechtlich schutzfähig sein. Voraussetzung ist vor allem Unterscheidungskraft (und keine Schutzhindernisse). Wird das Zeichen als Herkunftshinweis wahrgenommen, ist eine Markenanmeldung möglich. Das Markenrecht schützt dann die Nutzung im geschäftlichen Verkehr – unabhängig davon, ob ein Werk im Sinne des Urheberrechts vorliegt.
Nein. Die bloße Auswahl eines von der KI erzeugten Ergebnisses begründet regelmäßig kein Urheberrecht an KI-Logos. Für den Werkcharakter nach § 2 UrhG müssen sich eigene kreative Entscheidungen eines Menschen im Ergebnis widerspiegeln. Wer nur Varianten sichtet und ein Resultat auswählt, dokumentiert meist keine ausreichende persönliche geistige Schöpfung.
Iteratives Prompting kann ausnahmsweise genügen, aber nur wenn die menschlichen kreativen Entscheidungen den Output dominieren. Urheberrecht an KI-Logos setzt eine persönliche geistige Schöpfung nach § 2 UrhG voraus. Reine Optimierungen, Fehlerkorrekturen oder vage Stilwünsche („moderner“) gelten oft als handwerklich und reichen allein nicht für urheberrechtlichen Schutz.
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